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rechtlichen Normen vorgenommen werden muß, vom König allein vollzogen werden kann. Nur die Ernennung einzelner Minister geschieht durch persönliche Überreichung der Amtssiegel, sonst muß sich bei jeder Regierungshandlung ein Beamter beteiligen. Fehlt die Beteiligung, so ist die Handlung ungültig. Ein Beamter, der sich bei einer rechtswidrigen Handlung des Königs beteiligt, haftet für alle Folgen. Der König nimmt Anteil an der Regierung a. im Parlament (The King in Parliament) durch Genehmigung der ihm vorgelegten Gesetzentwürfe (s. Bill); diese ist seit 1707 nie versagt worden.
Ferner eröffnet und schließt er das Parlament und kann dasselbe auflösen. b. Auf vielen Gebieten wird ihm durch das Gesetz ein Verordnungsrecht durch «Order in Council» überlassen. Die Verordnungen werden in einer Sitzung des Privy Council (s. d.), bei welcher der Minister, zu dessen Ressort die Verordnung gehört, zugegen ist, erlassen. Alle anwesenden Mitglieder des Privy Council gelten als beteiligt und haften für die Folgen. Bei solchen Gelegenheiten spricht man vom King in Council. c. Andere Erlasse können ohne Zuziehung des Kabinettsrats ergehen. Bei denselben äußert sich der königl. Wille entweder durch Urkunden, welche nur der Unterschrift (Sign manual) bedürfen und von dem zuständigen Minister gegengezeichnet werden, oder durch Abdruck des Großsiegels (Great Seal), also unter Verantwortlichkeit des Lord High Chancellor, dem dieses Siegel anvertraut ist. Welche Form der Äußerung angewandt wird, entscheiden feststehende Rechtsgrundsätze.
2) Das Parlament besteht aus König, House of Lords (s. Lords, House of) und House of Commons (s. Commons, House of); Vorsitzender des erstern, des Oberhauses, ist der Lord Chancellor (s. d.), Vorsitzender des Unterhauses der Speaker (s. d.). Man wendet den Ausdruck «Parlament» auch auf die augenblickliche Zusammensetzung an. In diesem Sinne sagt man, ein Parlament hört sieben Jahre nach seiner Zusammenkunft auf zu bestehen, wenn es nicht inzwischen aufgelöst worden ist.
Eine Sitzungsperiode (Session) des Parlaments kommt zu Ende infolge Vertagung durch königl. Erlaß (prorogation); doch kann jedes Haus auch selbständig seine Vertagung (adjournment) aussprechen, die sich auf Stunden, Tage oder Wochen erstrecken kann. Nach Beendigung eines adjournment werden alle Geschäfte da aufgenommen, wohin sie vor der Vertagung gelangt waren; bei einer prorogation werden hingegen alle angefangenen Geschäfte hinfällig. Jede neue Session wird durch eine Thronrede eröffnet, die mit Adressen von beiden Häusern beantwortet wird.
Die Adressen geben Gelegenheit zu Debatten über das Programm der Regierung, und wenn die von der Regierung vorgeschlagene Adresse nicht genehmigt wird, muß dieselbe nach einem feststehenden Gebrauch abdanken. Früher löste der Tod des Königs ohne weiteres das Parlament auf; ein Gesetz von 1867 hat diese Regel beseitigt. Die Auflösung erfolgt in der Regel auch ohne besondere Gründe etwas vor Ablauf [* 2] der gesetzlichen Zeit. Die Gegenwart von Fremden während der Sitzungen ist nicht gestattet, doch sind alle Vorkehrungen für Zulassung des Publikums getroffen; nur ist der Sprecher genötigt, die Galerien räumen zu lassen, wenn ihn ein Mitglied auf die Anwesenheit desselben aufmerksam macht. Es kommt dies nur selten vor.
Das Parlament ist nicht nur eine gesetzgebende und steuerbewilligende Versammlung; beide Häuser haben auch gerichtliche Befugnisse. Sie können ihre eigenen Mitglieder und auch Nichtmitglieder, welche ihre Befehle mißachten, zu Freiheitsstrafen verurteilen. Ferner handelt bei Impeachment (s. d.) das House of Commons im Vorverfahren und das House of Lords im Hauptverfahren als Gerichtshof. In Zivilsachen ist das House of Lords höchste Instanz. Auch die Verhandlung über sog. Private Bills (s. Bill) gleicht mehr dem Verfahren einer gerichtlichen Behörde. In die Verwaltung greift das Parlament ein durch die Einsetzung von Kommissionen zur Untersuchung von Vorgängen bei Regierungsbehörden und, allerdings nur selten, durch Gesuche an den König, welche um die Entlassung solcher Beamten (wie z. B. der Richter) bitten, welche in anderer Weise nicht abgesetzt werden können. Schließlich kann die Regierung jederzeit durch ein Mißtrauensvotum des House of Commons zur Abdankung oder wenigstens zur Auflösung und Ausschreibung von Neuwahlen gezwungen werden.
3) Die Regierung im weitern Sinne bilden diejenigen hohen Staatsbeamten, die in der Regel Mitglieder eines der beiden Häuser sind und abdanken, wenn ihre Partei im House of Commons nicht mehr in der Mehrheit ist (es sei denn, daß das Parlament aufgelöst wird und sich bei der Neuwahl wieder eine Majorität ergiebt). Sie werden als Minister bezeichnet; ein jeder, der mit einer wichtigen Maßregel aus principiellen Gründen nicht einverstanden ist, muß nach einem eingebürgerten Brauch abdanken. In diesem weitern Sinne besteht das Ministerium aus 55 Mitgliedern.
Unmittelbar an der Beratung über die Regierungspolitik beteiligt ist indessen nur ein kleiner Teil, bestehend aus den höchsten Beamten, welche unter dem Namen Cabinet (s. d.) zusammengefaßt werden und regelmäßige Sitzungen (Cabinet Councils) abhalten. Es hängt in gewissem Maße von dem Gutdünken des Prime Minister ab, wen er zum Cabinet zuzieht. Immer werden hinzugezogen: der Lord High Chancellor für Großbritannien, [* 3] der erste Lord des Schatzamtes, die fünf Staatssekretäre, der Kanzler der Staatskasse, der Präsident des Privy Council, der erste Lord der Admiralität;
gewöhnlich noch 2-6 andere Mitglieder, die eins der folgenden Ämter bekleiden: Lord Chancellor für Irland, Lord Lieutenant (s. d.) für Irland, Hauptsekretär für Irland, Sekretär [* 4] für Schottland, Präsident des Handelsamtes, Präsident des Amtes für Lokalverwaltung, Präsident des Amtes für Ackerbau, Vicepräsident der Abteilung für Erziehungswesen, Lord Privy Seal (Inhaber des Privatsiegels) und der Generalpostmeister.
Bei diesen Ämtern hängt es meist von der Persönlichkeit des Inhabers ab, ob er zum Mitglied des Cabinet gemacht wird. Der Erste Minister (Prime Minister) vertritt das Cabinet dem König gegenüber; wenn auch ein einzelner Minister direkt Vortrag erstatten kann, so würde er doch bei wichtigern Fragen stets dem Ersten Minister Kenntnis geben. Das Cabinet ist solidarisch verantwortlich in ähnlichem Sinne wie das Gesamtministerium. Rechtlich verantwortlich ist jeder Minister nur für die Handlungen, bei denen seine amtlichen Befugnisse zur Geltung kommen. Keine Urkunde und keine Handlung wird vom Cabinet als solchem vollzogen. Während das Cabinet thatsächlich die Regierungsgewalt ausübt, ist das ¶
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Privy Council ein nur de jure bestehendes Kollegium. Die verschiedenen Ausschüsse (Committes) des Privy Council sind jetzt alle als Ämter organisiert; sie sind ausführende Behörden. Nur das Cabinet ist eigentlich ein dirigierender Ausschuß des Privy Council. Dieser historisch richtigen Auffassung ist man sich aber jetzt nicht mehr bewußt.
4) Die ausführenden Behörden. Als Mitglieder der Regierung und insbesondere des Cabinet bestimmen die Minister die leitenden Gesichtspunkte der Staatsthätigkeit und geben den Anstoß zu einem Teil der Gesetzgebung; als Inhaber eines Amtes nimmt jeder von ihnen Anteil an dieser Thätigkeit. Die Häupter der Hauptstaatsämter sind aber nicht nur Mitglieder der Regierung; sie haben auch ihre ganze Amtsführung und die principiellen Fragen dem Hause gegenüber, dessen Mitglieder sie sind, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder zu erklären und zu vertreten. Auch eine Anzahl der höhern Beamten sind Parlamentsmitglieder. Neben diesen polit. Beamten giebt es in allen Ämtern fest angestellte, fachmännisch ausgebildete Oberbeamte. Diese und sämtliche andern Beamten dürfen überhaupt nicht Parlamentsmitglieder sein. Diese scharfe Scheidung zwischen polit. und nichtpolit. Beamten sichert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung. Unter den Ämtern sind zu erwähnen:
a. Das Schatzamt (Treasury). Für die Zwecke der Parteileitung ist die Organisation des Schatzamtes besonders geeignet, da es eine große Anzahl polit. Beamten, darunter die fünf Beamten besitzt, die kommissarisch das Amt des Lord High Treasurer verwalten (s. Englische [* 6] Verfassung, Bd. 6, S. 446 b), die sog. Lords of the Treasury. Der Erste Lord ist meistens zugleich Erster Minister, der zweite steht unter dem Titel Chancellor of the Exchequer an der Spitze der Finanzverwaltung, vertritt diese im Cabinet und im House of Commons; unter den drei andern, sog. Junior-Lords, ist meist je ein Engländer, Schottländer und Irländer.
Eine wichtige Persönlichkeit ist der Patronage Secretary, der Decernent für Personalangelegenheiten, zugleich der Haupteinpeitscher (Whip) der Partei, der mit den Mitgliedern derselben im Parlamente zu vermitteln und sie zur Thätigkeit anzuspornen hat. Der Financial Secretary ist der erste polit. Adjutant des Kanzlers der Staatskasse. Die technische Leitung ist in der Hand [* 7] des Permanent Secretary. Direkt unter dem Schatzamt stehen das Obersteueramt und das Oberzollamt, die von Kollegien geleitet werden, die aus nichtpolit. Beamten bestehen (Commissioners of Inland Revenue, Commissioners of Customs), ferner das Generalpostamt, dessen Haupt ein polit. Beamter (häufig Mitglied des Cabinet) ist, und eine Reihe anderer Behörden, wie z. B. die für Staatsbauten, die Münze, die Prüfungskommission für den permanenten Staatsdienst u. s. w.
b. Die fünf Staatssekretariate. Die Häupter derselben sind stets einflußreiche Mitglieder des Cabinet, insbesondere der Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten, der häufig auch Erster Minister ist. Der Staatssekretär für die innern Angelegenheiten (gewöhnlich Home Secretary genannt) hat die Vermittelung zwischen der Krone und den Unterthanen. Er gegenzeichnet z. B. die königl. Erlasse, soweit nicht anderweitige Bestimmungen bestehen, und prüft die Petitionen, die an den König in Person gerichtet werden.
Seine hauptsächliche Thätigkeit ist aber auf dem Gebiete der Justizverwaltung; so untersteht ihm z. B. die Entscheidung, welche Städte ein Gericht für Strafsachen haben sollen, und die Ernennung der Stadtrichter (s. Recorder), die Entscheidung der Begnadigungs- und Auslieferungsgesuche, ferner die Strafvollstreckung, das Gefängniswesen, die Organisation der Polizeigerichtshöfe, in welchen leichte Vergehen summarisch abgeurteilt werden und das Vorverfahren bei schwerern Vergehen und Verbrechen stattfindet. Er ernennt Inspektoren, die ihm Bericht über die Polizei in den Grafschaften und in der City of London [* 8] abstatten; bei ungünstigem Bericht verweigert er den vom Staat bewilligten Geldzuschuß. Auf dem Gebiete der Wohlfahrt fallen ihm zu: die Fabrikinspektion, Inspektion von Bergwerken, Fischerei [* 9] u. s. w. Die andern Staatssekretäre sind die für Kriegswesen und die für die Kolonien und für Indien. Jedem Staatssekretär stehen je ein polit. und ein permanenter Untersekretär bei.
c. Die Ämter für die Justizverwaltung und die Gerichtshöfe. Der Lord High Chancellor für Großbritannien ernennt die Richter der höchsten Gerichtshöfe und der Grafschaftsgerichte und hat auch das Recht, die letztern ihres Amtes zu entheben. Er hat auch die Gesetzentwürfe über Rechtspflege zu prüfen und, wenn sie von der Regierung ausgehen, im House of Lords zu vertreten. (Weiteres s. Lord Chancellor.) Er hat einen juristisch gebildeten Sekretär. Ähnliche Funktionen hat der Lord Chancellor für Irland, der ebenfalls häufig Mitglied des Cabinet ist.
Die Kronanwälte, Attorney General (s. d.) und Solicitor General für England und die Beamten mit gleichem Titel für Irland beraten und vertreten die Regierung in Rechtssachen sowohl im Parlament als in den Gerichtshöfen. Ihre englische allgemeine Bezeichnung ist Law Officers. Nach einem noch herrschenden Gebrauch müssen die höchsten Richterstellen (Lord Chief Justice, Master of the Rolls u. s. w.), wenn eine Vakanz eintritt, dem Attorney General in erster, dem Solicitor General in zweiter Linie angeboten werden.
Die entsprechenden Beamten für Schottland haben den Titel Lord Advocate und Solicitor General for Scotland. Der Director of Public Prosecution ist ein permanenter nichtpolit. Beamter, der bei schweren Strafsachen im Namen der Regierung die Klage in die Hand nimmt. Die ständigen Richter dürfen (mit Ausnahme des Stadtrichters der City of London) nicht Mitglieder des House of Commons sein und müssen sich vom polit. Leben fernhalten. Nur der Lord Chancellor ist während seiner Amtsdauer zugleich polit. und richterlicher Beamter. Das Kollegium der Richter (Council of Judges) des Supreme Court (s. Court) überwacht die Ausführungsbestimmungen der Prozeßordnung, die Einteilung der Geschäfte, die Einrichtung der Rundreisen (Circuits) u. s. w. Diese Richter können im Gegensatz zu den County Court Judges nur auf Grund einer von beiden Parlamentshäusern ausgehenden Petition vom König entlassen werden und unterstehen in keiner Weise der Kontrolle der Regierung.
Die hauptsächlichsten Gerichte sind das House of Lords (nur frühere Richter und speciell ernannte Lords nehmen an den Gerichtssitzungen teil);
das Judicial Committee of the Privy Council (s. Privy Council);
der Supreme Court, bestehend aus Court of Appeal und High Court;
die County Courts;
die Assisengerichte und Courts of Quarter Sessions (s. Court). ¶