sowohl auf einer anomalen Reaktion des Sehsinns, sondern vielmehr darauf, daß die
Bedingungen bei Übertragung des Reizes
auf den Sehsinn teils ungewöhnliche, teils pathologisch veränderte sind.
Dieser
Kategorie von Gesichtstäuschungen gegenüber ist weiter eine andere aufzustellen, deren Zustandekommen nicht
ungewöhnliche oder pathologisch veränderte Zustände des Sehsinns voraussetzt, sondern aus der physiol.
Natur, man kann auch sagen, aus der Unvollkommenheit, die jener selbst im Normalzustände zeigt, unmittelbar folgt.
Sehen
[* 2] wir z. B. den beim
Blitzen in einer zickzackförmigen
Bahn sich bewegenden elektrischen Funken als eine zickzackförmige Linie,
einen im
Kreise
[* 3] schnell geschwungenen feurigen Punkt als einen leuchtenden
Kreis,
[* 4] so sind diese Formen
der Täuschungen durch eine physiol. Ungenauigkeit der Sehperception, dadurch nämlich bedingt,
daß hinreichend schnell wiederholte Eindrücke dieselbe Wirkung auf das
Auge
[* 5] machen, wie ein ununterbrochener Eindruck.
Auf diesem Princip beruhen manche Spielereien, die Stroboskopische Scheibe, das
Thaumatrop u. s. w. Auch die unter dem
Namen
der Irradiation
[* 6] (s. d.) zusammenzufassenden Erscheinungen gehören zum
Teil hierher, ebenso das Auftreten von Nachbildern (s.d.) nach längerm Anschauen von Gesichtsobjekten. Die
Nachbilder sind
positive oder gleichfarbige, wenn sie in der dem entschwundenen Gegenstände gleichfarbigen, negative oder komplementäre,
wenn sie in seiner Komplementärfarbe erscheinen. Offenbar liegt auch hier eine Unvollkommenheit zu
Grunde, insofern die Reizung
selbst die Einwirkung des Reizes überdauert und der
Inhalt jener dem des letztern nicht mehr gleich ist
(negative
Nachbilder). Ferner beruhen auf Gesichtstäuschungen das körperliche
Sehen im
Stereoskop,
[* 7] die scheinbare Verschiebung der sog. Zöllnerschen
Muster, die scheinbare
Bewegung der eigenen
Person beim starren Hinsehen auf eine bewegte Wasserfläche u. s. w.
Sind die genanntenPhänomene einzelne
Beispiele solcher Täuschungen, die, weil sie aus der physiol. Natur
des Gesichtssinnes hervorgehen, als streng physiologische Gesichtstäuschungen bezeichnet werden können, so stehen
ihnen die optischen Täuschungen im engern
Sinne als dadurch bedingte gegenüber, daß die rein optischen Gesetze des
Sehens
benutzt werden, um mittels derselben gewisse Täuschungen hervorzurufen. So erscheinen z. B.
alle durch ein Glasprisma gesehenen Objekte infolge der
Ablenkung, welche die durch dasselbe tretenden
Lichtstrahlen erfahren,
nach
Richtung der Prismenkante hin verschoben.
Die scheinbare Vergrößerung bei Anwendung der
Lupen oder des Mikroskops, die Konstruktion der
Fernrohre, das scheinbare Heranrücken
der zu sehenden Gegenstände, das Kurzsichtige durch das Tragen der Konkavgläser, das scheinbare Fernrücken,
das Weitsichtige mit Hilfe der Konvexgläser erzielen u. s. w., dies alles beruht im
Grunde auf solchen von einem bestimmten
Zweck geleiteten und durch sinnreiche Anwendung der optischen Eigenschaften der hierzu benutzten
Apparate auf die optischen
Gesetze des
Auges erreichten Täuschungen.
ein altdeutsches Wort, das ursprünglich das Gefolge (s. d.)
bezeichnete. Jetzt nennt man Gesinde oder Dienstboten diejenigen
Personen, welche sich aus einen längern Zeitraum unter Einreihung
in das Hauswesen der Dienstherrschaft verpflichten, letzterer ausschließlich und gegen Gewährung einer
bestimmten Vergütung (meist in Kost, Wohnung und einem Lohn in
Geld bestehend) ihre Zeit und ihre Kräfte zur Verrichtung
gewisser niederer häuslicher, einschließlich der landwirtschaftlichen, eine besondere Kunstfertigkeit nicht erfordernden
Arbeiten zu widmen (Hausgesinde,
bez. Wirtschafts- oder Gutsgesinde).
Ein Dienst im
Gewerbe des Dienstherrn
(Gesellen, Handlungsgehilfen, Schreiber) ist nicht Gesindedienst.
Dagegen sind in
Preußen
[* 11] die Stromschiffleute der Gesindeordnung unterstellt. Erzieher und Erzieherinnen, Privatsekretäre,
Kaplane, obschon sie dem Hausstande angehören, zählen nicht zu dem Gesinde. Von dem gemeinen Gesinde unterscheidet
das
Preuß. Allg.
Landrecht die Hausoffizianten als die
Personen, welche im Hause, der Land- oder Forstwirtschaft eine mehr
intellektuelle Thätigkeit im Dienst zu entwickeln haben, insbesondere auch die
Aufsicht über das gemeine Gesinde führen, z. B.
die
Inspektoren, Rentmeister, Forstverwalter.
Dem Verhältnis zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten liegt ein
Vertrag zu
Grunde, allein wegen der verschiedenen eigentümlichen
Verhältnisse sind für denselben die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag (Dienstmiete, s. d.)
mehrfach modifiziert. Nur dort, wo die franz. Gesetzgebung noch gilt (Elsaß-Lothringen
[* 12] und
bayr. Rheinpfalz), fallen die
Rechte und Pflichten zwischen Herrschaft und Gesinde, den röm. Principien folgend,
ausschließlich unter den
Begriff der Dienstmiete.
Einerseits lassen sich die von dem Dienstboten zu gewährenden Leistungen nicht so scharf abgrenzen, wie bei andern
Verträgen, und andererseits muß der Dienstherrschaft aus dem Eintritt des Dienstboten in sein Hauswesen manches besondere
Recht (der
Beaufsichtigung, einer gewissen Disciplinargewalt, Forderung von Gehorsam, Ehrerbietung und
Treue u. s. w.) erwachsen.
Diese Rücksichten haben den
Erlaß besonderer, die
Rechte und Pflichten beider
Teile besonders regelnder Gesetze und Verordnungen,
Gesindeordnungen (s. d.), notwendig gemacht.
Zur
Kontrolle solcher
Personen, welche gewerbsmäßig Dienstverträge vermitteln (Gesindemäkler), sowie zur
Aufsicht über
das dienstlos gewordene hat sich der
Erlaß polizeilicher Verordnungen notwendig gemacht.
BeimAbgänge des Dienstboten hat
die seitherige Dienstherrschaft demselben ein wahrheitsgemäßes Zeugnis über die geleisteten Dienste
[* 13] und (nach Sächsischer
Gesindeordnung: auf Verlangen) über sein Verhalten auszustellen, welches in ein von der Polizeibehörde
auszufertigendes Dienstbuch (Gesindezeugnisbuch) einzutragen ist. In Rücksicht auf das eigentümliche, gewissermaßen patriarchalische
Verhältnis, welches der Eintritt des Dienstboten in das Hauswesen der Dienstherrschaft mit sich bringt, hat das Strafgesetzbuch
für das
Deutsche Reich
[* 14] bestimmt, eine Bestrafung der von Dienstboten gegen ihre Herrschaft verübten
geringfügigern Diebstähle oder
Unterschlagungen nur auf
Antrag eintreten zu lassen. Der hohe Wert eines guten Gesinde für den
Bürger sowohl als für den Landwirt hat Regierungen, Gemeinden und Privatvereine veranlaßt, Prämien für besondere
Treue und langes Verbleiben im Dienste auszusetzen. Ebenso haben sich
Asyle (s. d.) gebildet, welche dem dienstlos
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