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ein Neffe und Schüler Guercinos, defsen kühlere und glattere Manier er täufchend nachzuahmen wußte. Er ging nach Guercinos Tode als Bildnismaler eine Zeit lang nach Paris [* 2] und London [* 3] und wurde dann in Bologna Mitbegründer der Clementinischen Akademie. Bilder von ihm sind in den Galerien Zu Bologna, Modena und Dresden. [* 4] BenedettoG., Bruder des vorigen, geb. gest. in Bologna, gehörte der gleichen Richtung an. Er ging 1672 nach Paris, trat 1675 in die Dienste [* 5] Karls 11. von England und blieb bis 1688 in London, worauf er abermals nach Paris kam und daselbst von Lndwig XIV. viel beschäftigt wurde.
Von seinen Bildern befindet sich ein heil. Hieronymus im Hofmuseum zu Wien. [* 6] Genöla (spr. dsche-), Dorf bei Fossano (s. d.). Genossenschaft, ein Verein zur Förderung ge- meinschaftlicher wirtschaftlicher Zwecke, im Gegen- satz Zu Vereinen für gemeinnützige, künstlerische oder andere nicht auf einen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb gerichtete Zwecke. Die letztern sollte man, wenn sie das Recht der Juristischen Person (s. d.) erlangt haben, allein Korporationen nennen.
Die Genossenschaft können das Recht der jurist. Person erlangt haben wie die eingetragenen Genossenschaft (s. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) oder ohne solches be- stehen. Von den Korporationen unterscheiden sich die Genossenschaft hauptsächlich durch die den einzelnen einge- räumten Nutzungsrechte am Gesamtgut oder da- durch, daß der vermögensrechtliche Vorteil der Ver- bindung aufgeht in den Vorteilen, welche die ein- zelnen durch die Verbindung haben. Dies Moment haben die Genossenschaft gemeinsam mit den Erwerbsgesell- schaften (s. d.); sie unterscheiden sich von diesen hauptsächlich entweder durch die größere Zahl der Mitglieder oder durch die mangelnde Geschlossen- heit derselben.
Der Deutsche [* 7] Entwurf zweiter Lesung Genossenschaft 23 fg. will das Recht der jurist. Person den Vereinen Zu gemeinnützigen u. s. w. Zwecken allgemein durch den Eintrag in ein Vereinsregister sichern, während die übrigen Vereine sG.) dieses Recht in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften nur durch landesherrliche Vorschriften erlangen sollen. Zu den Genossenschaft rechnet man unbestritten die Markgenossenschaften, Wald-, Wiefen- und Ve- wässerungs- fowie Deichgenossenschaften.
Wenn man die in der Bezeichnung und Begriffsbestim- mung noch vielfach herrschende Unklarheit mehren will, so spricht man Z. B. von einer " Familienge- nossenschaft» des hohen Adels, oder man rechnet alle Vereine ohne das Recht der jnrist. Person zu den Genossenschaft und ungefähr alle Genossenschaft mit jnrist. Persön- lichkeit zu den Korporationen. Eine feste und sichere Grenze läßt sich Ziehen, wenn man der durch die Reichsgesetzgebung angebahnten Begriffsbestim- mung und jener Scheidung in dem Deutschen Ent- wurf folgt. Im ganzen ist anzuerkennen, daß die Genossenschaft auf deutfchem Boden erwachsen ist, auf welchem sich die von der Gesetzgebung nicht gehinderte und erst sehr spät geförderte Association weiter Kreise [* 8] in ganz anderer Weise entwickelt hat, als dies in dem alten Rom mit [* 9] seiner dürftigen Entwicklung des Gefellfchastsrechts der Fall sein konnte. Am einer ganz neuen Grundlage des öffentlichen Reckte beruht die mit den Genossenschaft des Privatrechts nicht zu- sammenzuwerfende Berufsgenossenschaft ss. d.) der auf gesetzlichem Zwang beruhenden Alters- und Invaliditätsvcrsicherung ss. Arbeiterversicherung). - Vgl, Gierke, Das deutsche Genosscnschaftsrecht deutschen Genossenschaftswesens (Lpz. 1893).-über in Österreich [* 10] s. Gewerbegenossenschaften.
Genossenschaft deutscher Bühnenangehö- riger, auch Deutsche Bühnengenossenschast genannt, Vereinigung von Angestellten bei deutschen Theatern. Der Urheber der Genossenschaft ist Ludwig Barnay, der in der Leipziger «Theater-Chronik» vorschlug, daß bei den Beratungen des deutschen Bühnenvereins (s. d.) 19. und 20. Mai über ein Theatergesetz auch die Vühnenmitglicder zu ver- nehmen seien. Eine dahin zielende Adresse an den Präsidenten des Vereins, von Hülsen, drang trotz günstiger Aufnahme der Statuten wegen nicht durch.
Barnay ging, von Krückl, Gettke, Ulram u. a. unterstützt, mit Eifer an den von Mitgliedern des Casseler Hoftheaters ausgehenden Plan eines Kongresses ohne den Vühnenverein, und so ver- handelte 17. bis 19. Juli Zu Weimar [* 11] der erste deutsche Bühnenkongreß, auf dem die Genossenschaft mit Pensions- anstalt begründet wurde. Präsident wurde Hugo Müller. Besondere Verdienste erwarben sich die Prä- sidialmitglieder Betz, Possart, Ernst Gettke, Vodo Borchers, Barth, H. Wilken, neben diesen der erste Beamte Geh.
Hofrat ^chäffer und der Vureaudirek- tor Karl Gleißenbcrg. Abgesehen von dem idealen Gewinn, den der Stand der Vühnencmgehörigen durch den festen Zusammenhalt der Genossenschaft gewonnen bat, und den damit verbundenen erfolgreichen Be- strebungen zur Bekämpfung der Agenturblätter, Festsetzung eines allgemeinen Kontrattformulars u. dgl., liegt der Hauptwert der in der Pen- sionsanstalt, die ein Statut vom lstaatlich genehmigt regelte. Dieses Statut beruht auf der Annahme steigender Rente nach Lebensalter und Zeit der Mitgliedschaft, der ein für die vier nach der Höhe der Beiträge festge- setzten Kategorien gleich großer Invaliditätszuschuß beigegeben wird.
Die Einnahmen bestehen aus regel- mäßigen und Ertrabeiträgen (z. B. 1 Proz. aller Gastspieleinnahmen), die mit 10 M. für jedes Mit- glied garantiert sind und bei Mindereinnahmen dnrch Umlage nach Verhältnis der Kategorien er- gänzt werden. Die Zahlungen begannen im Geschäftsjahr 1891/92 kamen bereits 177072 M. an 787 Pensionäre Zur Verteilung. 1892 besaß die Genossenschaft 2846 Mitglieder und ein Vermögen von 4500000 M. Außer der Pensionsanstalt in Berlin [* 12] besitzt die Genossenschaft noch die Witwen- und Wai- senpension s an st al t in Weimar von V. Borchers, die wie die Pensionsanstalt nur für Genossenschafts- mitglieder begründet ist.
Auch hat sie eine Sterbc- kasse zum Besten der Hinterbliebenen. Genossenschaft dramatischer Autoren und Komponisten, s. Deutsche Genossenschaft drama- tischer Autoren und Komponisten. Genossenschaft freiwilliger Krankenpfle- ger im Krieg, s. Felddiakonie und Freiwillige Krankenpflege. Genossenschaft im Konkurs. Bezüglich der eingetragenen Genossenschaften enthielt die Deutsche Konkursordnnng in den §§. 195-197 besondere Vorschriften. In diesen war vorgesehen, daß die Konkurseröffnung nicht bloß wegen Zahlungsun- fähigkeit, sondern auch wegen einer nach Auflösung der Genossenschaft festgestellten und nicht durch Einzahlungen der Genossenschafter beseitigten Ver- mögensunzulänglichkeit (s. Insuffizienz) erfolgen könne und daß ein Zwangsvergleich nicht ¶