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wurde diese Gesandter genauer geregelt und durch den Molsburger Prälimiuarfrieden vom 26. Juli und den Prager Frieden vom beseitigt. Gesamtsache, Sachgesamtheit,Jude griff (lat. uuiv6r8itll8 rkiuin äiätHntium), eine Mehr- heit gleichartiger Sachen, z. V. Bibliothek, Waren- lager, Herde.
In der neuern Theorie wird vielfach gelehrt, daß nicht die Gesandter als solche, sondern nur die einzelnen darunter begriffenen Sachen Gegenstand des Eigentums oder eines dinglichen Rechts seien. In den Gesetzgebungen wird aber oft noch die Gesandter als solche als Gegenstand von Rechten bezeichnet. Vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,2, §§. 32, 36 fg.;
Sä'chs. Bürgert. Gesetzb. ß. 63, Satz 2;
Bayrisches Landr. If, 5, §. 6, Nr. 4. Nichtig ist, daß der Eigentümer einer Bibliothek dadurch nicht Eigentümer eines fremden Buches wird, daß er dasselbe in seine Bücher- sammlung einstellt, daß der Eigentümer einer Herde nicht Eigentümer eines fremden Schafes wird, wenn dasselbe seiner Herde zugelaufen ist.
Wer aber eine Herde im ganzen etwa mit einem Rittergut gekauft und übergeben erhalten hat, kann, wenn sich dieselbe demnächst in fremdem Besitze befindet, auch auf Herausgabe der Herde klagen und erwarten, daß der Beklagte einwendet und beweist, daß und welche fremde Tiere sich in der Herde befinden, welche er nicht mit herauszugeben brancht. ftion. Gesamtschuldverhältuis, s. Korrealobliga- Gesamtstaatsministerium, das aus den samt lichen Nessortministern unter Leitung des Minister- präsidenten bestehende Kollegium (s. Minister). Gesamtstrafe, s. Einsatzstrafe.
Gefamtlvirtfchaft, im Gegensatz zur Einzel- wirtschaft (s. d.) nach dem Zustand der Wirtschaft an sich eine Summe von Wirtschaften, die in orga- nischer Verbindung stehen (Stammeswirtschaft, Wirtschaft kommunistischer Gemeinden u. s. w.). Gesandter, im weitesten Sinne der mit der diplomat.
Vertretung seines Staates im völker- rechtlichen Verkehr während des Fricdenszustandes und zum Zweck von Friedensverhandlungen beauf- tragte Staatsbeamte.
Nach den Festsetzungen des Wiener und Aachener Kongresses sind vier Rang- klasscn der G.anerkannt: 1)Votschafter (s.d.), 2) Ge- sandte (im engern Sinne; frz. euvo^eg) und 3) Mini- sterresidenten, welche beim Souverän, 4) Geschäfts- träger (cliar^LZ ä'liif3,il68), welche beim Minister der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt sind. Die Unterschiede der drei letzten Rangklassen haben nur sür das Ccremoniell Bedeutung.
Von diesen diplomat.
Vertretern unterscheidet man die bloßen Agenten für bestimmte Geschäfte, zu welchen auch die Konsuln (s. d.) gehören, wenn ibnen nicht die diplomat.
Vertretung besonders übertragen ist, und Kommissarjen für technische Unterbandlungen.
Der Titeleines außerordentlichen Gesandter gewährt keinen Rangunterschied.
Von sachlich wesentlicher Bedeu- tung ist dagegen die Unterscheidung der ständigen Gesandter und der nur zur Führung einer bestimmten Un- terhandlung, zum Abschluß eines Vertrags, zur An- tündigung ^iner Thronbesteigung oder Begrüßung des neuen Staatsoberhauptes bestellten.
Der stän- dige Gesandter erhält als solcher nur die Beglaubigung (s. d.), welche ihn ermächtigt, die Angelegenheiten seines Staates und seiner Staatsangebörigen in mündlichem und schriftlichem Verkehr mit der Re- gierung, bei welcher er bestellt ist, in jeder Weise wahrzunehmen.
Zum MMus;
eines bestimmten Elaatsgeschäfts und zur Führung der dahin gerich- teten Untcrbandlung bedarf der ständige wie der eigens dafür bestellte Gesandter einer besondern Vollmacht. Die Einrichtung der ständigen Gesandtschaften, welcbc sich vom Ende des 15. bis zur Mitte des 17. Jahrh, vollzogen hat, bezeichnet recht eigentlich den Nbcrgang zum heutigen Völkerrecht. In diesem hat auch die von jeher den Gesandter zugestandene völker- rechtliche Unverletzlichkeit die bestimmte staatsrecht- liche Gestaltung der sog. Exterritorialität (s. d.) er- - balten. -
Vgl. Martens, 1^6 (^uiä6 äiploinmiqus (5. Aufl., bearbeitet von Gesfcken, 2Vde.,Lpz. 1866); Alt, Handbuch des Gesandtschaftsrechts (Berl. 1870); Menzel, Deutsches Gesandtschaftswesen im Mittel- alter (Hannov. 1892).
I. Das Deutsche Reich [* 2] ist vertreten: ^. Durch Botschafter:
1) in Frankreich (Sitz des Botschaf- ters Paris);
4) Österreich-Ungarn (Wien); [* 5]
5) Rnßland (Petersburg); [* 6]
6) Spanien [* 7] (Madrid); [* 8]
7) in der Türkei [* 9] (Konstantinopel); [* 10]
8) in den Ver- einigten Staaten von Amerika [* 11] (Washington). [* 12]
V. Durch Gesandte:
1) bei der Argentinischen Republik, zugleich beglaubigt bei Paraguay [* 13] und Uruguay (Vuenos-Aires);
2) in Belgien [* 14] (Brüssel); [* 15]
3) Brasilien [* 16] (Rio [* 17] de Janeiro);
4) Chile (Santiago);
5) China [* 18] (Peking); [* 19]
6) Dänemark [* 20] (Kopenhagen); [* 21]
7) Griechenland [* 22] (Athen); [* 23]
8) Centralamerika (Guate- mala), sür die Freistaaten Costa-Rica, Guatemala, [* 24] Honduras, [* 25] Nicaragua [* 26] uuo Salvador; [* 27]
9) Japan (Totio);
11) Mexiko [* 29] (Mexiko);
12) den Niederlanden (Haag); [* 30]
14) Portugal (Lissabon); [* 32]
15) Rumänien [* 33] (Bukarest); [* 34]
16) Schweden [* 35] und Norwegen (Stockholm); [* 36]
17) in der Schweiz [* 37] (Bern); [* 38] 18) Serbien (Belgrad). [* 39] (^. Durch Ministerresidenten: 1) in Colum- bia (Bogota);
2) Ha'üi (Port-au-Prince);
4) Peru [* 40] und Ecuaoor (Lima); [* 41]
6) Venezuela (Caracas). über die Konsuln s. Deutsche Konsulate.
II. Bei dem Deutschen Reiche sind vertreten: ^. Durch Botschafter, sämtlich mit dem Sitz in Berlin: [* 43]
1) Frankreich;
2) Großbritannien; [* 44]
3) Ita- lien;
4) Österreich-Ungarn; [* 45]
5) Rußland;
6) Spa- nien;
7) die Türkei;
8) die Vereinigten Staaten [* 46] von Amerika. L. Durch Gesandte, sämtlich mit dem Sitz in Berlin:
1) die Argentinische Republik; [* 47]
2) Belgien;
3) Brasilien;
4) ^Chile;
5) China;
6) Columbia; [* 48]
7) Costa-Rica;
8) Dänemark;
9) die Dominicanische Republik;
10) Ecuador;
11) Guatemala;
12) Ha'üi;
13) die Hawaii-Inseln;
14) Japan;
16) die Niederlande; [* 49]
17) Persien;
18) Portugal;
19) Rumänien;
20) Salvador;
22) die Schweiz;
23) Serbien;
24) Siam;
25) die Südafrikanische Republik. [* 50] d Durch M inisterresidenten:
Durch Geschäftsträger:
1) Griechenland (Berlin);
3) Luxemburg (Berlin);
4) Nicaragua (Berlin);
5) Venezuela (Berlin). N. Durch Generalkonsuln:
1) der Kongo- staat (Hamburg); [* 52]
3) der Oranje-Freistaat (Berlin);
4) Paraguay (Berlin). IV Durch Konsuln:
1) Volivia (Berlin);
2) Korea (Hamburg). III. Von den deutschen Einzelstaaten sind durch Gesandter vertreten:
1) Preußen: [* 54] ll. in Baden [* 55] (Karls- ruhe);
d. Bayern [* 56] (München); [* 57]
t-. bei den ¶