befriedigende Heilung herbeiführt, in denen der Naturheilungsprozeß ohne Unterstützung der Kunst die krankhafte
Störung gar nicht oder nur sehr unvollkommen zu beseitigen vermag (sog. Kunstheilung).
Im
Grunde genommen besteht zwischen beiden Formen der Heilung kein wesentlicher Unterschied; auch die Kunstheilung
erfolgt mit Hilfe derselben Physik, und chem. Vorgänge des Organismus wie
die Naturheilung, aber indem sie vielfach die äußern
Bedingungen, welche auf das Kranksein wirken, vorteilhaft zu regeln
und neue äußere
Bedingungen, die ohne Eingreifen der Kunst sicher nicht eintreten würden, herbeizuführen versteht, erreicht
die ärztliche Kunst oft genug unter Anwendung energischerer
Mittel ungleich schneller und sicherer, was die Natur
nur langsam oder nur auf Umwegen zu erreichen vermag.
Ein eingeklemmter
Darmbruch heilt, sich selbst überlassen, im günstigsten Falle nur nach längerm oder schwerem Siechtum
und mit Hinterlassung eines widernatürlichen
Afters, eines ebenso ekelhaften als lästigen Übels, oder führt, was noch
häufiger, durch allgemeine
Bauchfellentzündung zum
Tode, wogegen rechtzeitiges ärztliches Eingreifen
vermittelst der
Bruchoperation in den allermeisten Fällen vollkommene Heilung in kürzester Frist und ohne Hinterlassung irgend
welcher weitern
Störung bewirkt.
Ähnliches gilt von vielen andern chirurg.
Krankheiten
(Geschwülsten,
Knochen- und Gelenkleiden,
Geschwürenu. dgl.), von gewissen
Geburtshindernissen und manchen innern
Krankheiten, bei denen die ärztliche Kunst einen günstigen Ausgang
der betreffenden
Krankheit zu erreichen versteht, während die Natur, sich selbst überlassen, nur eine unvollkommene Heilung, mit
Hinterlassung organischer
Fehler und Gebrechen, erreicht oder gar die Vernichtung des erkrankten
Teils
(Brand) oder des ganzen
Körpers
(Tod) nicht abzuwenden vermag. Vollständig oder radikal nennt man die Heilung, wenn die
Krankheit gänzlich
und dauernd beseitigt ist, unvollständig oder unvollkommen, wenn gewisse krankhafte Zustände zurückbleiben. (S. Gesundheit,
Krankheit,
Therapie.) -
Über die Heilung per primam intentionem s.
Agglutination.
Albert, Geolog, geb. zu Zürich,
[* 2] studierte in Zürich
und
Berlin,
[* 3] wurde 1871 Privatdocent der Geologie
[* 4] am Polytechnikum
und an der
Universität zu Zürich,
1873 Professor der Geologie am Polytechnikum, 1875 auch außerord. und 1887 ord.
Professor an der
Universität. Seit 1881 ist er Vorstand der naturwissenschaftlichen
Abteilung am Polytechnikum und Direktor
der geolog. Sammlungen. Er schrieb: «Untersuchungen über den Mechanismus der Gebirgsbildung»
[* 5] (2 Bde.,
mit
Atlas,
[* 6]
Bas. 1878),
«Handbuch der Gletscherkunde» (Stuttg. 1885),
«Beiträge zur geolog. Karte der
Schweiz»,
[* 7]
Blatt
[* 8] XIV und Lieferung XXV (Bern
[* 9] 1890) und eine große Anzahl von
Abhandlungen in wissenschaftlichen
Zeitschriften und gab eine Reihe von ihm selbst gezeichneter Panoramen und von Reliefs heraus. Die erstern, wie auch sämtliche
Tafeln zu seinen wissenschaftlichenArbeiten, wurden auch von ihm selbst lithographiert.
Ernst Ludw.,
Arzt, geb. zu Solz im Meiningischen, wo sein
VaterJohannLudwig Heim, der Herausgeber der
«Hennebergischen
Chronik» (3 Bde.,
Meining. 1767-77), als Pastor 1785 starb, studierte seit 1766 zu
Halle
[* 10]
Medizin und erhielt 1772 die
mediz. Doktorwürde gleichzeitig mit seinem Freunde Muzel,
mit welchem er dann eine wissenschaftliche
Reise machte, zu der Muzels
Vater, der Leibarzt
Friedrichs II., das
Geld gab. Sie besuchten Norddeutschland,
Holland, wo sie sich
längere Zeit in
Leiden
[* 11] aufhielten, England und
Frankreich.
Nach der Rückkehr 1775 ging Heim nach
Berlin und von hier 1776 nach
Spandau,
[* 12] wo er als
Physikus und einige
Jahre später als Kreisphysikus des
Havellandes angestellt wurde. 1783 wendete er sich nach
Berlin, wo er 1799 zum Geheimrat, 1810 zum
Leibarzt des Prinzen Ferdinand ernannt wurde. Besondere Erwähnung verdient, daß er jährlich 3-4000 arme
Kranke nicht nur
unentgeltlich behandelte, sondern oft noch unterstützte. Heim starb Eine Sammlung
«Vermischte mediz.
Schriften» aus seinen Papieren veranstaltete Paetsch (Lpz. 1836). Heim war übrigens
der erste
Arzt, der (1798) in
Berlin die
Kuhpocken einimpfte. In der
Botanik verwendete er besondern Fleiß auf die Kenntnis
der
Moose.
[* 13] H.s
Biographie («Der alte Heim», 2 Bde.,
Lpz. 1835; 3. Aufl. 1879) wurde von seinem Schwiegersohn
Keßler verfaßt.
(grch.), das Zugeteilte, Verhängnis,
Schicksal. ^[= alles, was dem Menschen ohne sein Zuthun begegnet, namentlich wofern es in sein Leben tief und ...]
ursprünglich der Ort, an welchem man sein Haus
(Heim) hat, an welchem man wohnt, entspricht
also genau dem lat. domicilium. Die Heimat ist im Gegensatz zum faktischen Aufenthalt
und andererseits zur
Staatsangehörigkeit die rechtlich anerkannte und rechtlich wirksame Zugehörigkeit zu einer Gemeinde,
auf welcher die kommunalpolit.
Rechte und Pflichten beruhen; daher sind die
Voraussetzungen für den Erwerb und
Verlust der
Heimat rechtlich geregelt. Hierdurch entstand allmählich ein Unterschied zwischen und Domizil
(Wohnsitz, s. d.); denn das letztere wird durch
Niederlassung an einem Orte begründet, auch ohne daß die
Bedingungen für
den Erwerb des
Heimatsrechts an diesem Orte oder für den
Verlust desselben an dem Wohnorte gegeben sind. Während für den
Gerichtsstand und die privatrechtlichen
Beziehungen das Domizil maßgebend wurde, hat für das Gemeindebürgerrecht
und den
Anspruch auf Armenunterstützung die Heimat ihre alte Bedeutung
bis in die neueste Zeit beibehalten. (S.
Heimatsrecht.)
Bundesamt für das Heimatswesen, eine durch das Bundesgesetz über den
Unterstützungswohnsitz vom errichtete
Behörde, welche ihren Sitz in
Berlin hat. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern;
der Vorsitzende sowohl als auch mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum Richteramt besitzen. Der
Vorsitzende und die Mitglieder werden auf
Vorschlag des
Bundesrats vom
Kaiser auf Lebenszeit ernannt und sind in
Beziehung auf
Versetzung in ein anderes
Amt, auf einstweilige und zwangsweise Versetzung in den
Ruhestand, Disciplinarbestrafung und vorläufige
Dienstenthebung den Mitgliedern des Reichsgerichts
¶
mehr
gleichgestellt. Das Amt kann als Nebenamt übertragen werden. Das Heimatsamt entscheidet in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen
verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände
verschiedenen Einzelstaaten angehören. Überdies ist es den Einzelstaaten überlassen, im Wege der Landesgesetzgebung zu
bestimmen, daß die Entscheidung letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Staates
über die Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger dem Heimatsamt übertragen werde.
Von dieser Ermächtigung haben Gebrauch gemacht Preußen,
[* 19] Hessen,
[* 20] Weimar,
[* 21] Oldenburg,
[* 22] Altenburg,
[* 23] Coburg-Gotha, beide Schwarzburg,
[* 24] Waldeck,
[* 25] Neuß
[* 26] j. L., Anhalt,
[* 27] Braunschweig,
[* 28] Lippe,
[* 29] Bremen,
[* 30] Lübeck.
[* 31] In Bayern
[* 32] und Elsaß-Lothringen
[* 33] ist das Gesetz vom nicht
eingeführt. Der Geschäftsgang des Heimatsamt ist durch ein im «Centralblatt
für das Deutsche
[* 34] Reich» 1873 abgedrucktes Regulativ geordnet. Die Entscheidungen des Bundesamtes erfolgen gebührenfrei in
öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien und werden «Im
Namen des DeutschenReichs» erlassen. Eine Sammlung derselben, hg. von Wohlers, erscheint seit 1873 in Berlin,
auch werden die wichtigern in dem citierten «Centralblatt» veröffentlicht.