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denen Gebieten und durch Mangel des Einblicks in den Zusammenhang der Erscheinungen kennzeichnet.
Halbblut wird in der Viehzucht [* 2] das Produkt der Paarung eines Vollbluttiers mit einem Tiere ge- meinen Schlags genannt.
Der Ausdruck Halberstadt [* 3] ist be- sonders in der Pferdezucht [* 4] (s. d.) gebräuchlich, und man bezeichnet damit im allgemeinen jedes edlere Pferd, [* 5] das nicht Vollblut ist. Halbborten, Borten, deren Kette aus Seide [* 6] und deren Einschlag abwechselnd aus Seide und anderm Material besteht (s. Bortenweberei).
Halbbrachsen, Fischart, s. Blicke. Halbbrillanten, Diamanten, an denen nur der regelmäßige Schnitt des Oberteils (Pavillons) durch- geführt ist, während der Unterteil fehlt.
Letzterer kann durch Glaspaste ersetzt sein.
Jetzt kommt solche Gare nur in Ausnabmefällcn auf den Markt. Halbbürtige Geschwister (Halbgeschwi st er) sind Geschwister, welche nur den Vater oder nur die Mutter gemeinsam haben. Im gewöhnlichen Leben nennt man solche Geschwister auch Stiefgeschwister: genauer wird jedoch der Ausdruck Stiefgeschwister für solche gebraucht, welche aus der frühern Ebe eines der Eltern oder aus frühern Ehen der Eltern in die Ehe gebracht sind.
Diese letztern Stiefge- schwister stehen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis.
Das Preuß. Allg. Landr.
II, 2, §. 606 bebt hervor, daß auch durch Restript legitimierte und eheliche Kinder nur Halbgeschwister sind.
Nach einigen Rechten gelten auch uneheliche Kinder der- selben Mutter als Halberstadt G., z. V. Preuß.
Allg. Landr. II, 3, §. 6. Im gemeinen Rechte wird auck den an Kindesstatt Angenommenen gegenüber den Kindern des Annehmenden sowie uutereinander, selbst wenn sie von derselben Mutter abstammen, die rechtliche Stellung von .Halbgeschwistern zu- gewiesen;
das Preuß. Allg. Landr.
II, 2, §. 709 verneint das Gesckwisterverhältnis gegenüber den erstern;
ebenso ^ächs. Bürgert.
Gesetzb. §. 2045, ( civil Art. 348, 350 und Österr. Bürgert. Gesetzb. Hß. 183, 755. Das röm. und gemeine Reckt bernfen Halberstadt G. in einer besondern Klasse nach volloürtigen Geschwistern und deren Kindern zur Gesetzlichen Erb- folge is. d.).
Das Preuft. Allg. Landrecht, das auck Kinder aus einer Ehe zur linken Hand [* 7] (s. Hand, linke) als H.G. im Verhältnis zueinander bebandelt (II, 2, §. 558), beruft gleichfalls Halberstadt G. in einer be- sondern Klasse zur gesetzlichen Erbfolge, und zwar in der vierten Klasse neben andern Vorfabren als den Eltern, in der Weise, daß die Halbgeschwister die eine Hälfte, die Vorfahren die andere Hälfte er- halten (II, 2, §§. 51, 060).
Da5 Sächs. Bürgert. Gesetzbuch läßt, wie die Mehrzadl der thüring.
Erb- gesetze, zwar die Halbgeschwister und die vollbür- tigen Geschwister in derselben Klasse erben, aber jede vollbürtige Person erhält einen doppelten Erb- teil M 2041, 2040, 2031).
Der 0(.ll^ civil und das Badische Landr. Art. 752 zerlegen den Nachlaß in eine väterliche und eine mütterliche Hälfte und lassen die vollbürtigen Geschwister an beiden Hälf- ten, die halbbürtigen nur an einer Hälfte miterben. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangen das österr. Bürgert. Gesetzb. §. 736 und der Deutsche [* 8] Ent- wurf z. 1966. Für die Unterhaltspflicht der Ge- schwister spricht das Preuß. Allg. Landrecht, ohne volle und halbe Geburt zu unterscheiden, in II, 3, Halberstadt 15 von Geschwistern erstell Grades. Ähnlich wird unterschieden zwischen halbbürtigen und voll- Halbbutterbirnen, s Birne (Bd. 3, S. 32 ^). Halbchlorschwefel, s. ^chwejelchloride.
Halbdamaft, s. Damast. Halbdeck, s. Deck. Halbdurchsichtig, derjenige Grad der Licht- durchlässigkeit, bei dem mau durch ein Mineral hin- durch zwar noch andere Gegenstände, jedoch nicht mehr in deutlich unterscheidbaren Umrissen erkennen kann.
Manckes Mineral ist übrigens halbdurcb- sicktig, das sich in dünnen Scherben als durchsichtig, in dickern Stücken nur als durchscheinend darstellt. Halbedelsteine, s. Edelsteine [* 9] (natürliche) und Edelsteinschleiserei Wo. 5, S. 713d). Halberstadt.
1) Kreis [* 10] im preuh. Reg.-Bez. Magdeburg, [* 11] hat 494,03 hkm, (1890) 75406 (37199 männl., 38 207 weibl.) E., 5 Städte, 31 Land- gemeinden und 13 Gutsdezirke. - 2) Kreisstadt im Kreis Halberstadt, au der Holzemme und den Linien Halle-Aschers- ^ I leben-Seesen und Magde- ^ ' burg-ThalederPreuß.Staats- bahnen sowie an der Neben- linie Halberstadt-Vlankenburg-Tanne (49,3 km) der Halberstadt-Blankenbur- ger Eisenbahn, ist Sitz des Landratsamtes, eines Land- gerichts (Oberlandesgericht Naumourg) mit 8 Amtsgerichten (Aschersleben, [* 12] Egeln, Groningen, Halberstadt, Oschersleben, Osterwieck, Quedlinburg, [* 13] Wernigerode), [* 14] eines Amtsgerichts, einer Reichsbanknebenstelle und einer Handels- kammer und hat (1890) 36786 (18099 männl./ 18687 weibl.) E., darunter 3919 Katholiken und 727 Israeliten, in Garnison (1022 Mann) das 3. Bataillon des 27. Infanterieregiments Prinz Louis Ferdinand von Preußen [* 15] und die I., 2., 4. uud 5. Eskadron des 7. Kürassierregiinents von Eeydlitz, Postamt erster Klasse mit Zweigstelle, Telegraph [* 16] und Fernsprecheinrichtung.
Unter den zehn Kirchen sind die Liebfrauenkirche (1005-1284), in der Hauptsache 1135-46 in roman. Stil auf- geführt, und der Dom ^t.
Stephan die wichtigsten.
Letzterer wurde nach dem Brande von 1179 er- s < ^M übrige. Die Einweihung fand 1492 statt, eine Re- stauration 1850 - 70;
gegenwärtig werden die Türme neu errichtet;
im Innern ein im reichsten spätgot.
Stil ausgeführter Lettner (Bischofsstuhl, 1510) mit Holzskulpturen (12. Jahrh.) und im Dom- schatz eiu Tragealtar (s. Tafel: Altäre I, [* 1] Fig. 6). An dem neuerdings restaurierten got. Rathaus (14. Jahrh.) mit Renaissanccznthaten aus dem 16. und 17. Jahrh., ein Roland mit der Jahreszahl 1433 auf dem Gürtel, [* 17] gegenüber das Hauptzollamt, eine ehemalige bischöfl.
Kommisse (1596);
der schönste Fachwerkbau ist der spätgot.
Ratskeller (1461);
fer- ner sind zu erwähnen Tetzels Haus (1529) und der ^chuhhof, ein Renaissance-Fachwertbau von 1579. Halberstadt hat ein Domgymnasium, im 9. Jahrh, ge- gründet, 1674 reorganisiert (Direktor Dr. Röhl, 19 Lehrer, II Klassen mit 346 Schülern, 3 Vor- klasjen mit 80 Schülern), ein Realgymnasium, 1545 gegründet als Lateinschule (Direktor Dr. Franz, 18 Lehrer, 10 Klassen mit 285 Schülern, 3 Vorklassen mit 52 Schülern), eine Oberrealschule, höhere Mäd- chenschule, eiu Lehrerseminar, Lebrerinnensennnar, Taubstummenanstalt, zwei ansehnliche Bibliotheken, ¶