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oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Solche Unterstützungskassen sind bei den Innungen in Aussicht genomnien. llber die Erledigung von Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und ihren Arbeitgebern s. Gewerbegerichte, llber Krankenversicherung und Unfallversicherung s. diese Artikel; über Alters- und Invaliditätsversicherung s. Altersrente uud Invaliditäts- und Altersversicherung. llber die srühere Bezeichnung Gesellschaft beim Berg- bau s. Eigenlehner. ^Eigenlehner (s. d.). Gesellenbau, der Betrieb eines Bergwerks durch Gefellenschaft, s. Eigenlehner und Gesell. Gesellenvereine, die auf kath.-konfessioneller Grundlage und unter dem leitenden Eiufluß der Geistlichkeit seit den vierziger Jahren des 19.^Jahrb. bestebenden Vereine von Handwerksgesellen. Sie sind ome Schöpfung des Kolner Domvikars Kolping lgest.
1865) und sollen die Gesellen vor schlechter Gesell- schaft bewahren, sie namentlich den Herbergsspelun- ken und dem liederlichen Wirtshausleben entzieben; zur Verwirklichung desselben gewähren sie billige Wohnung und Beköstigung den ortsanwesenden Ge- sellen, unentgeltliche Beherbergung reisenden und stellenlosen Gesellen;
Spar- und Hilfs-, namentlich Krankenkassen sind gegründet worden;
auch Arbeits- vermittelung und Auskunft wird von den Vereinen nach Möglichkeit geboten.
Wöchentlich einmal pflegen die ordentlichen Versammlungen des Vereins statt- zufinden, die durch Beratungen, Vorträge, auch durch Gesang, Musikaufführungen und gesellige Unter- haltungen ausgefüllt werden. Die größern Vereine, Unterrichtskurse in sprachen, Buchhaltung u. s. w. organisiert. Die Lokalvereine haben eigsne Vor- standschaften, die zum Teil aus nicht zum Gesellen- stande gehörenden Ehrenmitgliedern, namentlich Meistern, bestehen. Die Vorstandschaft wählt einen Präses, der immer ein kath. Geistlicher sein und vom Bischof bestätigt werden muß und auch nur vom Bischof abgesetzt werden kann.
Als ordentliche Mit- glieder können in der Regel nur unverheiratete katb. Handwerksgesellen aufgenommen werden. Die weg- ziehenden Mitglieder erhalten ein Wanderbuch und können auf Grund desselben bei andern Vereinen wieder eintreten. in Beziehung, indem sie zunächst größere Verbände meistens innerhalb einer Diöcese unter einem Diö- cesanpräses bilden, die ihrerseits wieder unter einem Generalpräses stehen, der seinen Sitz in Köln [* 2] hat. 1894 zählte der große kath. Gesellenverein gegen 900 Zweigvcreine mit über 100000 Mitgliedern und 190 eigenen Hospizen; davon entfallen auf: Staaten iVereinelHospize Preußen, [* 3] Baden, [* 4] Württembevq . . ! 477 132 Sachsen 10 4 Bayern 185 41 Österreich-Ungarn 160 36 Luxemburg 2 1 Schweiz 30 4 Niederlande 8 7 Belgien 3 1 Frankreich, England, Dänemark, [* 5] Schweden, [* 6] Rom 5 Amerika 4 Ägypten [* 7] (Alerandrien) 1 Ein Verzeichnis der Vereine enthält das vom Gene- ralpräsidium herauvgcgc'bcllc «Wanderbüchlein».
Vvockhaus' Ku"vl.'rsations'Lcxitoil. 11. Aufl.. VII. Die größten Vereine, zum Teil über 1000 Mit- gliederumfassend, giebt es in Köln, Wien, [* 8] München, [* 9] Düsseldorf [* 10] und Stuttgart. [* 11] Die Mitgliederzahl des Kölner [* 12] Vereins stellt sich auf 1000 ledige Gesellen nnd 400 verheiratete Gesellen und Meister. Er ge- währt jährlich über 3000 durchreisenden Gesellen m zwei Hospizen. Aufnahme und gegen mäßige Ver- gütung ständige Wohnung und Kost an 255 Ge- sellen. Die Krankenkasse zählt 700 Mitglieder, die Sparkasse ein Vermögen von 200000 M. - llber das prot. Gegenstück zu diesen katholischen Gesellschaft s. Iünglingsvereine. In Frankreich entsprechen den Gesellschaft die l^6i'ci08 ccit1i0li(inc8 (1'mivi-i6r3; um ihre Verbreitung hat sich besonders der Graf A. de Mun verdient gemacht. Als Organe der katholischen Gesellschaft erscheinen in Köln die «Rhein. Volksblätter» und in München der «Arbeiterfreund». -
Vgl. ^chaefser, Adolph Kol- ping kalb.-sociale Vereinswesen in Deutschland [* 13] (Würzb. 1879);
Dehn, Die katholischen in Deutschland l Berl. 1882);
.Handwörterbuch der Staatswissen- schaften, Bd. 3 (Jena [* 14] 1892), S. 837 fg. Gesellschaft in sociologischer Bedeutung, s. Sociologie. - Civilrechtlich heißt Gesellschaft die Ver- bindung von zwei oder mehrern Personen durch einen Vertrag zur Erreichung eines gememsamcn Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Preuß.Allg. ^andr. 1,17, §.109; Osterr. Bürgert. Gesetzb. §. 1175; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1359; 0l)ä" civil Art. 1852 ;Schloeizer Obligationenrecht Art. 524).
Der Gesellschaft charakteristisch ist die Gleichartigkeit des Interesses und der Rechtsstellung der Gesellschafter^ Wenn ein Geschäftsinhaber seinem Handlungsgehilfen einen Anteil am Gewinn sichert (coinmig im"i-6886),
so oestebt zwischen ihnen keineG. Der gemeinschaftliche ^weck kann Vermögenserwerb (s. Erwerbsgesell- schaft), gemeinschaftlicher Genuß, ein wissenschaft- licher, künstlerischer, wohlthätiger sein; einige Ge- setze sprechen nur von vermögensrechtlichen Vor- teilen. Von den handelsrechtlichen Gesellschaft (s. Aktie undAktiengesellschaft,Gelegenheitsgesellschaft,Konl- manditgesellschaft, Ossene Handelsgesellschaft, Stille Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), den Genossenschaften (s. d.) und Erwerbs- und Wirt- schaftsgcnofsenschaften (s. d.) scheidet sich die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einfache Gesellschaft (Schweizer 51 bligationenrecht Art. 524). Übrigens kann sich eins Gesellschaft nicht bloß auf den gesamten Erwerb, sondern auch auf das ganze Vermögen beziehen (so^tHg oinnium donoi'aia).
Der Vertrag bedarf, um das Gesellschaftsverhältnis unter den Kontrahenten, alfo ein Forderungsrecht zu begründen, keiller besondern Form. Nach Preuh. Allg. Landr. §. 170 müssen der Zweck der Verbindung und das Verhältnis der Verbundenen bei und zur Erlangung desselben bei Strafe der Nichtigkeit durch einen schriftlichen Ver- trag festgesetzt werden. Ist ohne schriftlichen Ver- trag durch die gemeinschaftlichen Verwendungen der Gesellschafter etwas erworben, so wird ein solcher Erwerb als gemeinschaftliches Eigentum (s. Gemein- schaft) beurteilt (ß. 177). Eine allgemeine Gemein- schaft des Erwerbs soll nur durch einen gerichtlich geschlossenen Vertrag gültig eingegangen werden (§. 178). Der Deutsche [* 15] Entwurf §. 350 fordert ge- richtliche oder notarielle Errichtung, wenn jemand sein ganzes Vermögen oder einen Bruchteil davon überträgt; der einem Gegenstand von mehr als 150 Frs. den 59 ¶
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Zcugenbeweis aus und läßt nur den Beweis durch die über die Gesellschaft errichtete Urkunde zu. Soweit die von den einzelnen Gesellschaftern eingebrachten Sachen, namentlich Grundstücke, zu gemeinschaftlichem Eigen- tum gemacht werden sollen, sind die bei solchem Er- werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren. (Preuh. Allg. Landr. §. 199.) Über die Verhältnisse der Gesellschafter unterein- ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts- vertrag, soweit derselbe uicht verfügt, das Gesetz.
Danach hat jeder Gesellschafter einen Veitrag zu leisten; die Beiträge können nach Art und Größe ungleich sein, in Geld, Sachen, Forderung oder Ar- beit bestehen. Ist nichts anderes vereinbart, so sollen die Beiträge gleich sein und in der Art und in dem Umfange geleistet werden, wie es der Ge- sellschaftszweck fordert. Indessen kann kein Gesell- schafter von den übrigen gezwungen werden, den ursprünglich vereinbarten Beitrag zu erhöhen: nur kann er, wenn der gemeinsame Zweck ohne weitere Beiträge nicht erreicht werden kann, von den zur Er- böhung bereiten übrigen Gesellschaftern nach Preuß.
Allg. Landrecht,nun Austritt angehalten werden. Der zum Betriebe eines gemeinschaftlichen Geschäfts zu- sammengetragene Fonds ist nach Preuß. Allg. Landr. ß. 198 von der Zeit des geschlossenen Vertrags an als gemeinschaftliches Eigentum anznfehen. Ist im Vertrage über den Anteil des einzelnen am Gewinn und Verlust nichts bestimmt, so sollen die An- teile nach Preuh. Allg. Landr. §§. 244, 251-258, dem Österr. Gesetzb. §. 1193, dem ^oäß civil Art. 1853 den Beiträgen entsprechen, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1365, Schweizer Obligationenenrecht Art. 530, dem Deutschen Entwurf §. 647 und dem gemeinen Recht aber gleiche fein. Im übrigen kön- nen die Anteiledes Gesellschafters am Gewinn andere sciu als am Verlust; es kann auch verabredet sein, daß ein Gesellschafter nur am Gewinn und nicht am Verlust beteiligt sein soll, nach Schweizer Obli- gationenrecht Art. 531, sofern er zu dem gemein- samen Zweck Arbeit beizutragen hat. Ein Vertrag, welcher dem einen allen Gewinn, dem andern allen Verlust von der Gesellschaft zuweist - 8oci6w8 loonina - ist nach gemeinem Recht ungültig; nach Preuß.
Allg. Landr. ß. 245 foll er als Schenkung beurteilt werden, wenn er aber als solcher nicht be- stehen kann, Gewinn und Verlust nach gesetzlichen Regeln verteilt werden (ß. 246). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. ß. 1362 ist ein Vertrag, nach welchem ein Teilhaber am Verlust teilnehmen soll, ohne einen Ge- winn zu haben, nicht als Gesellschaftsvertrag zu be- trachten. Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Ver- lust vereinbart, so gilt die Vereinbarung für beides. Gesellschaftsbeschlüsse können nur mit Einwilli- gung aller Gesellschafter gefaßt werden, ^oll ver- tragsmäßig die Stimmenmehrheit entfcheiden, so ist im Zweifel die Mehrheit nach der Personcn- zahl zu berechnen (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1367; Schweizer Obligationenrecht Art. 532; Prenß. Allg. Landr. §. 209, nach welchem jedoch auch ohne besondere Verabredung Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, wenn sich die Gesellschafter nicht eimgen).
Die Gefchäftsführung soll, wenn etwas anderes nicht bestimmt ist, nach Preuß. Allg. Land- recht, nach Sächs. Nürgerl. Gesetzbuch und nach dem Deutschen Entwurf den sämtlichen Gesell- schaftern gemeinschaftlich sein; jedoch braucht nach Allg. Landrecht, wer sich nur zu pekuniären Leistungen verpflichtet hat, nur zu Handlungen zugezogen zu werden, die dem Gesellschaftöver- trage fremd sind. Nach ^oäs civil Art. 1859 und Schweizer Obligationenrecht Art. 533 u. 534 kann jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung der übri- gen handeln; doch kann jeder Mitgesellschafter die Handlung durch feinen Widerspruch hindern.
Steht einem oder mehrern Gesellschaftern die Geschäfts- führung uach dem Vertrage zu, fo kann dieselbe nach neuern Gesetzen aus wichtigen Gründen, na- mentlich wegen grober Pflichtwidrigkeit, widerrufen werden (Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1368; Schweizer Obligationenrecht Art. 539; ^oäs civil Art. 1856; Deutscher Entwurf §. 638). Kein Gesellschafter darf zu feinem besondern Vor- teil Geschäfte betreiben, durch welche der Zweck der Gesellschaft ganz oder teilweise vereitelt wird; jeder Gesell- schafter hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorg- falt anzuwenden, welche er in eigenen Angelegen- heiten anwendet. Er hat herauszugeben, was er in Gesellschaftsangelegenheiten eingenommen bat, und Gefellfchaftsgelder zu verzinfen, welche er in eige- nem Nutzen verwendet hat.
Über die Geschäfte, welche er für die Gesellschaft führt, hat er Rechenschaft zu geben, kann aber feinerfeits Erstattung der Aus- lagen und Befreiung von den im Interesse der Gesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten bis auf feinen An- teil fordern. Haben die Gefellschafter durch einen legitimierten Vertreter mit einem Dritten kontra- hiert, so haften die einzelnen Gesellschafter dem Dritten uach gemeinem Recht solidarisch; nach Preuß. Allg. Landrecht und nach Schweizer Obliga- tionenrecht ebenso aber auch dann, wenn sie zusam- men persönlich kontrahiert haben, während sie in diesem Fall nach gemeinem Recht, nach Sächs. und Österr.
Bürgert. Gesetzbuch in jedem Falle nach ibren Gesellschaftsanteilen (aber nicht bloß mit diesen), nach franz. Recht in jedem Falle nach glei- chen Teilen haften sollen. Der Deutfche Entwurf folgt letzterm Rechte. Die Gesellschaft wird anfgelöst, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen ist, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist; nach gemeinem Recht, nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, dem Ooäs civil, den: Schweizer Öbligationenrecht durch den Tod auck nur eines Gesellschafters, wenn nicht im voraus bestimmt war, daß die Gesellschaft mit den Erben fort- gesetzt werde;
eine Bestimmung, welche nach röm. Recht ungültig ist.
Das Preuß. Allg. Landr. tz. 278 hat für diefen Fall viele Unterscheidungen; bei Gesellschaft, deren Zweck nicht im Betriebe eines ge- meinschaftlichen Geschäfts besteht, soll durch den Tod eines Gefellfchafters nichts geändert werden. Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1206 fg. hat detaillierte Bestimmungen. Die Gesellschaft findet fer- ner ein Ende durch Konkurs eines Gesellschafters, Ablauf [* 17] der Zeit, auf welche sie geschlossen, und durch Kündigung. Diese ist nach gemeinem Recht auch vor Ablauf der Zeit gestattet.
Liegen aber in solchem Falle keine guten Gründe vor, so befreit man sich nicht von dem Mitgesellschafter, aber man befreit diefen von sich, d. h. man hat von den laufen- den Geschäften den weitern Verlust zu tragen ohne Anspruch auf Gewinn. Eben dasselbe gilt bei arg- listiger Kündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Die neuern Gesetze lassen die Kündigung bei nur aus unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit'geschlossenen Gesellschaft zu, sonst nur aus wich- tigen Gründen. Nach Beendigung der Gesellschaft erfolgt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern ¶