forlaufend
695
(Par. 1876); Retzius, Das Gehörorgan dcr Wirbel- tiere (Stockh. 1881). Gehöre, in der Jägersprache die Ohren des Schwarz-, Raud- und wohl auch Notwildes. Gehörflecken, s. Gehör [* 2] (^. 690d). Gehörgang, s. Gehör (S. 688 d u. 691 d). Gehörhallucinationen, s. Hallucinationen. Gehörtnöchelchen, s. Gehör (S. 089a). Gehörkrankheiten oder Gehörleiden, s. Ohrenkrankheiten. Gehörliqueur, Schweizer, s. Geheimmittel. Gehörn, s. Geweih. Gehörnerven, s. Gehirn [* 3] (^. 678 a). Gehöröl, Gehörölextrakt, s. Geheimmittel.
Gehörorgan, s. Gehör. Gehorsam. LllleVerhältnisseMsönlickerUnter- ordnung beanspruchen Gehrung, d. h. die thatsächliche Be- folguug der Befehle und Anordnungen des Vor- gesetzten durch den Untergebenen. Tie Grade des Gehrung siad verschieden nach dem Umfang und dem Grade der Unterordnung. Es sollte aber kein menschliches Verhältnis geben, in welchem blinder Gehrung, d. h. selbst für verbrecherische Befehle gefordert wird. Nach dem Deutschen Strafgefetzb. S. 128 wird die Teil- nahme an einer Verbindung, in welcher gegen un- bekannte Obere Gehrung oder gegen bekannte Obere un- bedingter Gehrung versprochen wird, an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, an den Stif- tern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft- und selbst nach dem Militärstrafgesetzb. §. 47 trifft die gehorchende Militärperson die Strafe des Teilneh- mers, wenn ihr bekannt gewefen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein bürgerliches oder militär. Verbrechen oder Vergehen bezweckte.
Andercrfeits kann nicht der Gang [* 4] der Gehrung fordernden Geschäfte in iedem einzelnen Falle von der Erörterung des Untergebenen über die Er- laubtheit des Befehls abhängig gemacht werden. Wo strikter Gehrung zu leisten ist, wird Widerstand nur durch offenbare Ungesetzlichkeit desVefebls entschul- digt. Verfassungsmäßiger Gehrung ist dem Staatsober- haupt von den Unterthanen und den Beamten zu leisten. Für die Verwaltung (im Gegensatz zur Ju- stiz) haben ueuere Gesetze mehrfach den Grundsatz ausgesprochen, daß in gehöriger Form erlassene Be- fehle vorgesetzter Behörden den Subalternen von der Verantwortung befreien und nur den Befehlenden verantwortlich machen.
Dadurch wird eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit bei offenbaren Ungesetz- lichkeiten nicht ausgeschlossen. Der diplomatische O. ist durch ß. 353 a des Deutschen Strafgefetzbuches besonders eingeschärft. Der Gehrung der Staatsbürger und Unterthanen gegen die Obrigkeit geht parallel der den Behörden durch die Gesetze eingeräumten Gewalt, Anordnungen innerhalb ihrer Zuständig- keit zu erlassen und deren Befolgung zu erzwingen. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wcr durch Verbreitung oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder andern Darstellungen zum Ungehor- sam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird nach dem Deutfchen strafgefetzb. 8- 110 mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. über Widerfetzlichkeit f.d. über die Bestrafung militär. Ungehorsams s. Insub- ordination.
Die Bestimmungen über den Gehrung, wel- chen der Schiffsmann dem Schiffer zu leisten hat, und die Strafe für Ungehorsam finden sich in den §§. 79, 84-88 der Deutschen Seemannsord- nung vom Die kath. Kirche fordert den sog. kanonischen Gehrung der Bischöfe und Erz- bischöfe der ganzen Welt gegen den Papst, der Geist- lichen einer Diöcefe gegen den Bischof. Die bürger- liche Gesetzgebung hat es für erforderlich gehalten, einzuschärfen, daß die Kinder ihren Eltern Gehrung schul- den, auch über die Zeit der Erziehung hinaus, so- lange sie die Kinder in ihrem Hausstande erhalten.
In der altprot. Dogmatik sind der thätige und der leidende Gehrung (odLäisntiii activa und M8 Liva) die beiden Stücke des Werkes Christi: die stell- vertretende Gesetzescrfüllung und das stellvertre- tende Strafleiden an unser Statt. W. 690 d). Gehörsand oder Gehörsteinchen, s. Gehör Gehörfchwindel, s. Gehör (S. 693^). Gehörsempfindungen, s. Gehör (H. 693 d). Gehörsinn, s. Gehör. Gehrden, Flecken im Kreis [* 5] Linden des prenß. Reg.-Bez. Hannover, [* 6] 10 km im SW. von Hannover, hat (1890) mit dem Rittergut Franzburg zusammen 1610 E., darunter 50 Katholiken und 60 Israeliten, Post, Telegraph, [* 7] alte, vielfach veränderte Kirche (1098) und im nahen Neu werk eine Zuckerfabrik, eine der ältesten der Provinz. Westlich von Gehrung der Gehrden er Berg, eine 4 1 cm lange und bis zu 138 m aussteigende Hügelreihe der Krcideformation. Gehren.
1) Laudratsamts und Amtsgerichts- bezirk im Fürstentum Schwarzburg-Sondcrshausen (Oberherrschaft), hat 171,05 (ikm, 1? Gemeinde- bezirke, 56 Wohnplätze und (1890) 15565 (7491 männl., 8074 weibl.) meist evang. E., 2373 be- wohnte Wohnhäuser, [* 8] 3517 Haushaltungen und An- stalten.-2) Gehrung, auch Amt-Geh reu, Krcisstadtim Landratsamt Gehrung, 25 km südlich von Arnstadt, [* 9] am Nordfnße des Thüringerwaldes, in 495 m Höhe, an der Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn (Neben- bahn), ^itz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Erfurt), [* 10] Forst- und Katasteramtes, hat (1890) 2224 evang. E., Post, Telegraph, ein fürftl.
Schloß (Sommerresidenz) mit bedeutender Geweih- sammlung, Bezirkskrankenhaus; Porzellan-, Woll- puppen-, Holzspielwaren-, Farben-, Kartonnagen- fabrikation, Dampffägewerk, zwei Mahl-, mehrere Schneide- und Mineralmühlen, Ziegelei, Eisen- und Feingieherei, ansehnliche Karpfen- und Forellenzucht. Gehrcnde, d. i. Vegebrende, mittelhochdeutsch 36i'iiä6 Iwto, heißen im Mittelalter die fahrenden S änger,Spiellente und Gaukler aller Art, die von der Freigebigkeit ibres Publikums, namentlich der Höfe und des Adels, leben mnßten. (S. Fahrende Leute.) Gehrung bedeutet bei Holzarbeiten im all- gemeinen den halben rechten Winkel [* 11] (45°), im beson- [* 1] Fig. 1. dern aber auch die Eckverbindung zweier durch Ab- schrägung in einem rechten Winkel zusammenstoßen- den Hölzer. Zum Vorzeichnen des halben rechten ¶
0697a Geier 1. Bartgeier (Gypaëtus barbatus). Länge 1 m. 2. Kuttengeier (Vultur monachus). Länge 1,10 m. 3. Kondor (Sarcorhamphus gryphus). Länge 1m. ¶