Dem
Archiv ist zugleich die Bestimmung gegeben, als
Centralstelle fürErhaltung und Verwertung aller aus der
Goethe-Schillerschen
Litteraturperiode sowie auch aus den ihr folgenden
Perioden stammenden Dokumente zu dienen und sich so zu einem
Archiv der
nationalen Litteratur zu erweitern. Auch diese Bestrebungen waren mit Erfolg gekrönt: durch
Kauf oder Schenkung sind bisher
unter vielem andern der Briefwechsel
Goethes undSchillers, die reichen
Goethe-Papiere des Kräuterschen Nachlasses, wertvolle
Briefsammlungen aus Herders und
Wielands Nachlaß,
Karl Immermanns, Fr. Hebbels,
OttoLudwigs, Ed.
Mörikes u. a. Nachlaß in
den
Besitz des Goethe-Archiv gelangt, das seit dem auch die sämtlichen, für die
Goethe-Schillerzeit litterarhistorisch
wichtigen Handschriften der großherzogl.
Bibliothek aufbewahrt.
Goethe-Haus, das von dem letzten Nachkommen des Dichters dem weimar.
Staate vermachte
Wohnhaus
[* 13] Goethes mit den «Sammlungen von Bildern,
Medaillen,
Mineralien,
[* 14] Kunstwerken aller Art, sowie allem, was in den von dem Großvater
benutzten Vorzimmer, Studierstube und Schlafzimmer sich befindet». Es wurde, dem großherzogl.
Stiftungsbriefe vom gemäß, der Öffentlichkeit übergeben. Direktor ist
Geh.
Hofrat Ruland. Die von
Goethe
selbst bewohnten Zimmer sind genau so belassen, wie sie am
Tage seines
Todes gewesen waren, die Gesellschaftsräume, soweit
dies irgend möglich, in ihrem frühern Zustand hergestellt, die Sammlungen in den übrigen Räumen zur
Anschauung gebracht: die Gemälde, namentlich die durch eine
Stiftung der Intestaterben
Walther vonGoethes
(GrafLeo Henckel von
Donnersmarck und Felix
Vulpius) vermehrten Bildnisse des Dichters, seiner Familie und Freunde, die
Büsten,
Bronzen, geschnittenen
Steine, Majoliken u. s. w. vollständig, die
Medaillen, Plaquetten, Handzeichnungen,
Stiche in einer Auswahl des
Besten. Um diese noch erweitern zu können, wurde der seiner Zeit von
August und Ottilie von
Goethe bewohnte Dachstock auch
noch zu Ausstellungszwecken, für Bildnisse, Handzeichnungen, naturwissenschaftliche Gegenstände, die von
Goethe selbst benutzten
optischen, elektrischen u. a.
Apparate eingerichtet, ferner die reiche Mineraliensammlung in einem Raume des Erdgeschosses
aufgestellt. (S. auch
Deutsche Goethe-Gesellschaft.) -
ein von Lenz nach
Goethe benanntes Eisenerz, das im rhombischen
System, mit
Manganit isomorph,
krystallisiert und einerseits säulen-, nadel- bis haarförmige Individuen von gelblichbrauner bis dunkelrotbrauner
Farbe
(Nadeleisen) bildet, andererseits auch in dünntafeligen und spießigen, durchscheinenden und diamantglänzenden Lamellen
(Rubinglimmer) erscheint; die
Krystalle sind zu
Drusen
[* 19] oder zu büschelförmigen Gruppen, auch zu schuppig-faserigen
Aggregaten
verbunden. In chem. Hinsicht besteht der Goethit aus dem Eisenhydroxyd
Fe2O2(OH)2, mit 89,9 Proz.
Eisenoxyd und 10,1 Wasser, ist also etwas eisenreicher und wasserärmer als das gewöhnliche
Brauneisenerz. Salzsäure löst ihn leicht und gänzlich auf. Er findet sich z. B. in
Cornwall
(Nadeleisen), im Siegenschen, auf dem Westerwalde (ausgezeichneter Rubinglimmer), bei
Obersteina. d.
Nahe und auf der Wolfsinsel im Onegasee (eingewachsen in Quarz).
Dionysius
(DenisGodefroy), Rechtsgelehrter, geb. in
Paris,
[* 20] studierte zu Löwen,
[* 21] Köln
[* 22] und
Heidelberg,
floh als Hugenotte nach Genf,
[* 23] wo er 1585 die Professur der
Pandekten übernahm, ging 1591 nach
Straßburg, 1604 nach
Heidelberg, floh 1620 nach
Straßburg, wo er starb. Er ist berühmt durch
Ausgabe alter Quellenwerke (Fragmente der
Zwölf Tafeln, Ulpian,
Paulus Gaius,
Theophilus,
Harmenopulos) und besonders
die erste Gesamtausgabe des «Corpus juris civilis»
(Genf
1583), die in dreierlei
Ausgaben, mit Kommentar, mit der
Glosse, ohne alle
Noten, während zwei Jahrhunderten
mehr als 60
Auflagen erlebte. - Sein Sohn Jacobus, geb. in Genf,
wurde 1616
Advokat am Parlament in
Paris, 1619 Professor
in Genf,
wo er starb. Er gehört zu den hervorragendsten Romanisten («Kommentar
zum
Codex Thoedosianus»,
Lyon
[* 24] 1655; hg. von Ritter, Lpz. 1736-45;
«Fontes IV juris civilis», Genf
1638).-
1) Westgoten. Den Reigen der westgot. Gesetzgeber eröffnet König Eurich (466-485), dessen Gesetze von König
Leovigild (572-586)
einer Revision unterzogen wurden.
Leovigilds Sohn Reccared I. (586-601) legte die bessernde
¶
mehr
Hand
[* 26] an die Gesetzgebung; er erließ ein reichhaltiges Gesetz, die sog. Antiqua. Diese bildet den Hauptbestandteil der Lex
Wisigothorum, welche in zwei Redaktionen, der des Rekkesvinth (649-672; auch von Rekkesvinths Vorgänger Chindasvinth [641-652]
sind zahlreiche Gesetze in die Lex aufgenommen) und der des Erwig (682) vorliegt. Diese, ein ausführliches systematisches
Gesetzbuch, gilt unterschiedslos für alle Unterthanen, gotische wie römische. Bis auf König Chindasvinth war für die röm.
Bevölkerung
[* 27] des Westgotenreichs die Lex Romana Wisigothorum von Alarich II. (506) in Kraft,
[* 28] das sog. Breviarium Alaricianum.
Die letzte Redaktion der Lex stammt von König Egica (687-701). Auch nach der Zerstörung des Westgotenreichs
durch die Araber blieb die Lex Wisigothorum bei der westgot. Bevölkerung im Südosten des FränkischenReichs und im nördl.
Spanien
[* 29] in Geltung. Noch im 13. Jahrh. ließ sie König Ferdinand III. von Castilien ins Castilianische übersetzen als Fuero
juzo (= forum judiciale). -
Eine kritische Ausgabe der Lex Wisigothorum fehlt, abgedruckt ist sie bei Walther, Corpus juris Germanici (3 Bde., Berl.
1824). - 2) Ostgoten. König Theodorich erließ (nach 512) ein nur auf röm. Rechtsquellen beruhendes Edikt, in welchem er Vorschriften
über die am häufigsten vorkommenden Rechtsverletzungen in einer alle Unterthanen ohne Rücksicht auf
Nationalität gleich bindenden Weise gab. Im übrigen, soweit das Edikt keine Vorschrift enthielt, lebten die Römer
[* 30] nach röm.,
die Goten nach got. Rechte. EdikteAthalarichs (526-534) finden sich neben solchen Theodorichs in den «Variae» des Cassiodor.
Herausgegeben wurde das «Edictum Theodorici» von Bluhme in den «Monumenta Germaniae», Leges V. Fasc. 1 (Hannov.
1875).