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sowohl auf einer anomalen Reaktion des Sehsinns, sondern vielmehr darauf, daß die Bedingungen bei Übertragung des Reizes
auf den Sehsinn teils ungewöhnliche, teils pathologisch veränderte sind.
Dieser Kategorie von Gesichtstäuschungen gegenüber ist weiter eine andere aufzustellen, deren Zustandekommen nicht
ungewöhnliche oder pathologisch veränderte Zustände des Sehsinns voraussetzt, sondern aus der physiol.
Natur, man kann auch sagen, aus der Unvollkommenheit, die jener selbst im Normalzustände zeigt, unmittelbar folgt. Sehen
wir z. B. den beim Blitzen in einer zickzackförmigen Bahn sich bewegenden elektrischen Funken als eine zickzackförmige Linie,
einen im Kreise schnell geschwungenen feurigen Punkt als einen leuchtenden Kreis, so sind diese Formen
der Täuschungen durch eine physiol. Ungenauigkeit der Sehperception, dadurch nämlich bedingt,
daß hinreichend schnell wiederholte Eindrücke dieselbe Wirkung auf das Auge machen, wie ein ununterbrochener Eindruck.
Auf diesem Princip beruhen manche Spielereien, die Stroboskopische Scheibe, das Thaumatrop u. s. w. Auch die unter dem Namen
der Irradiation (s. d.) zusammenzufassenden Erscheinungen gehören zum
Teil hierher, ebenso das Auftreten von Nachbildern (s.d.) nach längerm Anschauen von Gesichtsobjekten. Die Nachbilder sind
positive oder gleichfarbige, wenn sie in der dem entschwundenen Gegenstände gleichfarbigen, negative oder komplementäre,
wenn sie in seiner Komplementärfarbe erscheinen. Offenbar liegt auch hier eine Unvollkommenheit zu Grunde, insofern die Reizung
selbst die Einwirkung des Reizes überdauert und der Inhalt jener dem des letztern nicht mehr gleich ist
(negative Nachbilder). Ferner beruhen auf Gesichtstäuschungen das körperliche Sehen im Stereoskop, die scheinbare Verschiebung der sog. Zöllnerschen
Muster, die scheinbare Bewegung der eigenen Person beim starren Hinsehen auf eine bewegte Wasserfläche u. s. w.
Sind die genannten Phänomene einzelne Beispiele solcher Täuschungen, die, weil sie aus der physiol. Natur
des Gesichtssinnes hervorgehen, als streng physiologische Gesichtstäuschungen bezeichnet werden können, so stehen
ihnen die optischen Täuschungen im engern Sinne als dadurch bedingte gegenüber, daß die rein optischen Gesetze des Sehens
benutzt werden, um mittels derselben gewisse Täuschungen hervorzurufen. So erscheinen z. B.
alle durch ein Glasprisma gesehenen Objekte infolge der Ablenkung, welche die durch dasselbe tretenden Lichtstrahlen erfahren,
nach Richtung der Prismenkante hin verschoben.
Die scheinbare Vergrößerung bei Anwendung der Lupen oder des Mikroskops, die Konstruktion der Fernrohre, das scheinbare Heranrücken
der zu sehenden Gegenstände, das Kurzsichtige durch das Tragen der Konkavgläser, das scheinbare Fernrücken,
das Weitsichtige mit Hilfe der Konvexgläser erzielen u. s. w., dies alles beruht im Grunde auf solchen von einem bestimmten
Zweck geleiteten und durch sinnreiche Anwendung der optischen Eigenschaften der hierzu benutzten Apparate auf die optischen
Gesetze des Auges erreichten Täuschungen.
ein altdeutsches Wort, das ursprünglich das Gefolge (s. d.)
bezeichnete. Jetzt nennt man Gesinde oder Dienstboten diejenigen
Personen, welche sich aus einen längern Zeitraum unter Einreihung
in das Hauswesen der Dienstherrschaft verpflichten, letzterer ausschließlich und gegen Gewährung einer
bestimmten Vergütung (meist in Kost, Wohnung und einem Lohn in Geld bestehend) ihre Zeit und ihre Kräfte zur Verrichtung
gewisser niederer häuslicher, einschließlich der landwirtschaftlichen, eine besondere Kunstfertigkeit nicht erfordernden
Arbeiten zu widmen (Hausgesinde, bez. Wirtschafts- oder Gutsgesinde).
Ein Dienst im Gewerbe des Dienstherrn (Gesellen, Handlungsgehilfen, Schreiber) ist nicht Gesindedienst.
Dagegen sind in Preußen die Stromschiffleute der Gesindeordnung unterstellt. Erzieher und Erzieherinnen, Privatsekretäre,
Kaplane, obschon sie dem Hausstande angehören, zählen nicht zu dem Gesinde. Von dem gemeinen Gesinde unterscheidet
das Preuß. Allg. Landrecht die Hausoffizianten als die Personen, welche im Hause, der Land- oder Forstwirtschaft eine mehr
intellektuelle Thätigkeit im Dienst zu entwickeln haben, insbesondere auch die Aufsicht über das gemeine Gesinde führen, z. B.
die Inspektoren, Rentmeister, Forstverwalter.
Dem Verhältnis zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten liegt ein Vertrag zu Grunde, allein wegen der verschiedenen eigentümlichen
Verhältnisse sind für denselben die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag (Dienstmiete, s. d.)
mehrfach modifiziert. Nur dort, wo die franz. Gesetzgebung noch gilt (Elsaß-Lothringen und
bayr. Rheinpfalz), fallen die Rechte und Pflichten zwischen Herrschaft und Gesinde, den röm. Principien folgend,
ausschließlich unter den Begriff der Dienstmiete.
Einerseits lassen sich die von dem Dienstboten zu gewährenden Leistungen nicht so scharf abgrenzen, wie bei andern
Verträgen, und andererseits muß der Dienstherrschaft aus dem Eintritt des Dienstboten in sein Hauswesen manches besondere
Recht (der Beaufsichtigung, einer gewissen Disciplinargewalt, Forderung von Gehorsam, Ehrerbietung und Treue u. s. w.) erwachsen.
Diese Rücksichten haben den Erlaß besonderer, die Rechte und Pflichten beider Teile besonders regelnder Gesetze und Verordnungen,
Gesindeordnungen (s. d.), notwendig gemacht.
Zur Kontrolle solcher Personen, welche gewerbsmäßig Dienstverträge vermitteln (Gesindemäkler), sowie zur Aufsicht über
das dienstlos gewordene hat sich der Erlaß polizeilicher Verordnungen notwendig gemacht. Beim Abgänge des Dienstboten hat
die seitherige Dienstherrschaft demselben ein wahrheitsgemäßes Zeugnis über die geleisteten Dienste und (nach Sächsischer
Gesindeordnung: auf Verlangen) über sein Verhalten auszustellen, welches in ein von der Polizeibehörde
auszufertigendes Dienstbuch (Gesindezeugnisbuch) einzutragen ist. In Rücksicht auf das eigentümliche, gewissermaßen patriarchalische
Verhältnis, welches der Eintritt des Dienstboten in das Hauswesen der Dienstherrschaft mit sich bringt, hat das Strafgesetzbuch
für das Deutsche Reich bestimmt, eine Bestrafung der von Dienstboten gegen ihre Herrschaft verübten
geringfügigern Diebstähle oder Unterschlagungen nur auf Antrag eintreten zu lassen. Der hohe Wert eines guten Gesinde für den
Bürger sowohl als für den Landwirt hat Regierungen, Gemeinden und Privatvereine veranlaßt, Prämien für besondere
Treue und langes Verbleiben im Dienste auszusetzen. Ebenso haben sich Asyle (s. d.) gebildet, welche dem dienstlos