erster
Klasse mit Zweigstelle,
Telegraph,
[* 2] in Garnison (1840 Mann) das 140. Infanterieregiment, evang. und kath.
Kirche, Baptistenkirche,
Synagoge, königl. simultanes Gymnasium (Direktor Dr. Eichner, 12
Lehrer, 7
Klassen, 262
Schüler), höhere
Mädchenschule, ein stark jod- und bromhaltiges Solbad (seit 1876), Schlachthaus; ferner drei Eisengießereien mit Maschinenfabriken,
eine Dampfmühle und in der Nähe eine
Soda- und mehrere Zuckerfabriken. – Die urkundlich zuerst 1185 erwähnte
Stadt liegt auf einem Gipsfelsen in der fruchtbarsten Landschaft der
Provinz. Am wurde bei I. in einer
Tiefe von 130 m
ein sehr reiches Salzlager erbohrt. Die fiskalische Saline liefert jährlich etwa 20000 tSalz,
[* 3] das Steinsalzbergwerk
etwa 50000 t Kochsalz.
partĭbus(infidelĭum) (lat., d. h.
in den Gebieten der Ungläubigen), Zusatz zu dem
Titel derjenigen kath.
Bischöfe, die keinen eigenen bischöfl.
Sprengel haben.
Da nämlich die Ausübung gewisser bischöfl. Befugnisse (der
Pontifikalien, s. d.) durch den
Besitz der
Bischofswürde bedingt ist, diese aber
nur für ein bestimmtes
Bistum und für jedes
Bistum nur an einen erteilt werden darf,
werden die
Weihbischöfe (s. d.) und
Apostolischen Vikare (s. d.) regelmäßig und mitunter auch andere Geistliche
auf den
Titel von Bistümern, die früher bestanden, aber an die Ungläubigen wieder verloren gegangen sind,
zu
Bischöfen geweiht. Solche
Bischöfe werden jetzt gewöhnlich
Titularbischöfe genannt. Damit wird zugleich die ununterbrochene
Fortdauer des kirchenrechtlichen
Bestandes jener
Bistümer gewahrt.
promptu (lat.), in Bereitschaft, bei derHand. ^[= # linke. Ehe zur linken H. nennt das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 835 fg. und II, 2, §§. ...]
[* 4]
Inquisitĭo haeretĭcae pravitātis (Ketzergericht) oder Sanctum Officium
(Heiliges Offizium), in der röm.
Kirche das geistliche
Gericht zur Aufspürung und Bestrafung der
Ketzer (s. d.). In der altchristl.
Kirche hatten die
Bischöfe die Pflicht, gegen
Ketzer mit kirchlichen
Strafen bis zur
Exkommunikation vorzugehen. Um die Mitte des 3. Jahrh. veranlaßten
die Novatianischen Streitigkeiten (s. Novatianer) einzelne morgenländ. Gemeinden, mit Rücksicht
auf die
Ketzer, einen eigenen «Bußpriester» zu bestellen.
Nachdem das
Christentum Staatsreligion geworden war, traten zu den kirchlichen
Strafen bürgerliche, weil die Ketzerei als
ein
Verbrechen gegen den
Staat galt; angesehene Kirchenväter, wie
Augustinus,
Leo d. Gr., billigten die
Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen die
Ketzer.
Todesstrafe wurde von
Theodosius d. Gr. zuerst angedroht und an Priscillian 385 zuerst
vollzogen. Aber erst im 12. Jahrh., als mit den
Katharern (s. d.) und
Albigensern (s. d.) die Ketzerei eine bedrohliche
Verbreitung
fand, entwickelte sich die eigentliche I., unabhängig von den
Bischöfen, unmittelbar unter päpstl.
Leitung. Nachdem schon Papst
Lucius Ⅲ. auf dem
Konzil zu Verona
[* 5] (1184) nähere Vorschriften über das
Verfahren gegen
Ketzer
erlassen hatte, ergriff Innocenz Ⅲ. einschneidende Maßregeln. Um 1199 sandte er zwei Cisterciensermönche als päpstl.
Legaten mit weitgehenden
Vollmachten zur Unterdrückung der
Katharer undAlbigenser nach Südfrankreich,
wozu auch die weltliche Macht aufgeboten wurde. Das vierte Laterankonzil (1215) machte die Aufspürung und Bestrafung der
Ketzer zu einer Hauptaufgabe der
Bischöfe.
Jeder
Bischof wurde verpflichtet, seine Diöcese persönlich zu durchreisen oder durchreisen zu lassen und in jeder
Parochie
drei Einwohnern von unbescholtenem Rufe das eidliche Versprechen abzunehmen, alle der Ketzerei Verdächtigen
anzuzeigen. Das
Konzil zu
Toulouse
[* 6] (1229) verschärfte diese Bestimmungen noch. Die geheimen Zufluchtsstätten der
Ketzer sollten
auf
Grund des allgemeinen Gerüchtes, geheimer Denunziation oder auch der Selbstanzeige erforscht und entdeckte
Ketzer gefangen
genommen werden.
Wer einen
Ketzer verbarg, wurde mit
Verlust des Vermögens oder gar des Lebens bedroht. Jedes Haus, in
dem man einen
Ketzer fände, sollte niedergerissen werden. Wer mit einem
Ketzer, sei es auch nur in einem Wirtshause, verkehrte
oder ihm
Almosen gab oder in der
Ehe mit ihm lebte, war ebenfalls verdächtig. Der auf die
Vorladung nicht Erscheinende oder
Flüchtige galt als schuldig; wer erschien, wurde eingekerkert. Die
Namen der Ankläger und Zeugen wurden
den Angeklagten verheimlicht; als Zeugen wurden Gläubige und Ungläubige, ja selbst Meineidige und Verbrecher zugelassen.
Wenn der Angeklagte leugnete, wurde die
Tortur angewandt; schwor er sofort seinen
Irrtum ab, so kam er mit den kirchlichen
Strafen
davon; wurde er für schuldig erkannt, so kamen meist noch weltliche
Strafen hinzu. Kirchliche
Strafen
waren die öffentliche Schaustellung des
Ketzers vor den Kirchenthüren,
Wallfahrten, Bußübungen, bei denen die
Büßer, angethan
mit einem Sanbenito (Bußhemd, lat. saccus benedictus; ital.
sacco benito), sonntäglich in die
Kirche zogen und auf dem entblößten Rücken vom Priester mit Ruten
gegeißelt wurden, ferner
Exkommunikation (s.
Kirchenbann) und für ganze ketzerische Gegenden das Interdikt (s. d.). Die
leiblichen
Strafen, namentlich die
Todesstrafe, überließ die
Kirche der weltlichen Obrigkeit; denn die
Kirche «dürstet nicht
nach
Blut». Weltliche
Strafen waren Einziehung des Vermögens,
¶
mehr
öffentliche Geißelung, Kerkerhaft, häufig auf Lebenszeit und zwar bei Wasser und Brot,
[* 8] in enger, nur mit einer kleinen Öffnung
an der Decke
[* 9] versehenen Zelle,
[* 10] Einmauerung, oft noch durch Fesselung in Ketten verschärft, Deportation auf die Galeeren und
endlich der Tod, meist auf dem Scheiterhaufen. (S. Auto de Fé.) Das christl. Begräbnis wurde schon im 12. Jahrh.
den Ketzern verweigert, in späterer Zeit grub man sogar die Leichen derer, die nach ihrem Tode als Ketzer erkannt wurden, aus
und verbrannte sie.
Papst Gregor Ⅸ. entzog die I. der bischöfl. Jurisdiktion, indem er 1232 in Deutschland,
[* 11] Aragonien und Österreich,
[* 12] 1233 in der
Lombardei und in Südfrankreich die Dominikaner zu ständigen päpstl. Inquisitoren bestellte. Seitdem war
die I. ein päpstl. Institut, dem sogar die Bischöfe unterstellt waren. Zunächst wütete die I. in Frankreich, namentlich
in Südfrankreich; doch schon 1234 wandte sich zu Narbonne und 1212 zu Avignon ein Volksaufstand gegen sie.
Trotzdem erhielt sie sich unter dem Schutze von Ludwig Ⅸ. und seinen Nachfolgern bis ins 14. Jahrh.;
dann aber verlor sie an Macht, und auch die Bemühungen unter Franz Ⅰ. und Heinrich Ⅱ., ihr wieder aufzuhelfen, hatten
wenig Erfolg, obgleich diese Könige einen außerordentlichen Gerichtshof, die sog. Chambre
ardente (s. d.), gegen die Ketzerei einsetzten. Franz Ⅱ. übertrug 1559 dem Parlament das Amt der Glaubensrichter.
So bestand die I. in Frankreich bis 1772. Länger hielt sie sich in Spanien.
[* 13]
Hier wurden seit 1391 die Juden und Mauren mit Gewalt zum Christentum bekehrt, wobei sich namentlich der DominikanerEymericus
(s. d.) hervorthat. Viele von ihnen blieben im stillen dem
väterlichen Glauben treu und gegen sie sollte die I. einschreiten. Ein Reichstag zu Toledo
[* 14] beschloß (1480) die Einsetzung
eines Inquisitionsgerichts. König Ferdinand der Katholische sah darin ein bequemes Mittel, die Gewalt des Lehnsadels und des
Klerus zu brechen. Papst Sixtus Ⅳ. übertrug dem König die Ernennung der Inquisitoren und gestattete,
daß die Güter der Verurteilten dem Fiskus anheimfielen.
Damit wurde die I. hier ein königl. Institut. Ferdinand ernannte den DominikanerpriorThomas de Torquemada zum Generalinquisitor,
der seine Thätigkeit 1481 in Sevilla
[* 15] begann und bis 1498 fortführte. In diesen Jahren sollen in Spanien von der I. 8800 Menschen
lebendig, 6500 im Bilde verbrannt, 90000 mit Vermögensstrafen und kirchlichen Büßungen belegt worden sein. Erst Joseph Napoleon
hob 1808 die I. in Spanien auf, Ferdinand Ⅶ. stellte sie 1814 wieder her; aber das Volk widersetzte sich energisch, und 1834 wurde
sie endlich für alle Zeiten aufgehoben und ihre Güter zur Bezahlung der öffentlichen Schuld verwandt.
Im ganzen sind in Spanien nach den 1834 veröffentlichten Berichten von 1481 an durch die I. 34658 Menschen öffentlich oder
im geheimen hingerichtet und 288214 zu den Galeeren oder zu lebenslänglichem Gefängnis verurteilt worden.
Von Spanien aus wurde die I. auch in den amerik. Besitzungen eingeführt. Ihre Einführung in den Niederlanden,
wo ihr unter Karl Ⅴ. mindestens 50000 Menschen zum Opfer fielen, veranlaßte die Losreißung dieser Provinzen. Nach Portugal
kam die I. 1557. Der Großinquisitor in Lissabon
[* 16] wurde vom König ernannt, vom Papst bestätigt. Von Portugal aus kam sie
nach Ostindien,
[* 17] wo sie in Goa ihren Sitz hatte.
Nachdem bereits früher mehrere Einschränkungen erfolgt
waren, wurde die I. in Portugal 1821 durch König Johann Ⅵ. aufgehoben. In Italien
[* 18] wurde die I. 1235 von Papst Gregor Ⅸ.
eingeführt, 1542 von Papst Paul Ⅲ. zur Unterdrückung des Protestantismus verschärft und bis in die neuere Zeit ganz
besonders zur Bekämpfung der Waldenser verwendet.
Napoleon Ⅰ. hob 1808 die I. in Italien auf, aber Papst Pius Ⅶ. stellte sie 1814 wieder her, und erst 1859 wurde sie endgültig
beseitigt, nachdem noch 1852 die Eheleute Madiai wegen Übertritts zum Protestantismus zu den Galeeren verurteilt worden waren.
Als eine der röm. Kardinalskongregationen (Congregatio Sancti Officii) besteht die I. noch jetzt. In der
Republik Venedig
[* 19] stand die I. unter der Aufsicht des Staates. In Neapel
[* 20] hinderten die Streitigkeiten zwischen König und Papst
ihre Wirksamkeit. In Deutschland wurde die I. bald nach ihrer Begründung eingeführt, aber schon der erste Ketzerrichter,
Konrad (s. d.) von Marburg,
[* 21] ward 1233 ermordet. Um den Haß des Volks und der Großen gegen die I. zu dämmen,
erließ KaiserFriedrich Ⅱ., obgleich selbst als Ketzer gebannt, Verordnungen zur Ausführung ihrer Bluturteile, und Karl Ⅳ.
mußte sie 1369 von neuem durch Mandate schützen.
Mit der Reformation verschwand die I. aus Deutschland. In England hat die I., abgesehen von der kurzen Regierung der blutigen
Maria, keinen Boden gefunden. –
Vgl. F. Hoffmann, Geschichte der I. (2 Bde., Bonn
[* 23] 1878);
Lea, A history of inquisition (3
Bde., Neuyork
[* 24] 1888);
über die spanische: I. Llorente, Histoire critique de l’inquisition d’Espagne
(4 Bde., Par. 1817‒18; 2. Ausg.
1820; Auszug von Gallois, 1822; deutsch von Höck, 4 Bde., Gmünd
[* 25] 1819‒22), ferner die span. Werke von Fuente, Orti y Lara
und Garcia Rodrigo (Madr. 1874, 1877, 1879) und Gams, Kirchengeschichte von Spanien (3 Bde., Regensb. 1876‒79);
über die portugiesische I. das Werk von Herculano (3 Bde., Lissab.
1854‒59);
über die italienische: M’Crie, Histoy of the suppression of the reformation in Italy (Edinb. 1827 u. ö.),
und Amabile, Il santo officio della inquisizione (2 Bde., Città di Castello 1892);
über die französische: de
La Mothe-Langon, Histoire de l’inquisition de France (3 Bde., Par. 1829), und
Molinier, L’inquisition dans le midi de la France au ⅩⅢᵉ et ⅩⅣᵉ siècle (ebd. 1880);
über die niederländische:
P. Fredericque, Inquisitio haereticae pravitatis Neerlandica (Haag
[* 26] 1892);
über die deutsche: Ribbek, Beiträge zur Geschichte
der I. in Deutschland (in der «Zeitschrift für vaterländische
Geschichte», Münst.
1888).