andererseits auf der
Begleitung und Ergänzung des Einzelgesanges, dessen künstlerische Formen durch die ersten musikdramat.
Versuche (am Anfang des 17. Jahrh.) von den
Italienern geschaffen waren. So entstanden von dieser Zeit an nacheinander die
Formen der reinen I., die Ouverture (s. d.), die
Sinfonie (s. d.), die
Suite (s. d.) und dieSonate (s. d.).
Vom 16. bis zur Mitte des 18. Jahrh. haben sich die
Italiener um die Ausbildung der I. die größten Verdienste erworben.
Im 17. Jahrh. traten die
Franzosen hinzu; vom 18. an besonders die
Deutschen, die zunächst in allem, was die Orgel betraf,
und dann seit
Haydn in der selbständigen Kammer- und Orchestermusik das Höchste erreichten. (S.
Musik.)
Instrumentierung, die
Anordnung der
Instrumente (Tonwerkzeuge) in Orchesterkompositionen. Die I. verlangt,
neben der charakteristischen Verwendung jedes einzelnen
Instruments, ebenso charaktervolle als wohlklingende
Kombinationen
aller in dem
Stücke vorkommenden
Instrumente. Man kann die I. eines Tonsatzes als eine von der eigentlichen Erfindung
und
Anlage desselben gesonderte Beschäftigung ansehen, doch muß bei allen guten Tonstücken die I. so natürlich und charakteristisch
erscheinen, als gehörten der Tongedanke und seine instrumentale Umkleidung ursprünglich zusammen.
Auch bieten die Meisterwerke aller
Zeiten eine reiche
Ausbeute an Motiven, bei denen die
Klangfarbe die Hauptsache ist. In der
Regel notiert deshalb der
Komponist schon in der ersten
Skizze an wichtigen
Stellen auch das oder die
Instrumente.
Ausgezeichnete Leistungen in der I. beruhen auf angeborenem Klangsinn. Auf
Grund einer solchen Naturbegabung entstanden die
neuen
Kombinationen von
Monteverdi, J. S.
Bach,
Gluck,
Berlioz,
Wagner. Unter den musikalischen Nationen haben sich die
Franzosen durch einen starken
Sinn für I. von jeher hervorgethan. Um das allgemein Notwendige in dieser Kunst zu leisten wird
vorausgesetzt: genaue Kenntnis der specifischen Charaktereigentümlichkeiten, des
Umfangs, der
Klangfarbe,
Technik und Notierungsart
eines jeden
Instruments;
ferner sorgfältiges
Studium der aus Mischung verschiedener Instrumentengattungen und
Arten hervorgehenden
Klangwirkungen.
Kenntnis hiervon ist vorzugsweise aus den
Partituren der Meisterwerke und aus Vergleichung
derselben mit der Wirkung in den Ausführungen zu schöpfen. Instrumentationslehren enthalten sämtliche Lehrbücher der
Komposition. Vom rein modernen Standpunkte schrieb
Berlioz seinen
«Traité d’instrumentation» (Par. 1844). Die Mischung der
verschiedenen Instrumentengattungen hat, der Wichtigkeit dieses
Gesichtspunktes entsprechend, zuerst Rich.
Hofmann in seiner «Praktischen Instrumentationslehre»
(7
Tle., Lpz. 1893) eingehend behandelt. –
Vgl. außerdem Gaßner, Partiturkenntnis (2. Aufl., 2 Bde.,
Karlsr. 1842‒43);
Gevaert,Traité d’instrumentation (1863; verbessert als «Nouveau traité d’instrumentation»,
Par. 1885; deutsch von H.
Riemann, Lpz. 1887);
Prout, Elementar-Lehrbuch der I. (deutsch von
Bachur, Lpz. 1879);
F. L.Schubert,
Instrumentationslehre (5. Aufl. von
Karl Kipke, ebd. 1893).
Eine Geschichte der I. verfaßte Lavoix (Histoire de l’instrumentation, 1878; preisgekrönt).
(neulat.),
Ungehorsam gegen den Vorgesetzten, besonders
Verletzung der Pflichten der militär. Unterordnung.
(S. Gehorsam.) Das Gesetz hat die Handlungen gegen die militär. Unterordnung
mit harten
Strafen belegt. Zu diesen Handlungen rechnet das Deutsche
[* 3] Militärstrafgesetzbuch Achtungsverletzung im Dienst
(§. 89), das Belügen (§. 90), die
Beleidigung Vorgesetzter (§. 91), den
Ungehorsam (§§. 92, 93), die Gehorsamsverweigerung
(§. 94), die Widersetzung (§. 96), den thätlichen
Angriff (§§. 95, 97), die
Aufforderung einer
Person des Soldatenstandes
zur I. (§. 99), die Aufwiegelung (§. 100), die unbefugte Veranstaltung einer Versammlung von
Personen des Soldatenstandes
behufs
Beratung über militär. Angelegenheiten (§. 101), die Erregung von Mißvergnügen in
Beziehung auf den Dienst (§. 102), die militär. Meuterei (§§. 103‒105), den militär.
Aufruhr (§§. 106‒110), schließlich den Zweikampf aus dienstlicher Veranlassung (§. 112). Diese
Strafbestimmungen finden im Felde nach §§. 155, 157, 158 auch auf das Gefolge des kriegführenden
Heers und auf die Kriegsgefangenen
Anwendung. Auf Militärbeamte sind sie nur im Felde anwendbar (§. 153). Die Bestrafung erfolgt in den leichtern Fällen
der erstgenannten
Vergehen im Disciplinarweg, zumeist aber nur im militärgerichtlichen
Verfahren. ^[]
(lat.), Unzulänglichkeit, insbesondere des Vermögens einer
Person zur Befriedigung ihrer
Gläubiger.
Diese Vermögensunzulänglichkeit oder Überschuldung genügt nach der
Deutschen Konkursordnung gewöhnlich
nicht zur Eröffnung des Konkursverfahrens. Vielmehr wird hier regelmäßig
Zahlungsunfähigkeit (s. d.) vorausgesetzt.
Über das
Vermögen von
Aktiengesellschaften und von eingetragenen Genossenschaften, deren
Auflösung stattgefunden hat, kann jedoch
auch wegen Überschuldung das Konkursverfahren eröffnet werden. Die Konkurseröffnung über einen Nachlaß setzt notwendig
eine Überschuldung voraus. (S.
Aktie und
Aktiengesellschaft [Bd. 1, S. 292 a], Genossenschaft im Konkurs,
Nachlaßkonkurs.)
In der
Medizin ist I. die Schlußunfähigkeit der Herzklappen. (S. Herzfehler.)