Griechenland (Industrie, Handel und Verkehr. Verfassung und Verwaltung)
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Schwammfischerei, welche 1891 für 1,9, 1892 für 1,6 Mill.
Frs. Schwämme
[* 2] zur Ausfuhr brachte.
Industrie,
Handel und Verkehr.
Die Industrie steht trotz der hohen Schutzzölle noch in den ersten Anfängen. Es sind einige
Baumwollspinnereien und
Webereien,
Seifen-, Papier- und Spirituosenfabriken und Eisengießereien besonders in Peiraieus und
Patras entstanden, aber der
größte
Teil der im
Lande verbrauchten Fabrikate wird aus dem
Auslande, besonders aus England,
Frankreich,
Österreich-Ungarn
[* 3] und
Deutschland
[* 4] bezogen.
Handel und Schiffahrt stehen in
Blüte.
[* 5] Die Handelsmarine bestand 1892/93 aus 1323 Segelschiffen (von
über 30 t) mit 220084 t und 104 Dampfern (von über 30 t) mit 60752,85 t.Außer ihren eigenen Fahrzeugen
bemannen die griech. Seeleute viele fremde Schiffe
[* 6] im Mittelmeer; die
Reederei im Archipel und an den benachbarten
Küsten
ist größtenteils in ihren
Händen.
Haupthandelsplätze sind Peiraieus, Hermupolis
(Syra) und
Patras für die Einfuhr,Patras für die Ausfuhr.FürThessalien ist
Volos wichtig. Der Verkehr von den Häfen ins
Innere wird sehr erschwert durch den
Mangel an
Straßen.
In den J. 1887–92 erreichte der
Specialhandel in der Einfuhr die Werte von 131, 109, 132, 120 140 und 119 Mill., in der Ausfuhr
von 102, 95, 107, 95, 107 und 82 Mill.
Drachmen. Die
Ziffern für den
Generalhandel sind (1891) 155,51 und
110,44, (1892) 116,04 und 85,96 Mill. Es entfallen 1391 auf die vier Hauptwarengattungen in Prozenten:
Sehr wichtig für
Handel und
Gewerbe sind die drei großen
Banken des
Landes: die Nationalbank, die
Ionische und die
Epiro-ThessalischeBank,
die alle drei das Privilegium der Banknotenausgabe (mit
Zwangskurs) besitzen. Außerdem besteht ein
Crédit mobilier, die
Banque deConstantinople und eine industrielle Kreditbank. Der Eisenbahnbau
[* 15] macht in der letzten Zeit
schnelle Fortschritte (s.
Griechische Eisenbahnen).
und
Verwaltung. G. bildet einen konstitutionellen monarchischen
Staat. Nach der revidierten
Verfassung vom besteht
das Einkammersystem mit vierjähriger Legislaturperiode, jährlichen Sessionen, allgemeinem, direktem
Wahlrecht (150
Abgeordnete). Zur Wählbarkeit sind 30, zum aktiven
Wahlrecht 21 Lebensjahre erforderlich. Die
Krone vererbt in der
legitimen Nachkommenschaft
Georgs I. mit Bevorzugung der männlichen Nachkommen; jeder Nachfolger muß der griech.
Kirche angehören.
Wird der
Thron
[* 16] vakant, so schreitet die Kammer zur
Wahl einer Regentschaft und wird binnen zwei
Monaten
eine Versammlung mit einer den
Abgeordneten gleichen Anzahl von
Vertretern berufen, die, mit der Kammer vereinigt, zur Königswahl
zu schreiten hat. Ein permanentes Regentschaftsgesetz für den Fall der
Abwesenheit des Königs besteht nicht, deshalb wird
in jedem einzelnen Falle ein Specialgesetz von der Kammer votiert. Die
Civilliste beträgt für König
und Kronprinzen 1,32 Mill.
Drachmen.
Der
Titel des Monarchen ist «König der Hellenen». Die Staatsangelegenheiten
werden von sieben Ministern
(Inneres,
Äußeres,
Krieg, Marine, Justiz,
Kultus und Unterricht,
Finanzen) besorgt; ein achtes Ministerium
für
Verkehrswesen ist beschlossen. Der König beruft, vertagt die Kammer, löst sie auf, ernennt und
entläßt die Minister, deren Verantwortlichkeit durch Gesetz von 1876 geregelt wird. Die
Verfassung kann nur in ihren nichtfundamentalen
Teilen abgeändert werden, und zwar auf Beschluß einer Dreiviertelmehrheit in zwei aufeinander folgenden Legislaturperioden.
Das Wappen G.s ist ein Schild,
[* 21] der ein schwebendes silbernes, griech. Kreuz
[* 22] im blauen Felde
zeigt und von zwei wilden Männern gehalten wird; um den Schild, auf welchem eine mit roter Mütze ausgefütterte goldene
Königskrone ruht, ist der griech. Erlöserorden an weißgerändertem hellblauem Band
[* 23] gehängt. Unter dem Schild trägt
ein hellblaues Band die Devise [griechischer Text] (ischýs mu he agápe tu lău,«Meine Macht beruht auf der Liebe des Volks»).
Die Nationalfarben sind blau und weiß. Die Kriegs- und Handelsflagge enthält fünf blaue und vier weiße abwechselnde Horizontalstreifen
mit einem weißen Kreuze und Krone in blauem Felde in der obern Ecke. (S. Tafel: Flaggen,
[* 24] Bd. 6, S.862.)
Der einzige Landesorden ist der Erlöserorden (s. d.).