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Werber, jedoch nur gegen Erstattung des dafür be- zahlten Preises, wenn er sie auf einem Markt oder von einem Kaufmann, welcher mit derartigen Waren handelt, erworben hat, schließt aber jenen Eigen- tumsanspruch aus bei Banknoten und verfallenen Conpons und bei I., welche gegen Entgelt und in gutem Glauben aus Ländern erworben wurden, deren Gesetz die Eigentumsklage nicht zuläßt. Der Aussteller muß das auf den Inhaber gestellte Forderungspapier von dem redlichen Erwerber, welcher Eigentümer geworden ist, auch dann einlösen, wenn der Aussteller das Inhaberpapier nicht aus- gegeben hat, sondern wenn es ihm etwa vor einer beabsichtigten Ausgabe gestohlen war.
Abgesehen von diesem Fall hat er im allgemeinen weder eine Pflicht noch ein Recht, die Legitimation des Prä- jentanten zu prüfen. Es ist für ihn unerheblich, ob der Präsentant Eigentümer oder von dem Eigen- tümer benutzter Bote, Pfandgläubiger, Depositar ist, überhaupt aus welchem Grunde er das Papier hat. Der Inhaber darf die Forderung (und die Rechte aus jedem Inhaberpapier) dem Aussteller gegenüber ausüben, weil er das Papier hat.
Na- türlich darf der Aussteller nicht bezahlen, wenn an ihn ein gerichtliches (nach dem Schweizer Obli- gationenrecht auch polizeiliches) Zahlungsverbot erlassen worden ist.
Sonst kann er der von dem Inhaber erhobenen Klage nur solche Einreden ent- gegensetzen, welche gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgeben (Schweizer Obligationenrecht Art. 847) oder welche ihm gegen den Präsentantcn unmittelbar zustehen (Deutscher Entwurf);
er ist nach dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1045 nicht berechtigt, aus der Art" der Erwerbung der Urkunde durch den Inhaber Ein- wendungen gegen diesen zu machen.
Der Deutscke Entwurf §. 722 schlägt vorsichtig vor: «Der Inhaber der Urkunde kann vom Aussteller die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht be- recktigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.» Hat der Aussteller an den Prä- sentanten gezahlt, obwohl letzterer, wie vom Eigen- tümer des Papiers nachgewiesen wird, kein Recht ander Urkunde hatte, so bleibt dem Eigentümer natürlich der Erheber des Geldes nach Maßgabe des zw'schen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses (Auftrag, nützliche Geschäftsführung, Pfandvertrag, Deposition u. s. w.) oder aus einer grundlosen Be- reicherung (s. d.) oder aus einem etwa vorliegenden Delikt (s. d.) auf Erstattung verhaftet. Um die Gefabren zu vermeiden, welchen der Be- sitzer durch Entwendung oder Verlieren ausgesetzt ist, können I. mit Ausnahme von Banknoten, Zins- coupons und Dividendenscheinen außer Kurs gesetzt (vinkuliert) werden, sodah die Papiere, solange dieser Vermerk in Kraft [* 2] bleibt, aufhören I. zu sein, wenn das Gesetz desjenigen Staates, unter dessen Herr- schaft die Papiere ausgestellt sind, die Außer- kurssetzung gestattet.
Die in dieser Beziehung im Preuh. Landrecht, in Gesetzen von 1835 und 1843 ge- troffenen Bestimmungen, welche auf die neuern Landesteile ausgedehnt sind, bestimmen, daß 1) I. dadurch außer Kurs gesetzt werden können, daß der Inhaber selbst sein Recht daran auf eine in die Augen fallende Art auf der Urkunde vermerkt hat;
doch haben solche Vermerke, wenn sie von Privatpersonen auf unter öffentlicker Autorität ausgefertigteI. gesetzt sind, für das Institut, welchem die Zinsenzahlung oder planmäßige Tilgung ob- liegt, keine bindende Kraft.
Jedoch finden Art. 300 und 307 des Handelsgesetzbuches auch bei solcher Außerkurssetzung auf die betreffenden I. keine An- wendung.
2) Auf den unter öffentlicher Autorität ausgefertigten I. kann durch einen den Regeln des Emissionsinstiwts gemäßen Vermerk erklärt werden, daß sie nicht mehr an jeden Inhaber zahlbar sein sollen.
3) Eine öffentliche Behörde kann ein In- haberpapier für sich außer Kurs setzen.
Vermerke der unter 2 gedachten Art können nur durch das Institut, welches sie gemacht hat, wieder aufge- doben werden. Im Fall 3 kann die Behörde oder die an ihre Stelle getretene oder die ihr vorgesetzte Behörde das Papier wieder in Knrs setzen.
Außer diesen drei genannten Fällen findet das Wieder- inkurssetzen (Devinkulieren) nur durch einen ge- richtlichen Vermerk statt. Eine Außerkurssetzung durch die emittierende Behörde besteht in Bayern [* 3] seit 1813;
dort werden Staatspapicre auf den Inhaber auch als Kaution vinkuliert.
Württemberg, [* 4] Baden, [* 5] Hessen-Darm- stadt, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Mciningen, Schwarzbnrg-Rudolstadt, Hamburg [* 6] und Lübeck [* 7] kennen nur eine Außerkurssetzung dnrch die emit- tierende Behörde in Form der Einschreibung auf den Namen des derzeitigen Inhabers (die fog. «persön- liche Außerkurssetzung»).
In einer Anzahl anderer deutschen Staaten ist eine Außerkurssetzung ohne Zuziehung des Ausstellers gestattet.
Nach den Ge- sctzen von Sachsen, [* 8] Oldenburg, [* 9] Anhalt, [* 10] Altenburg, [* 11] Coburg [* 12] - Gotha, [* 13] Reuh ä. L. und Bremen [* 14] sind alle öffentlichen Behörden zu Außerkurssetzung befugt, sür Privatpersonen in Anhalt, Altenburg, Coburg- Gotha und Reuß [* 15] ä. L. nur die Gerichte, in Sachsen auch andere Behörden;
ein Außerkurssetzen durch Vermerk einer Privatperson allein gestatten Sachsen- Weimar [* 16] und Schwarzburg-Sondershausen;
in Vremen und Oldenburg ist der private Vermerk ge- richtlich oder notariell zu beglaubigen.
Nur eme gerichtliche Außerkurssetzung kennt Braunschweig. [* 17] In Waldeck [* 18] erfolgt die Äußerkurssetzung durch das Gericht, aber auch durch Vorstände von Gemeinden, Anstalten, Stiftungen, Körperschaften, Vereinen und Kuratoren.
Eine Wiederinkurssetzung durch privaten Vermerk ist nirgends gestattet. In Oster- reich ist eine Vinkulierung zulässig.
Ausländische Papiere würden in Deutschland [* 19] mit rechtlicher Wir- kung nur außer Kurs gesetzt werden können, wenn das ausländische Gesetz dies gestattet.
Nach den Usancen der Berliner [* 20] und Frankfurter Vörfe sind in- dessen ausländische Effekten mit Außer- und Wieder- inkurssetzung nicht lieferbar.
Ausgenommen sind biervon allein die österr.-ungar. Papiere, wenn sie legal devinkuliert sind.
Wegen der großen Beden- ken, welche die Außerkurssetzung und namentlich die Prüfung der Wicdcrinkurssetzung hat, ist das Institut vom Deutschen Entwurf aufgegeben.
Dort findet sich §. 734 nur die Bestimmung, daß die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimm- ten Berechtigten durch den Aussteller erfolgen kann, ohne daß derselbe dazu verpflichtet ist. Wird ein Inhaberpapier zufolge einer Beschä- digung oder Verunstaltung zum Umlauf un- geeignet, so verpflichten die Gesetze den Aussteller zur Ausgabe eines neuen Inhaberpapiers gegen Rückgabe des alten auf Kosten des Inhabers, sosern ¶