Glaubersalzwässer,
s. Mineralwasser.
t
s. Mineralwasser.
früher Bescheinigung genannt, im Prozesse die Thätigkeit, welche dem Richter eine Thatsache nur wahrscheinlich machen, nicht, wie der Beweis, Gewißheit, volle Überzeugung von ihrer Wahrheit begründen soll. Die Deutsche Civilprozeßordnung [* 2] hat, dem frühern gemeinen Prozesse und neuern Prozeßgesetzen folgend, bei einer großen Reihe von prozessualen Anträgen, namentlich solchen, deren Entscheidung den Rechten der Gegenpartei nicht endgültig präjudiziert, wie z. B. beim Arrest, sich mit der Glaubhaftmachung der antragbegründenden Thatbehauptungen begnügt. Ebenso läßt die Deutsche Strafprozeßordnung in mehrern Fällen die Glaubhaftmachung zu. Für beide Prozeßgebiete gilt der Grundsatz, daß man sich zum Zweck der Glaubhaftmachung aller sonst erlaubten Beweismittel mit Ausnahme der Eideszuschiebung bedienen, in manchen Fällen auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit zugelassen werden kann. Jedoch ist eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ausgeschlossen.
Gläubiger,
derjenige, welcher ein Forderungsrecht (s. d.) hat;
ist dasselbe durch Pfand oder
Hypothek gesichert, so
spricht man von einem Pfand- oder Hypothekgläubiger
im Gegensatz zu
Buch- oder chirographischem Gläubiger
Konkursgläubiger
ist der Gläubiger
eines in Konkurs verfallenen Schuldners, Massengläubiger der, welcher den Konkursverwalter als
Vertreter der
Masse zum Schuldner hat;
Korrealgläubiger
, s. Korrealobligation.
Gläubigerausschuß,
die Vereinigung von Personen, deren Aufgabe es ist, im Interesse der Konkursgläubiger den Konkursverwalter (s. d.) bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Nach der Deutschen Konkursordnung kann ein solcher bestellt werden; es muß dies aber nicht geschehen. Schon vor der ersten Gläubigerversammlung (s. d.) kann das Konkursgericht einen Gläubigerausschuß bestellen, dessen Mitglieder aus der Zahl der Konkursgläubiger oder der Vertreter von solchen gewählt werden müssen.
Später hat die Gläubigerversammlung darüber zu beschließen, ob ein Gläubigerausschuß zu bestellen sei, und wenn dies beschlossen wird, dessen Mitglieder zu wählen. Diese letztern brauchen weder Gläubiger, noch Vertreter von solchen zu sein. Sowohl die vom Gericht, als die von der Gläubigerversammlung vorgenommene Bestellung der einzelnen Mitglieder erfolgt in widerruflicher Weise (§§. 79, 80 und 84). Behufs der ihnen obliegenden Überwachung des Verwalters können sich die Mitglieder des Gläubigerausschuß vom Gang [* 3] der Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften des Verwalters einsehen und den Bestand der Kasse untersuchen, was mindestens einmal in jedem Monate geschehen soll.
Auch können sie von dem Verwalter Berichterstattung über die Sachlage und die Geschäftsführung verlangen. Zur Vornahme von wichtigern, in den §§. 121 und 122 der Konkursordnung aufgezählten Rechtshandlungen bedarf der Verwalter der Genehmigung des Gläubigerausschuß, sofern ein solcher bestellt worden ist. Doch wird durch die Unterlassung der Einholung dieser Genehmigung die Gültigkeit der Rechtshandlung dritten Personen gegenüber nach §. 123 nicht beeinträchtigt.
Von diesen Mitgliedern wird verlangt, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters (s. d.) anwenden. Dagegen haben sie Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf eine Vergütung für ihre Mühewaltung, die, wenn sie sich darüber nicht mit der Gläubigerversammlung einigen, vom Konkursgericht festzusetzen ist. Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 74, 84, 85 und 140) ist die Stellung des Gläubigerausschuß eine bedeutendere. Der Verwalter, der hier als Vertreter der Gläubigerschaft anzusehen ist, muß «bei allen wichtigern Verwaltungshandlungen» die Beschlüsse des Gläubigerausschuß einholen und dieselben ausführen (§§. 140 und 141). Hier muß auch ein Gläubigerausschuß bestellt werden, der von der Gläubigerversammlung zu wählen ist und dessen Mitglieder Gläubiger sein müssen. Diese Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auflagen, nicht aber auf eine weitere Vergütung.
wird in der Deutschen Konkursordnung die Versammlung der Konkursgläubiger genannt, in welcher die denselben in ihrer Gesamtheit zugewiesenen Rechte ausgeübt werden. Nach diesem Gesetzbuch hat zwar nicht die Gesamtheit der Gläubiger das Recht, die Konkursmasse in Verwaltung zu nehmen, die Besitzergreifung und Verwaltung dieser Masse ist vielmehr lediglich Sache des vom Gericht ernannten Konkursverwalters; nichtsdestoweniger sind der Gläubigerversammlung doch sehr wichtige Befugnisse eingeräumt.
Zunächst kann dieselbe an Stelle des vom Gericht ernannten Verwalters eine andere Person wählen, dessen Ernennung das Gericht allerdings versagen kann (§. 72), und die Entlassung des Verwalters beantragen (§. 76). Ferner hat ihr der Verwalter bei der Beendigung seines Amtes Schlußrechnung zu legen (§. 78). Die hat sodann über eine Reihe von Maßregeln, insbesondere darüber, ob dem Gemeinschuldner (s. d.) eine Unterstützung zu gewähren, ob das Geschäft zu schließen oder fortzuführen ist, wo und unter welchen Bedingungen Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, wie oft und in welcher Weise der Verwalter Bericht erstatten und Rechnung legen soll, zu beschließen und, sofern ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, bezüglich gewisser, in §. 122 aufgezählter Geschäfte, z. B. des Verkaufs von Liegenschaften aus freier Hand [* 4] oder des Geschäfts im ganzen, des Verzichts auf Erbschaften, der Aufnahme von Darlehen oder Verpfändung von Grundstücken, ihre Genehmigung zu erteilen, deren Mangel freilich die Rechtshandlung Dritten gegenüber nicht ungültig macht.
Endlich hat die Gläubigerversammlung, welche auch den Gläubigerausschuß (s. d.) zu bestellen hat und die Bestellung der einzelnen Mitglieder widerrufen kann, über die Annahme des Zwangsvergleichs (s. d.) zu entscheiden, welche eine besonders geartete Stimmenmehrheit und die Genehmigung des Gerichts voraussetzt. Die Berufung der Gläubigerversammlung steht, wie ihre Leitung, dem Gericht zu, muß jedoch erfolgen, wenn sie vom Verwalter, vom Gläubigerausschuß oder von fünf Konkursgläubigern beantragt wird, deren Forderungen den fünften Teil der Schuldenmasse erreichen. Die Stimmenmehrheit ist nach den Forderungsbeträgen zu berechnen; nur bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Zahl der Gläubiger (§§. 85 und 86 der Konkursordnung). Auf Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläubigers ist die Ausführung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung vom Gericht zu untersagen, wenn dieser Beschluß dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht (S. 91).
Nach der Österr. Konkursordnung (§. 1) hat die Gesamtheit der Gläubiger («Gläubigerschaft») das Recht, «die Konkursmasse in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zu ihrer Befriedigung ¶
63 zu verwenden». Der «Masseverwalter», der nach §. 76 Vertreter der Gläubigerschaft ist, steht zu dieser, die ihm auch (nach §. 144),
sobald die allgemeine Liquidierungstagfahrt stattgefunden hat, «besondere Verhaltungsnormen zur Richtschnur vorzeichnen» kann, in einem etwas andern Verhältnis als der deutsche Konkursverwalter zur Gläubigerversammlung und zum Gläubigerausschuß (s.d.). Die Gläubigerschaft kann hier auch von dem erwähnten Zeitpunkte an ohne weiteres an Stelle des vom Gericht ernannten Masseverwalters einen andern bestellen, der in ihrem Namen die Geschäfte führt.