gleichgestellt. Das
Amt kann als Nebenamt übertragen werden. Das Heimatsamt entscheidet in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen
verschiedenen
Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden
Armenverbände
verschiedenen Einzelstaaten angehören. Überdies ist es den Einzelstaaten überlassen, im Wege der Landesgesetzgebung zu
bestimmen, daß die
Entscheidung letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen
Armenverbänden desselben
Staates
über die Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger dem Heimatsamt übertragen werde.
Von dieser Ermächtigung haben Gebrauch gemacht
Preußen,
[* 2] Hessen,
[* 3]
Weimar,
[* 4] Oldenburg,
[* 5]
Altenburg,
[* 6] Coburg-Gotha, beide
Schwarzburg,
[* 7] Waldeck,
[* 8]
Neuß
[* 9] j. L.,
Anhalt,
[* 10]
Braunschweig,
[* 11] Lippe,
[* 12]
Bremen,
[* 13] Lübeck.
[* 14] In
Bayern
[* 15] und Elsaß-Lothringen
[* 16] ist das Gesetz vom nicht
eingeführt. Der Geschäftsgang des Heimatsamt ist durch ein im «Centralblatt
für das Deutsche
[* 17]
Reich» 1873 abgedrucktes Regulativ geordnet. Die
Entscheidungen des
Bundesamtes erfolgen gebührenfrei in
öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien und werden «Im
Namen des
DeutschenReichs» erlassen. Eine Sammlung derselben, hg. von Wohlers, erscheint seit 1873 inBerlin,
[* 18] auch werden die wichtigern in dem citierten «Centralblatt» veröffentlicht.
ist die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde und daher im allgemeinen gleichbedeutend mit Gemeindebürgerrecht.
Bis zur Gründung des Norddeutschen
Bundes war das Heimatsrecht in den meisten deutschen
Staaten die
Voraussetzung
für die Ausübung wichtiger Rechtsbefugnisse, insbesondere der
Niederlassung, des Grunderwerbes, des
Gewerbebetriebes, der
Eheschließung und der Gründung eines eigenen Hausstandes, und namentlich beruhte auf dem Heimatsrecht der
Anspruch auf Unterstützung
im Falle der Verarmung.
Dabei waren die
Voraussetzungen für den Erwerb des Heimatsrecht in den Landesgesetzen sehr verschiedenartig
bestimmt. Abgesehen von der regelmäßigen
Begründung des Heimatsrecht durch
Abstammung entstand dasselbe bald durch Aufenthalt von
bestimmter
Dauer, bald durch Verleihung gegen Entrichtung eines Einzugs- oder Bürgergeldes. (S.
Anzugsgeld.) Die Gesetzgebung
des Norddeutschen
Bundes, beziehentlich des
DeutschenReichs hat zwar das
an sich nicht unmittelbar geregelt, ihm
aber den weitaus größten
Teil seiner praktischen Bedeutung entzogen.
Die
Verfassung hat im Art. 3 zunächst den Grundsatz zur Geltung gebracht, daß der
Angehörige eines jeden
Bundesstaates in
jedem andern
Bundesstaate als Inländer zu behandeln sei, zugleich aber ausdrücklich anerkannt, daß diejenigen Bestimmungen,
welche die Armenversorgung und die
Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, durch diesen Grundsatz
nicht berührt werden. Ebenso hat das Reichsgesetz vom zwar die Erwerbung und den
Verlust der
Bundes- und
Staatsangehörigkeit,
nicht aber den Erwerb und
Verlust der Gemeindeangehörigkeit geregelt.
Dagegen hat bereits der Norddeutsche
Bund durch eine Anzahl
von speciellen Gesetzesbestimmungen die meisten
Vorschriften der Landesgesetze, durch welche Ortsfremde von den mit dem Heimatsrecht verbundenen Befugnissen ausgeschlossen
waren, beseitigt. In erster Reihe steht hier das Gesetz über die Freizügigkeit (s. d.)
vom Das Gesetz vom hat den Rechtssatz sanktioniert, daß Bundesangehörige zur Eingehung einer
Ehe oder
zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushalts weder des
Besitzes noch des Erwerbes einer
Gemeindeangehörigkeit oder des Einwohnerrechts, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes,
noch einer obrigkeitlichen Erlaubnis bedürfen; auch wurde es untersagt, von der ortsfremden
Braut ein Zuzugsgeld oder eine
sonstige
Abgabe zu erheben.
Sodann wurden die
Bedingungen für den
Gewerbebetrieb durch die Gewerbeordnung (s. d. und Gewerbegesetzgebung)
und die zu derselben ergangenen Abänderungs- und Ergänzungsgesetze einheitlich geregelt und hierbei der im Freizügigkeitsgesetz
bereits ausgesprochene Grundsatz festgehalten und das den
Zünften und kaufmännischen Korporationen nach Landesgesetz etwa
noch zustehende
Recht, andere von dem Betriebe eines
Gewerbes auszuschließen, aufgehoben.
Endlich hat das Gesetz vom über den
Unterstützungswohnsitz (s. d.) das
Recht auf Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit
in der Art geregelt, daß nicht das Gemeindebürgerrecht oder Heimatsrecht die Grundlage desselben bildet, sondern
daß dasselbe durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt in dem
Bezirk eines Armenpflegeverbandes erworben wird. Freilich
besteht noch gegenwärtig eine große Meinungsverschiedenheit darüber, ob es praktischer und zweckmäßiger sei, die Unterstützungspflicht
nach der
Heimat oder nach dem Aufenthalt des Bedürftigen zu normieren; und man hat auch davon Abstand genommen, das Reichsgesetz
vom in
Bayern und in Elsaß-Lothringen einzuführen.
Infolge aller dieser Gesetze ist das Heimatsrecht, außer in
Bayern, nur noch von praktischer Bedeutung geblieben
hinsichtlich des
Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Vertretungskörpern des Einzelstaates und der Gemeinden und hinsichtlich
des Genusses der für Gemeindebürger bestimmten
Güter und
Stiftungen. Bemerkenswert ist, daß die durch Art. 4, Ziff. 1 der
Reichsverfassung begründete Kompetenz des
Reichs zur Gesetzgebung und
Beaufsichtigung der
Heimats- und
Niederlassungsverhältnisse für
Bayern ausgeschlossen ist und in diesem
Staate eine erheblich strengere Gesetzgebung gilt.
G.
Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts,
Bd. 1 (Lpz. 1883);
E. Löning, Lehrbuch des Verwaltungsrechts (ebd. 1884).
Über das bayrische Heimatsrecht sind die maßgebenden Bestimmungen enthalten in dem bayr.
Gesetz vom und dem Abänderungsgesetz vom Einen Kommentar hierzu lieferte Riedel (5. Aufl.,
besorgt vonL.
A. von
Müller, Nördl. 1881); dazu
Max Seydel, Bayr.
Staatsrecht, I
(Münch. 1884).