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an Stelle des Veräußernden, etwa unter Festhaltung des Kundenkreises oder von derselben Betriebsstätte aus, den gewerblichen Beruf für eigene Rechnung auszuüben.
Vielmehr werden sehr häufig in weiterm oder geriiigerm Umfange die Mittel, das Geschäftsgebrauch zu bc- treiben, mitveräuhert, seien es nur die Utensilien oder ailch die Vorräte und selbst die in den Außenständen steckenden Betriebsfonds.
Diese Znbebd'rungen wer- den dann wohl auch unter dem Begriff des Geschäftsgebrauch mit- gefasit.
Was danach, bei einer Undeutlichkeit des schriftlich abgefaßten Veräußerungsvertrags im ein- zelnen als mit dem Geschäftsgebrauch veräußert anzufeben ist, muß durch Ausleguug, Zurückgehen auf die Vorverband- lungen, Vergleich des verabredeten Preises mit dem Werte u. s. w. ermittelt werden. GeschäfteperCassa,an Effektenbörsen, s. (^Ä33a (Vd. 3, S. 98 la). Geschäftsbücher, s. Handelsbücher.
Geschäftsfähigkeit, s. Dispositionsfähigkcit und Wandlungsfähigkeit.
Geschäftsführer, s. Geschäftsführung.
Geschäftsführung, nützliche, oder Geschäftsgebrauch ohne A uftrag (ne^otiorum F68tio).
Für einen Abwefen- den oder fönst an der eigenen Vornahme eines durch die Sachlage gebotenen oder veranlaßten Gefchä'fts ls. d.) Behinderten darf ein Dritter (Geschäfts- führer) das Gefchäfr, auch wenn er dazu von dem- jenigen, welchen es angeht, nicht beauftragt war, dann vornehmen, wenn der Geschäftsherr bei Kennt- nis der wirtlichen Sachlage das Verhalten des Ge- schäftsführers gebilligt haben, wenn jener, falls er nicht behindert gewesen wäre, ebenso gehandelt haben würde.
Wenn der Dritte in dieser Weise eine fällige Schuld des Gcfchäftsherrn zahlt, in der Vestellzeit, als die Bearbeitung nicht mcbr aufzuschieben war, dessen Acker pflügen iäßt, dem Mündel des Geschäfts- herrn Alimente gewährt, bei ausbrechendem Feuer das Mobiliar ausräumen läßt oder fönst in den Rechts-, Vermögens- oder Gefchäftsangelegenhcitcn des abwesenden oder behinderten Geschäftsherrn etwas Notwendiges oder Nützliches vornimmt, so hat er einen Anspruch auf Erstattung derAuslagcn gegen den Geschäftsherrn, wenn er nicht in der Absicht ge- handelt hat, diesem etwas zu schenken.
Hat der Ge- schäftsherr die Geschäftsgebrauch nachträglich genehmigt, so steht das einem Auftrage gleich;
aber daß er sie nicht ge- nehmigt, selbst daß er sie nachträglich gemißbilligt hat, schließt den Anspruch des Geschäftsführers fo wenig aus, wie daß die Geschäftsgebrauch nach dem Erfolge nicht zum Vorteil des Gefchäftshcrrn ausgeschlagen ist. Dagegen ist der Anspruch des Geschäftsführers (actio li6A0tini-nin ss63t0rum conti-ln'ia) ausgefchlossen, wenn der Gefchästsherr ihm eine Einmischung in seine Geschäfte untersagt hatte oder wenn besondere, dem Geschäftsführer unbekannt gebliebene Umstände vorlagen, aus denen hervorgeht, daß der Gcschästs- herr anders gehandelt haben würde, sodaß ihm die Einmischung dcs Geschäftsführers zum Nachteil ge- reicht; z. V. der Gefchäftsherr wollte, ohne daß es der Geschäftsführer wußte, den Acker brach liegen lassen, oder jenein stand an seinen zahlungsunfähigen Gläubiger eine Gegenforderung zu, welche er gegen die vom Geschäftsführer bezahlte Schuld aufrechnen wollte. So hat der Dcutfche Entwurf §. 753 richtig die Grenze gezogen: «Es wird vermutet, daß der Gcschäftsherr gebilligt haben würde, was ein ordent- licher Hausvater hätte für angemessen erachten müssen», - sodah dem Geschäftsherrn der Gegen- beweis besonderer UmMttde freisteht. Andcrerfeits haftet der Geschäftsführer dem Ge- schäftsherrn aus den von diesem anerkannten oder anzuerkennenden Geschäften auf Herausgabe dessen, was an den Geschäftsführer gekommen ist, und auf Rechnungslegung;
fönst auf Wiederherstellung und Schadenersatz;
in jedem Falle auf Erfatz für Arg/ist und Nachlässigkeit, bei Abwendung einer dringen- den Gefahr nur für grobe Fahrlässigkeit.
Der Ge- schäftsherr kann nicht teilen, also nicht die günstigen Erfolge acceptieren, um die nachteiligen zurückzu- weisen.
Das schließt nicht aus, daß er bei Ge- nehmigung der Geschäftsgebrauch im ganzen den Geschäftsführer für das verantwortlich macht, was er verschuldet hat.
Den Anspruch des Geschäftsherrn bezeichnen die Römer als actio ne^otioruin AEätorum äirecta.. Ob das, was der Gefchäftsführer gethan hat, sich als ein für den Gefchäftsherrn unternommenes Ge- fchäft darstellt, ergiebt sich aus objektiven Verhält- nissen.
So, wenn ein Prozehtermin ohne Vollmacht für den Beklagten abgewartet, wenn dessen Haus vom Brande gerettet, dessen Vieh aus dem Wasser gezogen wird.
Daß der Geschäftsführer die Per- fon des Gefchäftsherrn gekannt hat, ist nicht er- forderlich;
wenn er nur für fremde Rechnung ge- handelt hat.
Anders, wenn er glaubte, fein eigenes Gefchäft zu fübren.
Hier kann er gegen den, welchen die Sache wirklich anging, nur einen Bereicherungs- anspruch erheben.
Daß er zugleich sein eigenes Ge- schäft führte, fchlicßt, soweit als er das fremde Interesse wahrnahm, die Geschäftsgebrauch fo wenig aus, wie daß er von einem andern beauftragt war, das Geschäft des Tritten zu sühren. Liegt dagegen eine objektive Beziehung dessen, was der Geschäftsführer unternommen hat, zu der Pcrfon des Gcfchäftsherrn nicht, sondern nur die Thatsache vor, daß der Geschäftsführer das, was er ausgeführt hat, für Rechnung dieses Dritten aus- führen wollte, z. V. er hat für Rechnung eines Kauf- manns, welcher mit Cigarren handelt, solche ohne Auftrag von einem Fabrikanten gut und billig ein- gekauft, fo gilt nach der hcrrfchenden Ansicht dies als ein Geschäft dcs Gefchäftsherrn nur, wenn diefer dasselbe genehmigt. Geschäftsgebrauch. Stehen zwei Kaufleute miteinander in dauernder Gefchäftsverbindung, fo pflegen die Bedingungen des einzelnen Geschäfts nicht im einzelnen verabredet zu werden, vielmehr genügt es, auf frühere Abmachungen zurückzuver- wcifen.
Das kann auch stillschweigend gefchehen, indem immer in gleicher Weise reguliert, z. B. die Emballage nach bestimmten Sätzen oder gar nicht berechnet, der Preis unter Abzug eines Stücks be- zahlt wird.
Ein folcher Geschäftsgebrauch gilt dann als stillschwei- gend vereinbart.
Ebenso bilden sich aber unter einer ganzen Klasse von Kaufleuten, z. B. zwischen Verlags- und Sortimentsbuchhändlern, zwischen Kommittcnten und Kommissionären beim Vörsen- geschäft, zwischen Verkäufern und Käufern Geschäftsgebrauch, welche den zu dieser Klasse gehörigen Kaufleuten bekannt und deshalb als stillschweigend vereinbart gelten, wenn etwas anderes nicht verabredet ist.
Sind sie ausdrücklich in Bezug geuommen, so kann sich der einzelne Kontrahent nicht damit entschuldigen, daß er sie nicht gekannt habe.
Häusig werden derartige Geschäftsgebrauch auch wie statutarische Satzungen schriftlich redi- giert, so namentlich die «Usancen» oder «Bedingun- gen» der Vorfen.
Nach dem Deutfchen Handels- gefetzbuch Art. 279 ist in Beziehung auf die Ae- j deutung und Wirkung von Handlungen und