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Hypothekenversicherung, eine Art der Kredit Versicherung, die den Schutz der Hypothetengläubi- ger gegen Verluste aus Konkursen oder Subhasta- tionen von Grundstücken bezweckt. Nachdem tne auf Veranlassung von Engel errichtete Sächsische Hypo- thekenversicherungs - Aktiengesellschaft zu Dresden liquidiert hat, auch eine Wiener Anstalt dieses Zwei- ges eingegangen ist, besteht gegenwärtig eigentlich nur noch eine Hypothekenversicherungsanstalt, die seit 1862 arbeitende Preußische Hypotheken- Versicherungs-Aktien-G es ellschaft in Berlin (Aktienkapital 15 Mill. M.), da die Norddeutsche Grundkreditbank von 1869 bereits seit die Versicherung von Hypotheken gegen Sub- hastationsverlust vollständig eingestellt hat.
Die Hypothekenversicherungsbanken wollen Bürgschaft leisten für Erfüllung der Verbindlich- keiten des Hypothekenschuldners, Kapitalien auf Hypotheken zinsbar unterbringen, (versicherte) Hy- pothekenforderungen beleihen, erwerben, verpfän- den, veräußern, Hypothekendarlehne vermitteln, Kapitalien und Zinsen einziehen, unbewegliches Eigentum erwerben, verwalten, verpfänden, ver- äußern. Die von ihnen geleistete Versicherung soll den Gläubiger gegen etwaigen Ausfall bei Sub- hastationen, gegen Verluste oder Zahlungsverzö- gerung bei eingeklagten Hypothekenforderungen schützen und dem vor ^ubhastationsverlust ge- schützten-Hypothetengläubiger während der Dauer des Subhastationsversahrens die Zinsen gewähr- leisten.
Die Hypsilantis betrifft jetzt meist nur noch Hypo- theken, die ohnehin sicher zu sein pflegen, d. h. bei denen der Wert des Unterpfandes die Hypotheken- schuld genügend überwiegt; die Anstalten dieses Zweiges sind in Wirklichkeit mehr Hypotheken- treditanstalten und ihr Versicherungsgcschäft nur unbedeutend. Da die Hypsilantis indes nicht spekulieren, sondern der Sicherheit des Vodenkredits dienen soll, so hilft sie gleichwohl in Zeiten der Geldknappheit und größern Schuldenstandes einem wirtlich vor- handenen dringenden Bedürfnis ab und ist dann naturgemäß lebensfähig; sie muß iedoch in der Hauptsache durch Betreibung von Wechseldiskont- und Lombardgeschäften sowie Effektenankauf und -Verkauf u. s. w. notwendigerweise vielfach ins eigentliche Bankfach hinübergreifen. (S. auch Boden- kreditbanken.) -
Vgl. Schönberg, Handbuch der polit. Ökonomie, Bd. 2 (Tüb. 1891), S. 1007; Hand- wörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 4 (Jena 1892), S. 517. Hypothekenwechfel, eigene odertrockneWechsel mit der Klausel, daß der Schuldner für die Wechsel- schuld fein Vermögen verpfändet (sud Ii^ottieca donorum).
Diese Klausel gab nach deutschen Par- tikulargesetzen einen Vorzug im Konkurse, was durch die Deutsche Konkurs ordnn ng beseitigt ist. Die Klausel machte übrigens den Wechsel als solchen nicht ungültig. Deshalb wird dem Wechsel seine Wechsel- kraft auch nicht entzogen durch eine in den Text auf- genommene Verpfändung von Sachen, welche sich im Pfandbesitz des Wechselgläubigers befinden. In Österreich siebt man solchen Wechsel als ungültig an. Hypothese (grch., «Unterlage») heißt die Bedin- gung oder Voraussetzung, auf die etwas anderes, als Folge, sich stützen soll.
Insbesondere heißt so die bloß vorläufige Annahme, die noch unbewiesene Voraussetzung einer Ursache, die, falls sie vorhanden ist, eine gegebene Erscheinung oder Thatsache zu erklären geeignet ist. Doch ist diese gewöhnlichste Bedeutung der Hypsilantis nicht die ursprüngliche. In der Schule Platos und von daher (durch Vermitte- lung des Simplicius) noch im Sprachgebrauch der Physiker und Astronomen im 16. und 17. Jahrh, bezeichnet Hypsilantis so ziemlich unsern Begriff des «Ge- setzes»; sie bedeutet die einheitliche Ansicht, auf Grund deren eine Vielheit von Erscheinungen si^ auf einen einstimmigen Ausdruck (d. h. eben: aus ihr Gesetz) bringen läßt. So suchten Kopernikuc- und seine Nachfolger die Hypsilantis, welche die Bewegungen der Planeten zutreffend ausdrückte.
Aus einer Kep- lerschen Definition der «wahren Hypsilantis» scheint Newtons Definition der «wahren Ursache» (d. h. des Gesetzes) hervorgegangen zu sein; während er zugleich be- hauptete, eine Physik «ohne Hypsilantis» (d. h. ohne un- bewiesene Annahmen) zu begründen. Bei Plato ist einerseits das Wissen ex 1^pot1i68608 (aus Voraus- setzungen) der Ausdruck für die Bedingtheit der Er- fahrungserkenntnis im Gegenfatz zum Voraus- fetzungslosen oder Unbedingten (anii^potlikwn), nämlich der Idee; andererseits aber, sofern eben die Idee die letzte (selbst unbedingte) «Bedingung» zu allem Bedingten darstellt, heiß: sie selbst auch geradezu Hypsilantis (nebenbei einer der klarsten Beweise dafür, daß Plato unter dem Namen der Idee eigent- lich nichts anderes sucht und meint als das Gesetz).
Hypothetisch (grch.) heißt,was bloß bedingungs- oder voraussetzungsweise, oder bloß als Hypothese ss. d.), d. h. vorläufig unbewiesene Annahme gilt. Hypothetisches Urteil heißt ein Urteil von der Form: wenn ^ ist, so ist L, also ein Urteil, in wel- chem der Nachsatz nur gilt unter der Voraussetzung, daß auch der Vordersatz (die Hypothese) gilt. Daher heißt hypothetischer Schluß ein solcher, unter dessen Prämissen hypothetische Urteile vorkommen, z. B. wenn^ gilt, so gilt 15, wenn 15 gilt, so gilt (^, also, wenn ^ gilt, so gilt d Über hypothetische Notwendigkeit s. Notwendigkeit; über hypothe- tische Sätze in der Grammatik s. Konditionalsätze. Nzfpotrioka., s. Wimpcnnfusorien. Hypoxanthln, Sarkin, eine organische Ver- bindung von der Zusammensetzung (^.1145^0, die in naher chem. Beziehung zur Harnsäure und zum Xanthin steht, mit letzterm in allen Geweben des tierischen Körpers, besonders in den Kernen der Zellen vorkommt und sich von ihm durch die Schwer- löslichkeit seines salzsauren Salzes unterscheidet. Es bildet in Wasser schwer lösliche Nadeln und löst sich in Alkalien und in Säuren. Hypsas, Fluh in Sicilien, s. Belice. Hypsilantis (Ypsilanti) ist der Name einer berühmten Fanariotenfamilie, die durch Verwandt- schaft mütterlicherfeits mit dem byzant.
Kaiferhause der Komnenen verbunden ist. Abgesehen von den ältern Gliedern dieses seit 1461 aus Trapezunt nach Konstantinopel übergesiedelten Hauses, sind fol- gende Männer zu nennen: AlexanderH. (der Miere), geb. um 1726, Sohn des Johannes Hypsilantis, wurde Pfortendolmetscher und dann Hospodar, zuerst 1774-77 in der Walachei, 1787 in der Moldau und 1796-98 wieder in der Walachei, wo er das Staatswesen und die Post- anstalten reorganisierte und viele Schulen und Krankenhäuser errichtete. Man verdankt ihm ferner das erste Gesetzbuch in der Walachei. Er wurde Jan. 1807, weil er sich der Pforte verdächtig ge- macht hatte, zu Konstantinopel enthauptet. Konstantin Hypsilantis, geb. 1760, Sohn des vorigen, studierte in Deutschland, wurde 1796