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gatte Medusa, und malte: Das Floh der Medusa (im Louvre zu Paris). [* 2] Das Gemälde, ausgezeick- net durch geniale Kraft [* 3] und dramat. Lebendigkeit, erregte l^1l zu Paris viel Allfseben, nock niebr aber in Cngland, wo S. W. Reynolds einen Kupfer- stich danach verfertigte. Gericht ging nun nach London, [* 4] arbeitete daselbst schöne, jetzt sehr seltene Lithogra- phien; zurückgekebrt, malte er meist Sittenbilder aus dem engl. Volksleben und Sportbilder (Nennen von C'psom, im Louvre). Er starb zu Paris. -
Vgl. Cement, ll., «t l'titilinö (3. Aufl., Par. 1879).
Gericht und Gerichtsverfassung. Gerichts versassung ist die Gesamtheit der Recktssätze über die Organe, durch welche der Staat seine Gerichts- barkeit (s. d.) ausübt. Diejenigen Bebörden, deren wesentliche.Aufgabe das Rechtsprechen, Urteilen ist, sind die Gerichte. Sie sind mit Richtern und Ge- ricktsschreibern besetzt. Außerdem verwendet die Deutsche [* 5] Gerichtsverfassung als Organe der Ge- richtsbarkeit die Staatsanwaltschaft ls. d.) und die Gerichtsvollzieher (s. d.). Die Gerichte sind teils ordentliche Gerichte, teils Sondergerichte.
Ordentlicke Gerichte sind nach §. 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Ober- landesgerichte und das Reichsgericht (s. die betreffen- den Artikel). Auf die Ausübung der streitigen Ge- richtsbarkeit durch diese Gerichte, die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, bezieht sich das Ge- richtsvcrfassungsgesetz. Den Gerichten in den ein- zelnen Bundesstaaten kann indes nach ß. 4 des Ein- führungsgesetzes zu denselben jede andere Art der Gerichtsbarkeit (auch Geschäfte der Justizverwal- tung) durch die'Landesgesetzgebung übertragen wer- den; insbesondere ist den Ämtsgerichten die Aus- übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen.
Reichsgesetzlich üben die ordentlichen Gerickte sämt- lich sowohl Civil- wie Strafgerichtsbarkeit aus. ^. Die Zuständigkei^bestimmt sich einmal in Hinsicht auf die Art der dachen, welche der Cnt- scheidung der Gerichte zugewiesen sind: sackliche Zu stän d igkeit, objektiv e K o m p e t e n z- sodann danach, ob das Gericht zur erstnialigen Cntsckeidung der Sache berufen ist oder über eine scbon einmal von einem übergeordneten Gericht entschiedene Sache in höherer Instanz zu entscheiden hat: Instanzen - zug, graduelle Kompetenz: endlich in räum- licher Beziedung nach den: Bezirk, welches jedem Gericht zugewiesen ist: Gerichtsstand ls. d.). Die Strafgerichte teilen sich außerdem, in Hinsickt auf die Stadien des Prozesses, für welche sie funktio- nieren, in Untersuchungsgerickte (s. d.) und erken- nende^erichte. 1. Sachliche Zuständigkeit.
1) In Civil- sachen: Nach früherm gemeinem Recht waren die ordentlichen Gerichte unbegrenzt für alle Sacken zu- ständig. Die deutige Gerichtsverfassung gliedert die Gerichte erster Instanz in Amtsgerichte und Landgerichte und ordnet ihre Zuständigkeit haupt- sächlich danach, ob der Streitwert bis zu 300 M. oder mebr beträgt. (Das Näbere s. Amtsgerichte und Landgericht.) - 2) Für Strafsacken besteben nach franz. Vorbild als Gerichte unterster Ordnung die bei den Amtsgcrickten gebildeten Sckösfengerickte (nur unter bestimmten Voraussetzungen fungiert innerhalb der scköffengencktlicken iompctenz der Amtsrichter allein, als C'inzelrichter), als Gerickte mittlerer Ordnung die Strafkammern der Land- gerichte und als Gerichte oberster Ordnung die Schwurgerichte, eudlich als Gericht erster und letzter Instanz fürHoch- nno Landesverrat gegen Kaiser und Reich das Reichsgericht.
Die Zuständigkeit der vorgenannten Landesgerichte regelt sich, von der Dreiteilung der Strafthaten in Verbrechen, Ver- geben und Übertretungen ausgehend, im allgemeinen nach der Schwere der Straftbaten. (S. Landgericht, Schöffengericht, Schwurgericht.) II. Graduelle Kompetenz. Diese wird be- stimmt durch die Gestaltung des Rechtsmittelsystems. sS. Rechtsmittel.) 1) In Civilsachen sind Ge- rickte erster Instanz die Amtsgerichte und die Land- gerichte (Civil- und Handelskammern); zweite In- stanz, Berufungs- und Vcschwerdegerichte, sind für die Amtsgerichte die Landgerichte (Civilkammern), für die Landgerichte die Oberlandesgerichte (Civil- senate) ; über den Oberlandesgerichten steht als dritte und böchste Instanz, als Revisions- und Veschwerde- instanz, das Reichsgericht, bez. in Bayern [* 6] für uicht reichsgesetzlich dem Reichsgericht zugewiesene Sachen ein oberstes Landesgericht (s. d.). - 2) In Straf- fache n. Die erstinstanzlichen Gerichte mittlerer Ord- nung, die Strafkammern der Landgerichte, bilden zu- gleich die zweite Instanz, Beschwerde- und Berufungs- instanz, in scköffengerichtlichen Sachen;
Veschwerde- instanz für alle landgericktlichen Entscheidungen sind die Oberlandesgerichte (Strafsenate);
diese sind auch Revisionsinstanz für die Landgerichte als Berufungs- instanz, also dritte Instanz;
für die Landgerichte als erste Instanz jedoch bilden die Revisionsinstanz, also die zweite Instanz, teils die Oberlandesgerichte (so- fern nämlich die Revision ausschließlich auf die Ver- letzung einer landesrecktlichen Norm sich gründet), teils das Reichsgericht (Strafsenate): fürdieSchwur- gerickte ist die ausschließliche Revisionsinstanz das Reicksgericht.
III. über die ortliche Zuständigkeit der Ge- richte s. Gericktsstand. V. Bezüglich der innern Gerichtsorganisa- ! tion sind folgende Gegensätze zu bemerken:
1) C'inzelrichter oder Kollegialgerichte (s. C'inzelrichter). - 2) BeamteteRichter oder nicht- beamtete Richter (Volksrichter); Rechts- gelehrte oder Nichtrechtsgclehrte (Laien). Wenn Rechtsgelehrte, beamtete Richter und nickt recktsgelehrte, nickt beamtete Richter zusammen fun- gieren, fo kann dies in der Weise geschehen, daß sie das ganze Urteilsgcschäft gemeinschaftlich ver- richten, oder so, daß dasselbe unter ihnen geteilt ist. Nack der mittelalterlichen deutschen Gerichtsverfas- ! snng ist die Ricktertbätigkeit geteilt zwischen einem , beamteten Rickter und der Gerichtsgemeinde oder dieser entnommenen Schöffen.
Der Richter ist der Iräger der Gericktsgewalt, er leitet den Prozeß, sein Gebot erst mackt das Urteil für die Beteiligten bindend, er forgt für dessen Vollstreckung, aber ge- funden wird das Urteil von der Gerichtsverfamm- lung oder den Schöffen, die er darum zu befragen hat. Heutzutage sind nicktbeamtete Laienrichter (an der Recktsprecknng) beteiligt anf dem Gebiete des Civilprozesses nur in den Kammern der Landgerichte für Handelssachen als Handelsrichter, auf dem Ge- ^ biete des Strafprozesses aber in den (Krstinstanz- gerickten der untersten und obersten Ordnung, den ^ Scbossen- und Sckwnrgerichten, wabrend die der i mittlern Ordnung, die Strafkammern der Land- gerichte, ausschließlich mit rechtsgelehrten Beamten besetzt sind. Bei den Handelsgerichten und den ¶