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Geßner, ^alonwu, Idyllendickter und Kupfer- stecker, geb. zu Zürich [* 2] als der Sobn eines Buchhändlers, kam selbst 1749 zu einem Ber- liner Buchbändler in die Lehre, [* 3] verließ diese jeoock bald wider des Vaters Willen und versuchte sich durch Zeichnen und Landschaftsmalerei seinen Unter- halt zu Verschaffen. Die Vekanntfchaft mit Ramler, dem er seine dichterischen Versuche mitteilte, übte großen Einfluß auf die Bildung seines Geschmacks. Nachdem er nock Hamburg [* 4] besucht und sich dort Hage- dorns Freundschaft erworben, kehrte er 1750 in feine Vaterstadt zurück.
Hier trat er mit dem «Lied eines Schweizers an sein bewaffnetes Mädchen» (1751; in Bodmers und Breitingers Wochenschrift «Crito») und dem Poet. Gemälde «Die Nacht» (175)3) anonrnn als Dichter auf. Toch blieben diefe Versuche ebenso wie der kleine Roman «Daphnis» (1754) unbeachtet. Seinen Rnf begründeten erst 1756 die in rbvtb- mischer Prosa verfaßten «Idyllen», denen 1758 der «Tod Abels», für dessen tragische Motive G.s zier- liches Talent nicht ausreichte, 1769 das lieblicke Idyll «Der erste Schiffer» (im 4. Bde. der «Schriften», der auch Schäferspiele enthält) folgte.
Nachdem ibn mehrere Jahre die zeichnenden Künste ausschließlich beschäftigt hatten, gab er 1772 eine neue Sammluug der «Idyllen» in 5 Bänden mit vielen Vignetten in Radierung von eigener Hand [* 5] heraus, später übernahm er die Buchhandlung seines Vaters. Auch wurde er Mitglied des Großen Rats in Zürich und Oberaufseher über die Hoch- und Fronwälder des Kantons Zürich. Er starb zu Zürich. G.s idyllische Poesie wurde in Deutschland [* 6] mit Beifall, in Frankreich, wo sie durch Habers Über- tragungen bekannt und von vielen Dichtern nach- gebildet wurde, mit Enthusiasmus aufgenommen.
Seine Idyllen zeicknen sich durch melodische Sprache [* 7] und manches zierliche Detail in der Naturmalerei aus, doch fehlt es ihnen an Gedankeninhalt und böbern Intentionen, seiner Hirtenwelt an Wahr- heit und Charakteristik. Indes hat er zu einer beweglichern und einschmeichelndem Gestaltung der deutschen Prosa unstreitig viel beigetragen. Auch als Kupferstecher sowie als Landschaftsmaler er- warb er sich Verdienste durch anmutige Nach- abmung der Natur. Seine Radierungen (zuletzt 2 Bde., Zür. 1823) umfassen 336 Blätter. Gesamt- ausgaben von G.s «Schriften» sind wiederholt er- schienen (2 Bde., Zür. 1777-78; 3 Bde., 1789 u. ö.; zuletzt 2 Bde., 1841),
Auswabl von A. Frey in Kürschners «Deutscher Nationallitteratur» (Stuttg. 1884). -
Vgl. Hottinger, Sal. Gestänge (Zür. 1796); Wölfflin, Sal. Gestänge (Frauenf. 1889).
Gestade, s. Küste. Gestade-Inseln, s. Inseln. Lsbsta. st aota., die Protokolle der Beamten im alten Rom, [* 8] auch der städtischen Beamten. Das übertrug sicb mit der röm. Etaatsverfassung anf das deutsche Mittelalter, da die städtischen Beamten die freiwillige Gerichtsbarkeit ausübten; die Protokolle waren die A68ta municiMiia. Gestände, in der Iägerfprache stellenweise Be- zeichnuug für das Nest der Falken und Reiher. Gestandert, s. Ständeruug. Geständnis heißt im Prozeß eine Erkläruug, durch welche die vom Gegner behaupteten That- sachen als richtig zugestanden werden.
Man unter- scheidet gerichtliches und außergerichtliches Gestänge. Unter gericktlickem Gestänge verstedt man dasjenige, welches im Prozesse selbst als Parteierklaruug abgegeben ist. Im Strafprozeß kommt das Gestänge nur als Beweis- mittel, als Grund für die richterliche Überzeugung in Betracht, weil der Gegenstand des Strafprozessen, der Strafanspruch des Staaten, der Verfügung der Parteien entzogen ist; der Staat van nur denjenigen strafen, welcher eine strafbare Handlung wirklich be- gangen hat.
Daher unterliegt im Strafprozeß das Gestänge, das gerichtliche wie das außergerichtliche, der richterlichen Würdigung und ist erheblich nur, soweit es glaubwürdig ist. Der Beschuldigte kann trotz seines Gestänge freigesprochen werden; wenn nämlich der Richter dem Gestänge keinen Glauben schenkt. Die Be- stimmung früherer Landesgesetze, daß ein umfassen- des Gestänge des Angeklagten den Wabrspruck der Ge- schworenen im schwurgerichtlicken Verfahren über- flüssig mache, ist in die deutsche Strafprozeßord- nung nicht übergegangen. Im Civilprozeß dar das im Laufe dos Rechtsstreits vor Gerickt erklärte Gestänge die Wirkuug, daß die zugestandene Thatsache des Beweises nicht bedarf: hier ist es nicht Beweis- mittel, sondern Willenserklärung, darauf gerichtet, die Thatsache für den Prozeß festzustellen, und als solche auch für die höhern Instanzen wirksam, weil dieParteien über den Streitgegenstand, ihr privates Rechtsverhältnis, frei verfügen können (fofern dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, wie in Ebe- und Entmündigungssachen, hat es diese Wirkung nickt, sondern kann auch nnr als Beweismittel in Betracht kommen; Civilprozeßordnung für das Deutsche [* 9] Reich §§. 577, 611, 024, 626). Einer Annahme des Gegners bedarf das gerichtliche Gestänge zu seiner Wirk- samkeit nicht.
Ein gerichtliches Gestänge wird in seiner Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt, daß ihm selbständige andere Behauptungen hinzugefügt werden; der Grundsatz des franz. Rechts von der «Unteilbarkeit des Gestänge» ist von der Deutschen Civil- prozeßordnung nicht angenommen. Ob aber eine einräumende Erkläruug bei Hinzufügung anderer (nicht selbständiger) Zusätze oder Einschränkungen noch als Gestänge anzusehen ist oder vielmehr ein indirek- tes Leugnen enthält, ist nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden. Die frühere gemeinrechtliche Theorie sprach hier von einem qualifizierten Gestänge. Der Widerruf nimmt dem Gestänge seine Wirksamkeit nur dann, wenn der Widerrufende nickt nur beweist, daß das Gestänge der Wahrbeit nicht entsprickt, sondern auck, daß es durch einen Irrtum veranlaßt ist. - Vgl. Civilprozesiordn. 88- 261-263. Das außergerichtliche Gestänge kann im Civilprozeß wie im Strafprozeß als Beweismittel in Betracht kommen; seine Beweiskraft berubt auf der Erwägung, daß nicht leicht jemand zu seinen Ungunsten etwas Unwahres sagen werde. Im Strafprozeß bildet das von einem Freigesprochenen später vor Gericht oder anßergerichtlich glaubwürdig abgelegte Gestänge der straf- baren Handlung cinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Freigesprochenen. -
Vgl. Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich 8- 402, Nr. 4; Osterr.
Strafprozeßordn. 8- ^55. Gestängbohrer, s. Bergbobrer. Gestänge, in der Technik arial aneinander ge- fügte und miteinander verbundene steife oder be- wogliche Stangen von Holz [* 10] oder Eisen [* 11] zum Zwecke der Kraftübertragung, sei es nun durch Echub, Zug oder wie bei don Bohrgestängen durch Stoß. Man unterscheidet Bohr-, Fabr-, Kunst-, Förder-, Pum- pen-, Strecken-, Feldgestänge, welck letztere Kunst- gestänge über Tage sind. (^. Bergbau.) [* 12] ¶