forlaufend
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histor. Kommentar" (3 Bde., ebd. 1820 21; Bd. 1, 2. Aufl. 1829). Anregend waren seine Arbeiten über die maltesische (1810) und die samaritanische (1815 - 24) Sprache [* 2] und Litteratur, sowie die «^i-ip- 1^3.6 1inßU3.6HU6 IQ06Iij»H6 IN0NUM6M3. huot- Huot 8up6r8UQt" (3 Tle., Lpz. 1837). -
Vgl. Haym, Gesetz. Eine Erinnerung für seine Freunde (anonym, Verl. 1843);
H. Gesenius, W. ein Erinnerungs- dlatt an den 100jädrigen Geburtstag (Halle [* 3] 1880).
Gesenk
,
Schacht von geringerer
Teufe, am Harz auch die Schachtsohle. ^ Gesenk
schacht, untt'r der
Sohle eines andern Grubenbaues,
nicht zu
Tage gebender oder auslaufender, blinder
Schacht. Gesenk
nennt man eine zur Anfertigung von Schmiedestücken
mit scharf begrenzten Flüchen die- nende gusistählerne oder auch gußeiserne, selten schmiedeeiserne Hohlform, deren Innenfläche
der Außenfläche des herzustellenden
Stücks entspricht. Man unterscheidet einfache Gesetz, deren oberer Ab- schluß durch die
Bahn des Schmiedehammers ge- bildet wird, doppelteG., die aus Ober-und Nnter- gesenk
bestehen, und endlich die
principiell gleich- artigen mehrteiligen Gesetz (Matrizen oder Mo- delle), die zur Verfertigung großer und komplizierter
Schmiedestücke mittels Schmiedepressen (s.d.) dienen.
Sie bestehen ebenfalls aus Ober- und Nntergesent, von denen letzteres jedoch, um das Herausnehmen des fertigen Schmiedestücks
zu ermöglichen, in meh- rere
Teile zerlegbar angeordnet ist. Das gewöhn- liche, einfache oderUntergesenk
erhält einen vier- kantigen
Zapfen
[* 4] und wird damit in ein viereckiges Loch der Amboßbahn gesteckt. Das Obergesenk
wird entweder
mit einem Stiel versehen und wie ein Setzhammer gebandhabt, oder bei Anwendung von Schmiedemaschinen statt der Hammerbahn
in den
Kopf oder
Bär eingesetzt. Um eine Verschie- bung des obern Gesetz gegen das untere zu verhindern, versieht
man das letztere mit einem vorstehenden Rande, in den sich das Obergesenk
hineinlegt.
[* 1]
Fig. 1.
[* 1]
Fig. 2.
[* 1]
Fig. .V Vorstehende
[* 1]
Figuren
zeigen einige der gebräuch- lichsten Gesetz, von denen
[* 1]
Fig. 1 ein solches zur
Her- stellung cylindrischer
Stäbe mit
Bund,
[* 1]
Fig. 2 eins
zum cylindrischen
Ansetzen,
[* 1]
Fig. 3 eins zur Ver- fertigung sechslantiger Schraubenmuttern darstellt. Die
in Schmiedewertstätten am häufigsten zur An- wendung kommenden einfachen Gesetz vereinigt man (jetzt seltener als
früher) in dem sog. Gesenk
block, einen:
Gußeisen- oder Gußstahlstück von der Form eines halben Würfels, dessen vier schmale
Seiten mit Einschnitten der verschiedenen Querschnitts- formen und dessen zwei große
Flächen mit ver-
schieden großen kreisförmigen, quadratischen und oblongen durchgehenden Offnungen versehen sind.
Gesenk
block, s. Gesenk
(in der Schmiedekunst).
[* 5] Gesenke
, M ä h r i s ch e
s, s. Mähren
[* 6] und
Sudeten. Gesenkschacht, s. Gesenk
(bergmännisch). Geser
(Gaser,
Gazara), kanaanit. Königs- stadt, die ein ägypt. König eroberte;
Salomo,
der sie von diesem als
Mitgift erhielt, machte sie zur Grenz- festung gegen die Philister (1 Kön. 9,i5fg.).
In den
Makkabä'ertriegen wurde Gesetz aufs neue judaisiert. Es lag an der
Stelle des heutigen
Tell Dschezer. Geserichfee, See auf der
Grenze der Reg.-Bez. Königsberg
[* 7] und Marienwerder,
[* 8] in 100 in Höhe, ist unregelmäßig
gestaltet, 38 kni lang, bis 6 km breit und bedeckt 42 Weinsdorfer
Kanal,
[* 9] welcher den Gesetz mit dem Ewing- see (Saalfcld) verbindet;
von der Nordostspitze bis
Deutsch-Eylau reicht die obere Schiffahrtslinie des
Elbing-Oberlä'ndischen
Kanals (s. d.). Gesetz,
eine allgemeine Regel des Geschehens.
Man spricht von Naturgesetzen, ir^cqnn Mde- stimmte natürliche Folgen eintreten, wenn gewisse Bedingungen gegeben sind; von Dentgesetzen, insofern man beim Denken nach festen Regeln ver- fährt (s. Begriff und Kausalität): von Sitten- gesetzen, insofern man sein Handeln nach Regeln einrichtet, deren Verletzung uns den eigenen und fremden sittlichen Tadel zuzieht (s. Ethik). Vor- nehmlich versteht man unter Gesetz dieStaatsgesetze, das sind die allgemeinen Regeln, welche der zur Regelung des Rechts erläßt.
Den Gegensatz von in diesem Sinne bilden einerseits die von der gesetzgebenden Gewalt für den einzelnen Fall getroffenen Verfügungen (Dispenfationen, Pri- vilegien), andererfeits das Gewohnheitsrecht (s. d.). Bisweilen faßt man Gesetz weiter, indem man dar- unter auch das Gewohnheitsrecht mit versteht -man versteht dann unter Gesetz jede Rechtsnorm, so z. B. die Deutsche [* 10] Civilprozehordn. §. 512 be- züglich der Revision (s. d.) -, bisweilen enger im Gegensatz zur Verordnung (hierüber sowie über die Entstehung der Gesetz s. Gesetzgebung).
Die Gesetz erstrecken sich auf den ganzen Umfang des Rechts, das öffentliche und das Privatrecht, das Verfahren vor den Gerichten und öffent- lichen Behörden und den Erwerb, den Inhalt und Schutz der Rechte im einzelnen, die Ein- richtung der Behörden und ihre Zuständigkeit, die Justiz und die Verwaltung, die Kirche, die Kreise [* 11] und die Gemeinden, die öffentliche Wohlfahrt und die öffentlichen basten u. s. w. Aus dem Gesetz lassen sich die in demselben aus- gesprochenen oder in demselben enthaltenen Rechtssätze entwickeln.
Die korrekte Gewin- nung dieser Rechtssätze, die Darstellung der- selben in ihrem syftematischcnZusammenhange, die Aufdeckung der Widersprüche und die dar- aus zu ziehende Folgerung, die Nachweisung des Verhältnisses späterer Gesetz zu frühern, des Verhält- nisses von Reichsgesetzen zu Landesgesetzen, das ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Das Gesetz enthält Bestimmungen, welche gebieten, verbieten, erlauben; berechtigen und verpflichten oder den Eintritt von Rechten und Pflichten ablehnen, letzte- res z. B., wenn Parteien eine/l Vertrag ohne die gesetzlich vorgeschriebene Form, oder wenn sie ein Differenzgeschäft abgeschlossen haben. Auch giebt ¶