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Gesehen als Zubehör dcs Grundstücks, gehen also im Zweifel auf den Käufer und den Vermächtnisnehmer mit über und unterfallen dem am Grundstück bestell- ten Nießbrauch;
also bei einem landwirtschaftlichen Grundstück das vorhandene Vieh, Schiff [* 2] und Ge- schirr, soweit es zur landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung gebraucht wird, die vorhandenen Erzeug- nisse, soweit sie für die Fortführung der Wirtschaft bis zur uächsten Ernte [* 3] erforderlich sind, die vorhan- denen Düngemittel, welche auf dem Grundstücke er- zeugt oder für dasselbe vom Eigentümer angeschafft sind;
bei einer Fabrik die Maschinen und Geräte, nicht aber, wenn darüber nichts ausgemacht ist, die Vorräte.
Veim Lehns- oder Fideikommiftverbande geht das allodiale I. im Zweifel auf den Lehns- oder Fideikommißnachfolger ohne Vergütung nicht über. Bei Verpachtungen pflegt ausbedungen zu werden, daß der Pächter das I. gegen Taxe zu übernehmen und zurückzugeben hat, sodaß er nach Zahlung der Schätzungssumme Eigentümer wird.
Die Frage, ob dem Hypothekgläubiger auch das I. haftet, ist nach Landcsgesetzen sehr verschieden entschieden;
in Preußen [* 4] haftet es, foweit es dem Eigentümer gehört, fo lange bis dasselbe veräußert und von dem Grundstücke getrennt ist;
in Sachsen [* 5] nur be- schränkt (§§.411, 412 des Vürgerl. Gesetzbuches).
Das I. eines Handlungsvermögens besteht regelmäßig aus zwei Teilen: aus dem Vermögen oder den Aktiven und ans den Schulden oder den Passiven (s. Aktiva und Passiva).
Die Aufnahme des I. bezeichnet man gewöhnlich als Inventur oder Inventarisierung.
Durch die Inventur 1'oll in regelmäßigen Zwifchenräumen (gewöhnlich jährlich) nachgewiesen werden, ob und um wieviel das Geschäftsvermögen infolge der handclsgewerb- lichen Geschäfte den Mengen und Werten nach zu- oder abgenommen hat.
Das Buch, in welches der Kaufmann das I. regelmäßig einträgt, heißt In- ventarienbuch. (S.Bilanz und Buchhaltung.) Inventarisieren, ein Inventar (s. d.) auf- nehmen. Inventarium (lat.), s. Inventar. Inventarrecht llat. dLnoiicium inveutln-ii, d. i. Rechtswohlthat des Inventars), die Rechtswohl- that, welche darin besteh!, daß der Erbe, falls er vor- schriftsmäßig und rechtzeitig ein Nachlaßinventar schaftsschulden nur soweit haftet, als der Nachlaß reicht. So wurde von Iustinianus (531) festgesetzt, während im ältern rdm.
Recht nnr die Soldaten in dieser beschränkten Weise hafteten.
Nach Gemeinem Rechte liegt in der Benutzung der Inventarwohlthat im Zweifel ein Hinausschieben der Erklärung über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft. Wird die Inventarwohlthat nicht benutzt oder sind die g^^ichen Vorschriften nicht beobachtet, fo haftet der Erbe gegenüber den Gläubigern unbeschränkt, auch über die Kräfte der Erdschaft hinaus. Ob er auch den Vermächtnisuehmern in gleicher Weise haftet oder nur den Anspruch auf die Falcidische Quart [* 6] (s. d.) verliert, ist streitig. Im deutschen Recht wurde, soweit der Begriff einer Gesamtrechtsnachfolge Raum gewonnen hat, davon ausgegangen, daß der Erde überhaupt nicht über den Wert der Erbschaft hinaus hafte;
der Gläubiger soll durch den Tod des Erblassers nichts gewinnen, der Erbe nichts verlieren. Die neuern Rechte stehen zumeist im allgemeinen auf dem Boden des röm. Rechts. Sie belassen es für die Errichtung des Inventars teils bei dem Gemeinen Rechte (Zuziehung von zwei Zeugen und eines Notars), teils schreiben sie gerichtliche Auf- nahme oder eidliche Bestärkung vor.
Nach Preuß. Allg. Landr. 1, 9, §§. 413 fg. haftet der Erbe nur dann in vollem Umfange, wenn er entweder auf das I. verzichtet oder es thatsächlich unterläßt, das Inventar innerhalb der an die Ausschlagungsfrist von felbst sich anschließenden sechsmonatigen Frist einzureichen (§. 424).
Das preuß. Recht hat zum Schutze des Erben noch ein erbschaftliches Gläubige raufgebot eingefügt (f. Aufgebot). Dasfelbe steht im Zusammenhange mit der Ver- pflichtung des Erben (1, 9, §§. 453, 454), die be- vorzugten Gläubiger bei eigener Haftung vorweg zu befriedigen. - Der OoäL civil und das Badifche Landrecht gewähren dem Erben eine längere Frist für die Erklärung, ob er mit oder ohne die Rechts- wohlthat des Inventars antrete (Art. 793 fg., 800). Der Erbe kann die Eigenschaft als beschränkt baf- tender Erbe sich dadurch erhalten, daß er das In- ventar aufnehmen läßt, solange er sich nur nicht thatsächlich als Erbe verhalten hat (l^it acw ä'iisri- ti6r) oder nnbeschränkt verurteilt ist.
Die Erklärung ist an eine Form gebunden und wird in das Aus- schlagungsregister eingetragen(Art.793).
Das Eächs. Bürgert.
Gesetzbuch und die thüring.
Rechte haben den Standpunkt des deutschen Rechts mehr oder weniger festgehalten. - Das Osterr.
Vürgerl. Gesetz- buch verlangt zur Gcltendmachung der Inventar- wohlthat ber der Antretung eine sog. beschränkte Erklärung (§§. 800 fg.);
das Gericht nimmt dann das Verzeichnis auf, der Erbe gelangt in die Stel- lung eines Nachlaßvertreters (§. 1445).
Der Erbe darf die Gläubiger nur konkursmäßig befriedigen (d. h. unter Berücksichtigung der im Falle eines Konkurses zustehenden Vorrechte, §§.813-815);
er muß sich eines erbschaftlichen Liquidationsver- fahrens bedienen, wenn er nicht voll haften will. Die Deutfche Civilprozeßordnung enthält in den §§. 693 fg.
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen den Erben, in den §§. 695, 696 insbesondere über die Vollstreckung gegen den Erden, welchem die Rechtswohlthat des Inventars zusteht;
die Rechts- wohltbat muß im Urteile vorbehalten sein, wenn der Erde selbst verurteilt ist.
Die Rechtswohlthat wird bei der Zwangsvollstreckung nur berücksichtigt, wenn der Erbe auf Grund derselben Einwendungen erhebt. Der Invcntarerbe (Beneficialerbe) wird von manchen Vorbehaltserbe genannt;
das rhein.- franz. Recht versteht jedoch unter Vorbehaltserben denjenigen, welchem das Gesetz einen Bruchteil des Vermögens vorbehält mit der Wirkung, daß der Erblasser nur über einen Bruchteil verfügen darf (Art. 913 fg., 1004 fg.).
(S. Enterbung und Erbe.) Der Deutsche [* 7] Entwurf hat einen eigenen Weg ein- geschlagen.
Nach demselben wird der Erbe persön- licher Schuldner aller Nachlaßverbindlichkeiten;
er kann die Gläubiger niemals darauf verweisen, ihre Befriedigung nur aus Gegenständen des Nachlasses zu suchen.
Aber der Erbe haftet, von gewissen Aus- nahmefällen (Verzicht auf das I., Verheimlichen von Nachlaßgegenständen, Versäumung, ein Inventar innerhalb der von dem Gerichte auf Antrag eines Gläubigers gesetzten Frist einzureichen) abgesehen t§^. 2094, 2095, 2106), nicht über die Kräfte des Nachlasses hinaus.
Indessen kann er gegenüber dem einzelnen Gläubiger sowohl durch Vertrag als durch Versäumen des Einrederechts im Rechtsstreite ¶