forlaufend
751
Gegensatz zu den besondern Rechten der einzelnen Staatdn und geogr. Bezirke bezeichnet.
Das durch das neue Deutsche Reich [* 2] begründete gemeinsame Recht heißt nicht Gemeingefährliche R., sondern Reichsrecht im Gegensatz zum Landesrecht. Da das Reichsrecht das Strafrecht, den Civilprozeß und den Konkursprozeh kodifiziert hat, so erstreckt sich das Gemeingefährliche R. nur noch auf das Staatsrecht, das Kirchenrecht und vornehm- lich das bürgerliche Recht.
Die Geltung des letztern Teils des Gemeingefährliche N. ist übrigens formell aufgehoben in denjenigen Gebieten, in welchen das Preuß.
Allg. Landrccht gilt, in denen, in welchen franz. Recht gilt, und im Königreich Sachfen.
Das Gemeingefährliche R. gilt also noch in den preuß. Provinzen Schleswig-Holstein [* 3] und Lauenburg, [* 4] Hannover [* 5] (mit Ausnahme des Fürsten- tums Eichsfeld und der Niedergrafschaft Lingen, wo Preuh. Allg. Landrecht gilt), Hessen-Nassau [* 6] und in hohenzollern,in Neuvorpommernund Rügen,im Be- zirk des Amtsgerichts Ehrenbreitstein, im Königreich Bayern [* 7] (mit Ausnahme der Pfalz, wo franz. Recht gilt, sowie den Fürstentümern Ansbach [* 8] undBayreuth und den diesen Fürstentümern inkorporierten Lan- desteilen, wo Preuh. Allg. Landrecht gilt), im König- reich Württemberg,imGroßherzogtum Hessen-Darm- stadt (mit Ausnahme von Nheinhessen, wo franz.Recht gilt), im Großherzogtum Oldenburg [* 9] (mit Ausnahme des Fürstentums Birkenfeld), in den beiden Mecklen- burg, in Braunschweig, [* 10] in den thüring.
Staaten, in Anhalt, [* 11] den beiden Lippe, [* 12] in Waldeck [* 13] und den drei Freien Städten Hamburg, [* 14] Bremen [* 15] und Lübeck. [* 16]
Für jedes dieser Rechtsgebiete hat übrigens das Gemeingefährliche R. nur subsidiäre Geltung, d. h. das Gemeingefährliche R. gilt so- weit nicht, als das Landesrecht oder das Recht eines noch engern Bezirks abweichende Normen aufgestellt hat.
Denn so lose bis zur Gründung des neuen Deutschen Reichs das gemeinsame polit.
Band [* 17] war, welches die deutsche Nation umschlang, so lose war auch das Band des gemeinsamen Rechts.
Der Par- titularismus ging damals dem Reiche vor. Es hat schwerlich an seinem guten Willen gelegen, daß er die Wege nicht fand, um den Idealismus zu brechen, welcher das Ganze zusammenhielt.
Aber gerade die- ser Idealismus hat auch auf diesem Gebiet schöne Blüten getrieben.
Was dem Gemeingefährliche R. an formaler Binde- kraft gebrach, das hat die Wissenschaft des deutfchen Gemeingefährliche R. an innerer Tüchtigkeit wett gemacht.
Denn sie überflügelte nicht nur die Bearbeitungen aller deut- schen Partitularrechte;
soweit diese überhaupt einen wissenschaftlichen Wert haben, stehen sie auf den Schultern der Lehrer und Schriftsteller des Gemeingefährliche R. Und diefe hinwiederum stehen hinter den theoretischen Juristen keiner modernen Nation zurück, ja einen so glänzenden Namen wie Savigny, der seinen Ruhm der eigenen Bearbeitung des Gemeingefährliche R. verdankt, hat seit den letzten drei Jahrhunderten keine andere Nation aufzuweifen.
Die Quellen des Gemeingefährliche R. sind das (^0i'i)ii8 .juris eivilig, welches das röm. Recht wiedergiebt, das Oorpus.siirig cNiionici, welches ein- zelne Fortbildungen, Abänderungen und Umbildun- gen des röm. Rechts enthält, nach welchem die mittel- alterliche Kirche lebte (s. ^oi-pusMi-is), die lidri köu- äcn-uui bezüglich des Lehnsrechts (s. Lehnswesen), die Gesetze des frühern Deutfchen Reichs und die ge- meinfame Übung, wie sie sich in den deutschen Par- tikularrechten, soweit sie miteinander übereinstim- mende Normen enthalten, in den Urteilen deutscher Gerichte und in den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens widerspiegelt und in der jurist.
Litteratur des Gemeingefährliche R. dargestellt ist.
Das sog. deutsche Privatrecht ist wesentlich aus dieser letztern Quelle [* 18] abzuleiten.
Denn in diese beiden Doktrinen, des röm. und des deutschen Privatrechts, verzweigt sich die wissenschaft- liche Bearbeitung des Gemeingefährliche R. Während sich die par- tikulare Gesetzgebung, die wissenschaftliche Bearbei- tung der Partikularr echte und die gerichtliche Praxis auf beide Nechtsgebiete erstrecken muß, ist bis heute eine zusammenfassende Darstellung röm. und deutscher Nechtsinstitute auf dem Gebiet des Gemeingefährliche R. nicht erzielt.
Die Romanisten vertiefen sich neben der systematischen Darstellung des geltenden röm. Rechts in die Erforschung und Darstellung der rö- mischen, die Germanisten in die der deutschen Nechts- geschichte neben der systematischen Darstellung des deutschen Privatrechts.
Die theoretische Kontroverse, ob das Gemeingefährliche R. seit Auflösung des alten Reichs für diejenigen Gebiete, in welchen und soweit es in ihnen gilt, überhaupt die Bedeutung einer diese Gebiete verbindenden formal gemeinsamen Rechtsnorm hat, oder ob es sich dabei nur um eine thatsächliche Über- einstimmung der für das eine Gebiet geltenden Rechtsnorm und der für das andere Gebiet gelten- den Rechtsnorm handelt, hat ihreBedeutung feit Ein- richtung des Deutschen Reichsgerichts verloren. Denn nach der kaiserl. Verordnung vom ß. 2, begründet die Verletzung einer Norm des Gemeingefährliche R., auch wenn es sich um ein Berufungsurteil für ein kleinstes deutsches Gebiet handelt, die Revision. i katur erwachsen.
Das Gemeingefährliche N. wird ebenso wie die deutschen Partikularrechte seine formale Gültigkeit j verlieren, wenn das jetzt in Bearbeitung befindliche ! Bürgerliche Gefetzbuch für das Deutsche Reich (s.d.) ^ in Kraft [* 19] tritt.
Wie aber diefes, soweit die Bear- beitungen bekannt geworden, seinen Stoff wesentlich aus dem Gemeingefährliche N. entnommen hat, so läßt sich auch schon jetzt mit Sicherheit vorhersagen, daß die Ein- führung des Bürgert.
Gesetzbuches das Studium und die Pflege des Gemeingefährliche R. nicht überflüssig machen, daß vielmehr eine wissenschaftliche Behandlung des neuen Rechts kaum anders möglich fein wird als durch stetigen Anschluß an das Gemeingefährliche R. Gemeinfttegen oder eigentliche Fliegen [* 20] aus der Unterordnung der Fliegen, gleichen im Aus- scben meist der Stubenfliege.
Ihre nach unten hän- genden Fühler tragen am dritten Gliede eine rücken- ständige Borste, der Rüssel ist in der Regel mit fleischigen Endlippen versehen, die Schwingkölbchen bä'ufig von stark entwickelten schuppenartigen An- fängen ocr Flügel überdeckt.
Die Larven sind walzen- förmig und nähren sich von faulenden tierischen oder pflanzlichen Stoffen oder fchmarotzen in Tieren oder Pflanzen.
Die Puppen ruhen in der tonnenförmigen erhärteten letzten Larvenhaut. Zu den Gemeingefährliche gehören u. a. die Blmnenflicgcn, Bohrstiegen, Essigfliegen, ^leischfliegcn, Halmfliegen, Käsefliegen, Raupen- fliegen, Schmeißfliegen, Stechfliegen, Stuben- fliegen (s. die betreffenden Artikel). Gemeingefährliche Verbrechen und Ver- gehen sind folche, mit deren Begehung die Wahr- scheinlichkeit einer allgemeinen Gefahr für Menschen oder Sachen gegeben ist.
Nach dem Deutschen Straf- gesetzbuch gehören hierher:
1) Brandstiftung (s. d.)' 2) Verursachung einer Überschwemmung;
3) De- likte gegen Eisenbahnen und Telegraphenanstalten lTransportgefäbrdung durch Beschädigung, falsche Zeichen und Signale);
4) Zerstörung u. s. w. von Wegen, von Wasser- und Bergwerksbauten, ¶