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wordeuen Gesindeordnungen und besonders den dann leicht der Vcrfübrnng ausgesetzten weiblichen Dienstboten Obdach und Kost gewähren. Anch besondere Ge- sindekrankenkassen sind an vielen Orten ein- gerichtet worden, ans welchen die Knrkosten sür erkrankte Dienstboten bestritten werden, infolge- dessen die oft zu Weiterungen und Differenzen An- laß gebende Heranziehung der Dienstherrschaften, resp. der Gemeinden vermieden wird. Hinsichtlich der Stellung des Gesindeordnungen zu den social- polit.
Arbeiterversicherungsgesetzen ist Folgendes hervorzuheben. Der allgemeinen Krankenver- sicherungs Pflicht unterliegt das Gesindeordnungen im allge- meinen nicht; jedoch besteht in einzelnen deutschen Bundesstaaten kraft Landesgesetzes eine besondere Krankenversicherung der Dienstboten, durch welche denselben insbesondere freie Kur in Krankheits- fällen gewährt wird. Nach Reichsgesetz sind die Dienstboten nnr berechtigt, freiwillig der Gemeinde- krankenversichernng (s. Gemeindeversicherung) bei- zutreten (§. 4 des Krankenversicherungsgesetzes), können dnrch Kassenstatut aber auch berechtigt wer- den, freiwillig einer Ortskrankenkasse beizutreten s§. 26, Absatz 3, Ziffer 5 des Krankenversicherungs- gesetzes).
Sofern Dienstboten hiernach freiwillig beitreten, haben sie die vollen Versicherungsbeiträge selbst zu entrichten. Ist einUntcrstützungsfall eines versicherten Dienstboten eingetreten, so geht der An- spruch des letztern gegen die Dienstherrschaft znr Höhe der von der Gemeindekrankenversichernng oder Krankenkasse geleisteten Unterstützung auf die Ge- meindekrankenversicherung oder Krankenkasse über (§. 57, Abs. 4 des In Württemberg [* 2] ist durch Gesetz vom die Krankenversicherung aller Dienstboten obliga- torisch gemacht; die Versicherungsbeiträge werden von den Dienstherren erhoben; diese sind jedoch be- rechtigt, zwei Drittel derselben von dem gezahlten Lohn in Abzug zu bringen. In Bayern [* 3] ist durch Gesetz vom die Gemeinde verpflichtet, den erkrankten Dienstboten freie ärztliche Behand- lung, Arznei und Pflege zu gewähren und ist be- rechtigt, Beiträge zu erheben/In Baden [* 4] kann lant Gesetz vom die Krankenversicherung der Dienstboten durch Gemeindcstatut obligatorisch gemacht werden. - Der Unfallversicherung unterliegt das Gesindeordnungen nur dann, wenn und soweit das- selbe in einem der Unfallversicherung unterliegen- den Betriebe beschäftigt ist. Die Beiträge entrichtet ausschließlich die Dienstherrschaft, nicht das Gesindeordnungen. - Der Invaliditäts- und Altersversicherung ist das in vollem Umfange, ebenso wie alle an- dern Personen der arbeitenden Klassen, kraft ge- setzlichen Zwanges immer unterworfen (§. 1 des Invaliditätsgesetzes), und zwar hat die Dienstherr- schaft die Versicherungsbeiträge selbst zu entrichten; sie ist aber kraft Gesetzes (ß. 19, Absatz 2; §. 109, Absatz 3 des Invaliditätsgesetzev) berechtigt, bei der Lohnzahlung die Hälfte dieser Beiträge den Dienst- boten vom Lobne einzubehalten, und die Dienst- boten sind verpflichtet, den Abzug diefer ihnen traft Gesetzes zufallenden Beiträge sich gefallen zu lassen. lS. auch Arbeitgeber.) Die Versicherung richtet sich nicht nach der thatsächlichen Höhe des Lohnes, son- dern nach dem für den Dienstort auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes allgemein festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher (männlicher bez. weiblicher) Tagearbeiter. sGesinde.
Bremen

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Bremen.Gefindekrankenkassen, Gesindemskler, s. Gesindeordnuttgell, gesetzliche Verordnungen, die das Verhältnis zwischen Herrschaft und Ge- sinde (s. d.) in Bezug auf die gegenseitigen Ver- pflichtungen und Rechte bestimmen. Für die preuß. Provinzen, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, ist die Gesindeordnnng vom für die Nheinprovinz die vom er- lassen. Neuere Gesindeordnungen sind u. a. die für Baden vom für Bremen [* 5] vom für Hessen [* 6] vom für Sachfen vom In Österreich [* 7] gelten lokale und provinzielle Gesindeordnungen. Die Schweiz [* 8] hat das Dienstboten- verhältnis grundsätzlich dem Dienst(miet-)vertrag unterstellt (Öbligationenrecht §. 344). Der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Deutschen Bürgerl.
Gesetzbuch Art. 46 will die landesgesetzlichen Vor- schriften, welche dem Gesinderecht angehören, unbe- schadet einzelner Vorschriften des Bürgerl. Gesetz- duchs, aufrechterhalten. Der Gesindevertrag wird nach altem deutschen Recht mündlich oder durch Geben und Nehmen des Mietgeldes geschlossen. Daran haben die meisten Gesindeordnungen festgehalten. Sie gehen darin auseinander, ob das Mietgeld anf den Lohn anzurechnen sei. Minderjährige Dienst- boten bedürfen der Zustimmung des Vormunds oder Vaters, Ehefrauen der des Ehemanns; doch wird in Preußen [* 9] und Sachsen [* 10] die einmal erteilte Genehmigung als ein für allemal erteilt an- gefehen, wenn sie nicht ausdrücklich nur für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit ge- geben ist.
Dienstbarkeit - Dienst

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Dienste.Minderjährige, welche sich mit Geneh- migung ihrer Eltern außerhalb des Hauses befin- den und ihr Fortkommen selbst haben suchen müssen, bedürfen in Sachfen keiner Einwilligung ihrer ge- setzlichen Vertreter znr Vermietung. Der Dienst- bote hat sich mit einem von der Polizeibehörde aus- zustellenden Gesindebuch zu versehen. Bei dem An- tritt eines neuen Dienstes hat der Dienstbote die Entlassung aus dem bisherigen Dienste [* 11] nachzu- weisen. Das weibliche Dienstpersonal zu mieten, ist die Ehefrau legitimiert, vorbehaltlich eines Kün- digungsrechtes des Ehemanns.
Über die Zeit des Dienstantritts und die Dauer des Mißverhältnisses entscheidet der Vertrag, und wenn dieser nickts be- stimmt, Ortsgebrauch oder das Gesetz. Ist der Dienstvertrag auf Lebenszeit (oder nach Schweizer Obligationenrecht auf eine die Lebensdauer des Dienstboten voraussichtlich überschreitende Zeitfrist) oder nach dem Deutschen Entwurf auf länger als 10 Jahre abgeschlossen, so kann der Dienstbote das Verhältnis kündigen (nach dem Deutschen Entwurf aber erst nach 10 Jahren).
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate sSchweizer Obligationenrecht Art. 345; Deutscher Entwurf §. 564). Nach andern Gesetzen kann ein auf längere Zeit geschlossener Ver- trag von jedem Teile gekündigt werden. Ein über die ursprüngliche Mietzeit hinaus fortgesetzter Miet- vertrag gilt als prolongiert. In der Schweiz gelten die ersten 2 Wochen für beide Teile als Probezeit, innerhalb welcher jedem Auslösung des Verhält- nisses nach dreitä'gigerKündigung freisteht (Art. 344). Weigert sich das Gesinde den Dienst anzutreten, so kann es nach den meisten Gesetzen polizeilich zwangs- weise zugeführt werden und ist schadenersatzpflichtig, nach einigen Gesetzen auch strafbar. Die Herrschaft ist im Falle widerrechtlicher Weigerung oder vor- zeitiger Entlassung verpflichtet, den Lohn zuzahlen und wegen Kost und Wohnung zu entschädigen. Aus wichtigen Gründen kann jeder Teil vor Ablauf [* 12] ¶