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nähme von Wechseln auf diese Orte ermöglicht, sowie serner im Deutschen Reiche durch Einführung der Postausträge, wonach Beträge bis zu 800 M. durch die Post eingezogen werden können, hat das früher sehr umsängliche I. in Wechseln und andern Geld- anweisungen an Bedeutung verloren. Andererseits aber hat es sich durch den Warenexporthandel ge- hoben, insofern die Bankhäuser den inländischen Exporteuren auf die nach überseeischen Plätzen verschifften Waren Vorschüsse gewähren und als Deckung dafür das Inkasso der aus dem Verkauf erlösten Beträge besorgen, eine Einrichtung, die dem inländischen Export sehr zu statten kommt.
Inkassomandat, der Auftrag, Geld für fremde Rechnung einzuziehen. Bei Wechseln oder andern Orderpapieren (s. d.) wird der Mandatar durch ein Indossament (s. d.) legitimiert. Dasselbe wird ge- wöhnlich als Prokuralndossament (s. Indossament) gefaßt, und in diesem Fall kann sich der Wechsel- pfiichtige, wenn er vom Inkassomandatar, wozu dieser legitimiert ist, verklagt wird, so verteidigen, als hätte der Auftraggeber unmittelbar geklagt. Der Auftraggeber kann aber auch durch Vollindossa- ment dem Inkassomandatar übertragen, oder den- selben zu seiner Legitimation das Vlanko-Indofsa- ment seines Auftraggebers benutzen lassen.
Kann der Wechselpflichtige, wenn ihm ein solcher Indossatar aegenübertritt,^ nachweisen, daß derselbe in Wahr- heit nur Inkassomandatar ist, so hat der Wechsel- pflichtige dieselben Rechte wie in jenem Falle. Inkerman oder Inkjerman (tatar., «Höhlen- festung»),
Stätte auf der russ. Halbinsel Krim [* 2] an beiden Seiten der Tschernaja, 2 km vor deren Mündung in die Bucht von Sewastopol [* 3] und an der Eisenbahn Losowo-Sewastopol, ist bekannt durch die alten Höhlenwohnungen (gegen 300 etagen- artig übereinander; dazwischen eine in den Felsen gehauene Kirche mit Bogen, [* 4] Chören und Sarko- phagen), die sich namentlich auf dem rechten Ufer der Tschernaja finden, sowie durch die Überreste einer genuesischen Befestigung auf einem der Felsen. Bei I. wird ein vorzüglicher Kalkstein gewonnen, der als Baustein verwendet wird. - Eine hier, vermutlich im 2. Jahrh. n. Chr. gegründete, griech. Stadt hieß nacheinander Eupatoria, Doras und Theodori.
Der Name I. besteht seit Ende des 15. Jahrh. Auf den Höhen links von der Tschernaja fand eine Schlacht statt zwischen den Engländern und den in Sewastopol belagerten Russen, die mit einer schweren Niederlage der letztern endete. Inkl., Abkürzung von Inklusive (s. d.). Inklination (lat.), Neigung, Zuneigung, An- hänglichkeit. In der Mathematik versteht man unter I. die Neigung zweier Ebenen gegeneinander oder einer Linie gegen eine Ebene. In der Astronomie [* 5] bezeichnet man mit I. die Winkel, [* 6] die die Planeten- und Kometenbahnen mit der Erdbahn bilden. Im Magnetismus [* 7] heißt I. der Winkel, den die magne- tische Achse einer Magnetnadel mit einer wagerech- ten Ebene bildet. (S. Magnetismus der Erde.s über I. im Geschützwesen s. Inklinieren und Elevation. Inklinatorium (neulat.), Chorstuhl für Alters- schwache; in der Physik Instrument zur Bestim- mung der magnetischen Inklination. (S. Magne- tismus der Erde.) Inklinieren (lat.), neigen, Zuneigung für etwas haben; ein Geschütz oder Gewehr so richten, daß die Mittellinie der Seele sich vorn nach dem Horizont [* 8] zuneigt ss. Elevation).
Brockhaus' Konversations-Lexilon. 14. Ausi. IX. Inklinograph (lat.-grch.), s. Magnetograph. Inklusive (neulat.), abgekürzt inkl. oder wol., einschließlich. Inkoercibel (lat.), nicht koercibel (s. d.), un- zähmbar; inkoercibleGase(Inkoercibilien), früher Bezeichnung derjenigen Gase, [* 9] die mit den damaligen Mitteln nicht in den flüssigen Zustand übergeführt werden konnten. Inkoercibilien brauchte man auch für Imponderabilien (s. d.). Inkognito (ital.), unerkannt, unter fremdem Namen; auch als Hauptwort: das Unerkanntsein, das Verbergen von Namen und Stand.
Inkohärönz (lat.), Zusammenhangslosigkeit. Inkolat (lat., in der deutschen Rechtssprache nicht gebräuchlich, wohl aber anderwärts, z.V. in Ungarn), [* 10] soviel wie Indigenat (s. d.). Inkommensurabel (lat.), s. Kommensurabel. Inkommodieren (lat.), belästigen, lästig fallen, beschwerlich fallen; sich inkommodieren, sich Mühe, Umstände machen, fast nur in der Redensart «Inkommodieren Sie sich nicht!» gebräuchlich; In- kommodität ^ Unbequemlichkeit, Beschwerlichkeit.
Inkomparäbel (lat.),
unvergleichbar, keiner Steigerung, Komparation (s. d.) fähig. Inkompatibilität (neulat. ino0mpg.tidi1jt3.8, «Unvereinbarkeit»),
in der kirchlichen Sprache [* 11] Be- zeichnung für die Unzulässigkeit der Mitübertra- gung eines bestimmten Benesiciums (s. d.) auf den Inhaber einer andern Stelle. Miteinander unver- träglich oder inkompatibel sind namentlich Vene- ficien, welche den Empfänger zur gleichzeitigen An- wesenheit («Residenz») an verschiedenen Orten ver- pflichten. In ähnlicher Weise kann mit gewissen öffentlichen Funktionen einer und derselbe bekleidet werden, während andere Amter als inkompatibel von verschiedenen Personen zu übernehmen sind. So verträgt sich z. B. in Frankreich, wo jene Be- zeichnungen in der Nechtssprache insbesondere Ein- gang gefunden haben, das Amt eines Notars oder kvoeat nicht mit dem eines kvoue; so sind z. B. die Pflichten eines Geschworenen nicht mit der Stellung eines aktiven Militärs vereinbar. In neuerer Zeit ist namentlich die alte Frage von der I. aller oder doch gewisser Staatsämter (z. B. der Ministerien), sowie gewisser öffentlicher Dienststellungen (z. B. der militärischen) und des geistlichen Standes mit der aktiven und passiven Wahlfähigkeit für die Volksvertretung wiederum besonders wichtig ge- worden.
Die neuesten Gesetze haben die Frage meist im Sinne des möglichst erweiterten Wahl- rechts entschieden und nur bei Personen des Sol- datenstandes das Wahlrecht für ruhend erklärt (vgl. z. B. Reichswahlgesetz §. 2). Nach der Neichsver- fassung ist die gleichzeitige Mitgliedschaft von Bun- desrat und Reichstag ausgeschlossen; nach preuh. Recht besteht I. der Mitgliedschaft der Oberrech- nungskammer und des Landtags. Inkompetenz (neulat.), Unzuständigkeit, bedeutet in der Gerichtssprache, daß für eine be- stimmte Gerichtsstelle oder eine andere öffentliche Behörde die örtlichen oder sachlichen Voraussetzun- gen nicht vorliegen, um mit rechtlicher Gültigkeit Handlungen der öffentlichen Autorität in einer bestimmten Sache, einer Reihe von Sachen vor- nehmen, Recht sprechen, Befehle erlassen zu können" (S. Kompetenz.) Inkomprehenstbel (lat.), unbegreiflich. Inkoneinn (lat.), nicht koncinn (s. d.). Inkonform (neulat.), ungleichförmig. 39 ¶