aus
Italien
[* 2] nach
Deutschland
[* 3] eingeführt wurde und ihren
Namen davon hat, daß die Lose in Häfen oder Töpfe gelegt und aus
denselben gezogen wurden. Die ältesten in
Deutschland – 1470 in
Augsburg,
[* 4] 1477 in
Erfurt,
[* 5] 1480 in
Gmünd,
[* 6] 1489 in
Nürnberg
[* 7] – waren mit
Schießen
[* 8] verbunden, denen der erzielte Gewinn zu teil wurde. Der
Name eines jeden, der ein
Los nahm, wurde auf einen besondern Zettel geschrieben und in einen
Hafen eingelegt; in den zweiten
Hafen kamen ebensoviele
weiße Zettel, von denen dann so viele beschrieben wurden, als es Gewinne gab.
Zuerst wurde ein
Name aus dem ersten, dann ein Zettel aus dem zweiten
Hafen gezogen. Die
Verlosungen fanden
mit großem Gepränge unter obrigkeitlicher Leitung statt; die Gewinne waren meist silberne Geschirre oder Schmuckgegenstände.
Später wurde mannigfache Schwindelei damit getrieben und die Glückshafen, die man Privatpersonen, Glückshafner
genannt, häufig gestattete, dazu benutzt, sonst unverkäufliche Sachen an den Mann zu bringen. In manchen
Städten der
Niederlande
[* 9] wurden aus den Gewinnen die
Spitäler erhalten. Heute dient der Gewinn ausschließlich zu wohlthätigen
und gemeinnützigen Zwecken.
(Wehmutterhäublein) heißen die menschlichen
Eihäute, wenn sie nicht, wie gewöhnlich, während der
Geburt
zerreißen, sondern an dem
Kinde hängen bleiben, sodaß das letztere noch von den
Eihäuten verhüllt
geboren wird.
Kinder mit Glückshaube sind nach dem Volksglauben Glückskinder. Die Glückshaube wird in vielen Gegenden
sorgfältig aufbewahrt und dem
Kinde entweder als glückbringendes
Amulett in die Kleider genäht oder in einer Eierspeise
zum
Essen
[* 11] gegeben. Nach dem
Aberglauben der Nordländer hatte der Schutzgeist oder ein
Teil der Seele in der
Glückshaube seinen Sitz. Eine besondere Zauberwirkung schrieb man ihr auf die advokatorische
Beredsamkeit zu, weshalb die
Hebammen einen
Handel mit den Glückshaube betrieben.
jedes
Spiel um einen Vermögenswert, dessen Ausgang allein oder wesentlich vom Zufall abhängt. Das Glücksspiel ist
nach deutschem
Strafrecht in dreifacher
Beziehung strafbar:
1) Wer aus dem ein
Gewerbe macht, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft (fakultativ auch mit Geldstrafe von 300 bis
zu 6000 M. sowie
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte). Ist der Verurteilte ein
Ausländer, so ist die
Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.
2) Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes, welcher Glücksspiel daselbst gestattet oder zur Verheimlichung
solcher
Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
3) Wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer
Straße, einem öffentlichen Platze oder in einem
öffentlichen Versammlungsorte Glücksspiel hält, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis
zu 6 Wochen
bestraft. Auch kann auf Einziehung der auf dem Spieltische oder in der
Bank befindlichen
Gelder erkannt werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht (§§. 281, 285, 360, Nr.
4). Hieraus ergiebt sich, daß das Glücksspiel nicht unbedingt strafbar ist.
Der Selbstspieler macht sich nur strafbar, wenn er gewerbsmäßig spielt. Im übrigen ist nur die Gewährung der Gelegenheit
zum Glücksspiel durch dritte
Personen – Bankhalter und Wirte – unter der
Voraussetzung zu 2 und 3 mit
Strafe
bedroht. Nicht zum Glücksspiel gehören solche
Spiele, welche um Objekte gespielt werden, denen nach gesellschaftlicher
Anschauung die
Bedeutung eines Vermögenswertes abgesprochen wird und die deshalb als harmlose gesellige Unterhaltungen angesehen werden.
Dabei ist aber die allgemeine gesellschaftliche
Anschauung vorausgesetzt; diejenige einzelner Geschäftskreise, die
Vermögenslage des einzelnen Spielers und ob er den
Verlust des Einsatzes ohne nachteilige Folgen für seine Vermögensverhältnisse
ertragen kann, ist für den
Begriff des Glücksspiel
an sich gleichgültig und kann nur von Bedeutung werden, wenn es sich um das gewerbsmäßige
Glücksspiel handelt. Der bezahlte Croupier ist nicht
Spieler,
weil er als solcher den Chancen des
Spiels nicht unterworfen
ist; er kann aber als
Gehilfe bestraft werden.
Als Glücksspiel sind angesehen worden:
Tempel,
[* 12]
Kümmelblättchen, Dreikart, Kartenlotto
(Gottes Segen bei Cohn), Mauscheln, Lustige
Sieben,
Roulette, Rouge et noir,Trente et quarante u. a. Durch das Gesetz vom sind die öffentlichen
Spielbanken in
Deutschland geschlossen worden. Von dem Glücksspiel sind die Ausspielungen und
Lotterien (s. d.) und die Wetten (s. d.)
zu unterscheiden. Die letztern können zu Glücksspiel und deshalb strafbar werden, wenn die
Absicht der Kontrahenten in Wahrheit nicht
auf die Austragung einer Meinungsdifferenz, sondern vielmehr auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet
war.
Mit Rücksicht hierauf sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts die sog. Wetten bei Pferderennen
– das Buchmachen und die Wetten am
Totalisator – für Glücksspiel erachtet worden. Es ist also die unbefugte Haltung eines
Totalisators
strafbar; sie kann aber befugt und damit straflos werden, wenn sie verwaltungsseitig gestattet ist. –
Nach dem Österr. Strafgesetzbuch von 1852 ist das Glücksspiel bei
Strafe von 10 bis 900 Gulden verboten (§. 522); der
Entwurf von 1880 hat
wesentlich dieselben Bestimmungen wie das Deutsche
[* 13]
Strafgesetz.
Über die beschränkte Verfolgbarkeit der
Ansprüche aus Glücksspiel s.
Spiel und Wette. –
Stadt im
Kreis
[* 15]
Steinburg des preuß. Reg.-Bez.
Schleswig,
[* 16] 46,5 km unterhalb
Altona,
[* 17] in der fruchtbaren Kremper
Marsch, am
Ausfluß
[* 18] des Rhins in die hier 3 km breite
Elbe, an der Linie
Elmshorn-Heide der
Preuß. Staatsbahnen,
[* 19] mit Dampferverbindung nach Wischhafen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Altona), Eisenbahnbetriebsamtes (351,32 qkm Bahnlinien)
der Eisenbahndirektion
Altona, einer Wasserbauinspektion, eines
Nebenzollamtes erster
Klasse und eines Kreditvereins, hat (1890) 5958 (3386
männl., 2572 weibl.) E., darunter 194 Katholiken und 31 Israeliten, Post zweiter
Klasse,
Telegraph;
[* 20]
Feuerwehr, Wasserleitung,
[* 22] Gasanstalt; evang. Kirche, kath. Kapelle, Synagoge, Rathaus, Denkmäler zur Erinnerung an 18l3/14 und
1870/71, Krankenhaus,
[* 23] Arbeitsanstalt, Bürgerstift, ein Provinzialstrafgefängnis, eine provinzialständische Korrektionsanstalt;
ein königl. Gymnasium, 1630 als städtische Schule gegründet, seit 1815 Gymnasium (Direktor
Dr. Detlefsen, 12 Lehrer, 8 Klassen, 129 Schüler), private höhere Mädchenschule und eine Fachschule für
Schornsteinfeger (die einzige in Deutschland).
Wegen der niedrigen Lage hat die Stadt wiederholt, besonders 1756 und 1825, durch Sturmfluten und Überschwemmungen gelitten.
Der Außenhafen ist durch zwei Molen gesichert, der Binnenhafen durch eine mächtige Schleuse in einen Dockhafen verwandelt.
Die Einwohner treiben Schiffbau, Schiffahrt, Handel (besonders mit Holz),
[* 24] Fischfang in der Elbe sowie Fabrikation
von Kaviar, Möbeln, Spiegeln, Goldleisten, Wagen, Rohrgeflechten, Korken, Schuhwaren, Cigarren und Seife; ferner bestehen Dampflohgerbereien,
eine Dampfringofenziegelei und eine Eisengießerei,
[* 25] eine Obst- und Gemüseverwertungsfabrik, Eisenbahnwerkstätte; Vorschußverein,
Sparkasse, zwei Banken und ein Konsulat von Großbritannien.
[* 26]
Geschichte. Glückstadt ist 1610 durch König Christian VI. von Dänemark
[* 27] angelegt, befestigt (1620) und mit besondern
Handelsprivilegien ausgestattet, um einen Teil des HamburgerHandels dahin zu ziehen. 1623 wurde Glückstadt zum Stapelplatz der isländ.
Waren erklärt und 1630 den portug. Juden und 1631 den Mennoniten gestattet, sich daselbst niederzulassen. Im 17. Jahrh. gewissermaßen
die Hauptstadt Holsteins, mit der Regierungskanzlei für den königl. Anteil
(seit 1649), dann mit der Landesregierung des ganzen Herzogtums, auch lange Sitz des holstein.
Obergerichts, wurde Glückstadt im Dreißigjährigen Kriege von den Kaiserlichen unter Aldringer 1627 und 1628 durch Tilly 15 Wochen
lang vergeblich belagert, sowie es auch TorstensonsEinfall im Winter 1643–44 widerstand. Am kapitulierte.
Glückstadt an die Verbündeten; die Demolierung der Festungswerke begann