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griff hier der preuß. General von Goeben mit der 13. Infanteriedivision drei Tivi- sionen des Vundesheers, die Prinz Alerander von Dessen befehligte, an und drängte sie nach einstün- digem Geschützkampfe bis in die Nähe von Würz- durg zurück.
Die Preußen [* 2] verloren nur 60, die Bundestruppen ^50 Mann. Gerd, Geert und Gerth, niederdeutsche Ab- kürzung für Gerhard. Gerd, in der nordischen Mythologie eine Asin, die schöne Gemahlin Freys.
Eie stammte aus dem Riesengeschleckte und war die Tochter Gmnirs und der Orboda.
Frey sah einst von seinem Gottersitze aus, wie von ihren Haaren Luft und Meer leuch- teten. Er bestimmte seinen Diener Stirnir, sie für ihn zu werben, und durch List entfübrte sie dieser dem Niesengeschleckte. Gerechtigkeit ist die Versinnlickung der jungfräulichen Erde, die während de5 Wintern sick in der Gewalt der Reisriesen befindet, im Früb- jabre aber vom Himmelsgotte gefreit wird. Gerda, der 1^. Planetoid.' Gerdauen.
1) Kreis [* 3] im preuß. Reg.-Bez. Königsberg, [* 4] hat 847,5.8 cikm, (1890) 35151 (16647 männl., 18504 weibl.) E., 2 Städte, 87 Landge- i meinden und 65 Gutsbezirke. - ^) Kreisstadt im ^ .Nreis Gerechtigkeit, 6 I im SO. von Königsberg, an dem rechts zur Alle gehenden Omet und an der Linie Thorn-Insterburg (Bahnhof ^ Km entfernt) der Preuh. Staatsbahnen, [* 5] Sitz des Landratsamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Bartenstein), [* 6] bat (1890) ^858 E., darunter N0Katboliten und 55 Is- raeliten, Post zweiter Klasse, Telegraph, [* 7] Reicks- bankwarendepot, Vorschußverein ^ Gerbereien, Fär- bereien, Ackerbau und Viebzucht.
Die ehemalige Ordensburg, jetzt im Privatbesitz, wurde 1325 an- gelegt, und der Ort erhielt 1398 Stadtrecht.
Gerecht, besser Hirsch [* 8] gereckt, heißt in der Jägersprache ein für die Ausübung der bohen Iago vollkommen durchgebildeter Jäger, der besonders den Hirsch ans der Fährte [* 9] richtig ansprechen kann. Fährten und Schußzeichen sind gerecht, wenn sie einen sichern Schluß zulassen. Gerechtcr^ohn,s.Arbeitslobn(Vd.1,S.821I).
Gerechtigkeit bedeutet bei den Alten die Ge- samtheit der socialen Tugenden, das reckte Verbal- ten des Einzelnen in der Gesellschaft und nament- lich im Staat.
Daher versteht z. B. Plato unter Gerechtigkeit die Tugend, daß jeder das Seine thue, d. b. das, was in der Gesamtheit ihm als eigentümlicke Aufgabe zufällt, also seiue Thätigkeit den Zwecken der Gesamtheit unterordne.
In der neuern Zeit denkt man dagegen bei Gerechtigkeit weniger an die Pflickt gegen die Gefamtheit als an die Acktung des Rechtv jedes Einzelnen;
weniger daran, daß jeder das Seine tbue, als daß jedem das Seine zu teil werde. Im Begriff der Gerechtigkeit liegt daber wesentlich, daß das Reckt keines Menschen dem eines andern, dav keiner Klasse dem einer andern .Nlasse aufgeopfert werde.
Diese Forderung ist völlig bestimmt, wenn schon ander- weitig feststeht, was im gegebenen Falle Recht ist; wie z. B. der Richter eine feste Norm an der Vor- schrift des Gesetzes hat;
alsdann wird ein Verfabren gerecht heißen, das den Einzelnen nicht nach Will- tür, sondern nach dem Gesetz behandelt. Wo da- gegen nicht ein schon feststehendes Recht zu Grunde gelegt werden tann, wo es sich z. B. eben darum handelt, was Recht sein soll, da ist es oft sehr sckwer, das Gerechte zu finden.
Die Grundvorstellung der G, ist die einer Propo^iott Mischen Rechten Und Pflichten, Ansprüchen und Leistungen.
Allein die Schätzung der Güter und Lasten selbst ist keines- wegs eine einstimmige;
insofern ist die Vorstellung davon, wa^ im einzelnen Falle gerecht sei, dem Vecksel uuterworsen, ja von Vereinbarung aö- bängig (konventionell), während das Gesetz der Gerechtigkeit selbst klar und mit sich einstimmig ist. Organ de5 Staates zur Handhabung der Gerechtigkeit ist der R ickter.
Ibm ist die Aufgabe gestellt, den ihm unterbreiteten Rechtsstreit auf alle Fälle, auch wenn dao Gesetz oder das maßgebende Rechtsgeschäft eine Lücke entbält, gereckt, d. h. fo zu entscheiden, daß jeder Partei idr Reckt wird.
Aber zunächst ist die Auf- gabe, eine den Fall treffende gesetzliche Bestimmung zu sucken und anzuwenden, und für den Strafrichter besteht der Grundsatz: «nullil ix6na 8in^ I^e» («es darf keine Strafe ausgesprochen werden, welche der Tbat nicht im voraus durch ein Gesetz angedroht war Gerechtigkeit bedeutet also an erster Stelle die gleick- maßige Anwendung des Gesetzes nach seinem rich- tigen, verständigen Sinn. Freilich darf der Richter kein Fanatiker sein; die buchstäbliche Anwendung des Gesetzen tann zu einem Resultat sübren, welches seiner Fdee nickt eutsprickt: »^nminmll.in» 8nmina ii^nvm.o Wo da^ sicker ist, fordert die Gerechtigkeit, daß das Urteil dem entsprickt, was dem anzunehmenden Willen des Gesetzgebers gemäß ist, welchen er aus- gesprocken baben würde, wenn er an diesen Fall gedackt bätte. Ersckeint aber dae ganze Gesetz un- verständig und ungerecht, so stebt der Richter unter und nickt über dem Gesetz. Erst, wenn die allge- meine Recktsüberzeugung zu einem derogierenden Gewobnbeitoreckt ls. d.) geführt bat, ist der Richter in der Lage, nun dem Gewohnheitsrecht, wie früher dem Gesetz entspreckend zu urteilen. Wo Dispositiv- gesetze (s. d.) von den Parteien durch abweichende Vertragsbestimmungen außer Anwendung gesetzt sind, bat der Rickter das Gerechte nach Maßgabe des Vertrages zu finden.
Aber auch hier soll er nickt an dem Buckstaben kleben;
es widersprickt nickt nur der Gerechtigkeit, daß geflissentlichen Täuschungen der einen Partei durch die andere nachgegeben wird; auck die Folgerungen, welche aus den Vertrags- bestimmungen zu zieben sind, müssen an der Hand [* 10] der Billigkeit, nach Maßgabe dessen festgestellt wer- den, was Treu und Glauben unter den Kontra- henten fordern. Nack dem Vorgang von Aristoteles unterscheidet man vielfach eine verteilende Gerechtigkeit sjn^titiH äistri- Imtivn), welche Ebre, Macht oder Güter dem Einzel- nen uack dem Maße feines Verdienstes zuteilen foll, und eine ausgleichende Gerechtigkeit (.juktitia corrketiva).
Die letztere fchlieftt die vergeltende Gerechtigkeit des Straf- rickters ein. In einem andern Sinn bedeutet Gerechtigkeit oder Ge- rechtsame eine Berecktigung, welche wie ein Grundstück veräußert, belastet und vererbt wird, de^balb auch im C'irundlmck eingetragen werden kann: so z. B. Apothekenprivilegien, Fischereibe- recktigungen, Fälngerechtigteiten, das Recht, eine Sckifs5Müble zu haben. !^gung. Gerechtigkeit des Glaubens, s. Rechtferti Gerechtigkeit Gottes, uach der ältern tirch- licken Lehrweise die Eigenschaft Gottes, vermöge deren er einerseits den Menschen das sittliche Gesetz giebt < lat.^nztitia seits dieselben gemäß diesem Gesetze richtet, oder ! da5 Gute belobnt und das Böse bestraft (.justitia ! lli3tri!"ntivü oder rktrilnuiva).