Pausch-)Gebühren, wenn die Gebirgsbahnen für die einzelnen
Akte der Amtsthätigkeit der
Behörden von ihrer Anrufung bis zur Erledigung
der Sache in einem einheitlichen
Satze erhoben werden.
Man unterscheidet weiter besondere und allgemeine Gebirgsbahnen. Die letztern werden für jede privatrechtliche Heranziehung
einer Staatsbehörde ohne Rücksicht auf die dabei in Frage kommenden besondern Zwecke erhoben;
ihre
Hauptform sind die Gebirgsbahnen der amtlichen Schriftstücke aller Art. Nach der
Person des Bezugsberechtigten, dem die Gebirgsbahnen zukommen,
unterscheidet man zwischen
Fiskus gebühren, die in die Staatskasse fließen, und
Dienergebühren, die als
Entschädigung für
Mühewaltung und
Auslagen den mit öffentlichen Funktionen Betrauten überlassen werden.
Unter Berücksichtigung
der in Betracht kommenden besondern Zwecke trennt man die in
Verwaltungs- und Justizgebühren. Zu den erstern gehören z. B.
die Gebirgsbahnen, die auf Eingaben,
Protokolle,
Beschlüsse u. s. w. gelegt sind, ferner die Anstellungs-,
Beförderungs- und Staatsprüfungsgebühren.
Die Verwaltungsgebühren stehen an Bedeutung hinter den Justizgebühren weit zurück.
Diese werden sowohl in der streitigen
als auch in der nicht streitigen Rechtspflege erhoben, z. B. bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in Strafsachen, in Konkursverfahren. (S. Gerichtskosten.) Hierher gehören die deutschen Gebührenordnungen für die
Konsulate
vom für die Rechtsanwälte vom für die Gerichtsvollzieher vom und für
die Zeugen und Sachverständigen vom Die Gebirgsbahnen der Notare sind landesgesetzlich geordnet.
Die Nichtbefolgung der
gegebenen Bestimmungen wird strafgesetzlich geahndet.
Eine weitere Gruppe von Gebirgsbahnen wird bei Inanspruchnahme von Staatsanstalten erhoben, bei
denen eine eigentliche Amtsthätigkeit nicht stattfindet, z. B. bei Benutzung staatlicher
Bildungsanstalten, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanstalten.
Bei den Verkehrsanstalten liegen indes in der Praxis Gebirgsbahnen im
eigentlichen
Sinne zumeist nicht vor, weil der zu zahlende Betrag über die oben bezeichnete Grenze weit
hinausgeht.
Handelt es sich dabei um Staatsmonopole ohne privaten
Wettbewerb und sind die Anlagekapitalien amortisiert, so
ist
an sich die Anwendung eigentlicher Gebirgsbahnen auch bei diesen Verkehrsanstalten (namentlich Eisenbahnen, Post
und
Telegraphen,
[* 2]
Fernsprecher)
[* 3] durchführbar und unter Umständen auch ratsam.
Der Sprachgebrauch trägt dem bezeichneten Umstände
dadurch
Rechnung, daß er bei Eisenbahnen und Dampfschiffen von Gebirgsbahnen nicht spricht, während
die nicht ganz zutreffende Bezeichnung Post- und Telegraphengebühren üblich ist.
Die Gesetzgebung über die Gebirgsbahnen ist in den einzelnen
Staaten sehr verschieden.
Die Form der
Erhebung der Gebirgsbahnen ist eine ziemlich
mannigfaltige;
sie werden teils unmittelbar eingezahlt, teils durch
Marken, Stempel oder gestempelte Formulare,
teils mittels einer Einregistrierung erhoben.
Alle diese Formen aber sind zugleich zu Hilfsmitteln der eigentlichen
Besteuerung
geworden, und neben den eigentlichen Gebirgsbahnen finden sich daher in allen
Staaten auch
Steuern in Gebührenform
(Stempelsteuern) [s.
Stempel], Enregistrement [s. d.]
u. s. w.),
die finanziell von weit größerer Wichtigkeit sind als jene. Es sind dies im allgemeinen Verkehrssteuern
(s. d.), indem der
Staat bei gewissen Verkehrsakten für die
Beglaubigung oder sonstige Mitwirkung, die er gewährt, eine weit
größere
Abgabe verlangt, als dem geleisteten Dienste
[* 4] entspricht, oder indem er seine Mitwirkung nur zum Zwecke der
Erhebung
einer
Abgabe in Fällen aufnötigt, in denen ein Interesse der beteiligten Privaten an derselben gar nicht
vorliegt.
Eine scharfe Grenze zwischen diesen gebührenartigen
Steuern und den eigentlichen Gebirgsbahnen läßt sich indes in der Praxis
nicht oder nur schwer ziehen. -
Vgl.
Wagner, Gebührenlehre («Finanzwissenschaft», II, 1, 2. Aufl.,
Lpz. 1890);
Handwörterbuch der
Staatswissenschaften, Bd. 3
(Jena
[* 5] 1892), S. 703 fg., woselbst auch ausführliche
Litteraturangaben.
eine
Abgabe, die in manchen
Ländern von dem Vermögen (gewöhnlich nur dem immobilen) jurist.
Personen, Gemeinden, Korporationen,
Vereine,
Aktiengesellschaften (der
Toten Hand in weiterm
Sinne) erhoben wird, als
Äquivalent
des
Ausfalls an Verkehrssteuern (s. d.), der dadurch entsteht, daß jene Vermögen
dem Übergang aus einer
Hand
[* 6] in die andere (durch
Kauf, Todesfall) entzogen sind. Sie besteht entweder
in einem Jahreszuschlag zu den
Steuern, z. B. der Grundsteuer (so in
Frankreich) oder in einer besondern
Abgabe, die periodisch
in gewissen Zwischenräumen (in
Österreich
[* 7] alle 10, in
Bayern
[* 8] alle 20 Jahre) erhoben wird.
Rede,Bezeichnung der an einen bestimmten Rhythmus gebundenen versifizierten
Sprache,
[* 9] im Gegensatz zur prosaischen Rede, die ohne die
Fesseln des Metrums einherschreitet und darum auch ungebundene Rede
genannt wird.
Schreibart,gebundenerStil, bedeutet in der
Musik eine Satzentwicklung, die sich an eine bestimmte Anzahl
von
Stimmen bindet und diese nach den strengen Vorschriften des vokalen Kontrapunkts führt.
Die Gebundene Schreibart steht
im Gegensatz zu der freien oder (nach alter Bezeichnung) Galanten Schreibart (s. d).
Tage, in der alten Rechtssprache solche
Tage, an denen jeder Waffengebrauch mit Ausnahme eines
Krieges und
der Verfolgung von Verbrechern auf frischer That untersagt war;
das waren alle Hauptfeste und gewisse
Festwochen sowie in jeder Woche die Zeit von Donnerstag
Abend bis Montag früh.
An den Gebundene Tage durfte keine
Fehde stattfinden.
(lat. partus; frz. accouchement), derjenige Vorgang,
durch den dieLeibesfrucht des
Menschen aus dem mütterlichen Körper an die Außenwelt gelangt. (S. auch
Geburt der
Tiere.) Die Geburt beginnt regelmäßigerweise, sobald die
Frucht hinlänglich entwickelt ist, um außerhalb des Mutterleibes
ihrer Bestimmung vollkommen entsprechend fortleben zu können. Die menschliche
Frucht ist in der 40. Woche nach der Empfängnis
reif. Zu dieser Zeit nun, und zwar in der Mehrzahl der Fälle nachts zwischen 12 und 3
Uhr,
[* 11] fängt die
Gebärmutter
[* 12]
an sich zusammenzuziehen, was sich dem Gefühle der Schwangern durch
Schmerzen ankündigt, die sich von der Kreuzgegend
nach dem untern
Teile des
Bauchs hin erstrecken und, wie die Zusammenziehungen selbst, anfangs nur mäßig,
vereinzelt
¶
mehr
und von kürzerer Dauer sind, allmählich aber immer heftiger, häufiger und anhaltender werden. Wegen dieser mit ihnen verbundenen
Schmerzen werden die Zusammenziehungen der Gebärmutter bei der Geburt Wehen genannt. Sie beginnen von dem obern geschlossenen Teile
der Gebärmutter und drängen dadurch die Frucht, die noch von den Eihäuten und den darin enthaltenen Flüssigkeiten
s. Embryo) ^[öffnende Klammer fehlt] umgeben und gewöhnlich mit ihrer Längsachse in der Längsachse der Gebärmutter gelegen
ist, nach dem untern offenen Teile derselben, dem Mutterhalse und Muttermunde, der dadurch erweitert und zum Durchgange der
Frucht vorbereitet wird.
Die Eihäute, durch die Flüssigkeit und den nachfolgenden Kindeskörper herabgedrängt, bilden im Muttermunde
eine angespannte elastische Blase, die zur allmählichen Erweiterung des Muttermundes viel beiträgt. Diese Blase, die nur in
manchen Fällen künstlich geöffnet werden muß, zerreißt endlich (Blasen- oder Wassersprung); die Flüssigkeit wird entleert,
und der vor der Öffnung liegende Teil des Kindes (in den meisten Fällen der Kopf desselben) tritt nun in
den Muttermund ein.
Hiermit ist die erstePeriode der Geburt, die sog. Eröffnungsperiode, während welcher die weichen Geburtsteile
eröffnet und für den Durchtritt des Kindes vorbereitet werden, beendet und es beginnt der zweite Geburtsabschnitt, die sog.
Austreibungsperiode, während welcher die Frucht durch die Geburtswege hindurchgetrieben und endlich ausgestoßen
wird. Durch die nachdrängenden Wehen wird das Kind immer weiter vorgeschoben, und daß dies nur sehr allmählich geschieht,
hat seine Ursache zum Teil in der eigentümlichen Gestalt des gekrümmten Kanals, den der untere Teil des weiblichen Beckens (s. d.)
darstellt.
Der Durchschnitt desselben ist zwar überall oval, aber der größte Durchmesser dieses Ovals hat an
verschiedenen Stellen des Kanals eine verschiedene Richtung. Nun hat zwar auch der Körper des Kindes am Kopfe und in der Gegend
der Schultern und Hüften eine ovale Gestalt, der größte Durchmesser liegt aber wiederum verschieden: am Kopfe von vorn
nach hinten, an Schultern und Hüften von rechts nach links, überdies ist der Beckenkanal nur gerade
so weit, daß das Kind bloß dann in ihn hineinpaßt, wenn die Teile seines Körpers so gestellt sind, daß ihr größter Durchmesser
genau in die Richtung des größten Durchmessers der verschiedenen Stellen des Kanals fällt.
Mit andern Worten: das Kind muß bei seinem Durchgang durch jenen Kanal,
[* 14] während es in gekrümmter Lage
vorwärts geschoben wird, zugleich auch immer etwas um seine Längsachse gedreht werden, sodaß es auf diesem Wege gewissermaßen
eine Spirallinie beschreibt. Auch die äußern Geburtsteile setzen dem Austritt des Kindes noch ein und zwar oft nicht
geringes Hindernis entgegen, indem sie dabei um ein Beträchtliches über ihre gewöhnliche Weite ausgedehnt werden müssen,
sodaß sie mitunter selbst Einrisse und andere Verletzungen erleiden. Während der Austreibungsperiode wirken außer den
Zusammenziehungen der Gebärmutter auch das Zwerchfell und die Bauchmuskeln mit, indem die Gebärende unter Anhalten des Atems
mit angezogenen Schenkeln und fest angestemmten Füßen nach unten drängt (sog.
Verarbeiten der Wehen).
Es ist somit eine in dem Baue des menschlichen Weibes begründete Notwendigkeit, daß das Gebären bei ihm nur langsam und
immer
mit einer gewissen Schwierigkeit erfolgt, während es bei den Tieren im allgemeinen infolge ihres geräumigen Beckens
leichter und schneller vor sich geht. Nachdem die Gebärmutter das Kind selbst auf die angegebene Weise
ausgetrieben hat, entleert sie noch die Organe, die vorher zur Ernährung und zum Schutze des Fötus dienten, aber schon während
der Geburt des Kindes gewisse Veränderungen erlitten haben, nämlich den sog. Mutterkuchen und dessen Anhängsel,
die durchrissenen Eihäute und einen Teil des Nabelstrangs (dritter Zeitraum der Geburt, sog. Nachgeburtsperiode).
Dieser Reste seines frühern Inhalts, die zusammengenommen Nachgeburt genannt werden, entledigt sich die Gebärmutter durch
neue, ebenfalls mit Schmerzen (Nachwehen) verbundene Zusammenziehungen, die zunächst den Mutterkuchen von der Innenfläche
der Gebärmutterschleimhaut vollends lostrennen, wobei aus den zerreißenden Gefäßen etwas Blut ergossen
wird, und ihn sodann nebst seinen Anhängseln ausstoßen, worauf die Gebärmutter sich selbst allmählich noch weiter zusammenzieht.
Dieser Abgang der Nachgeburt erfolgt meistens innerhalb einer halben bis ganzen Stunde nach der Geburt des Kindes; damit ist der
Geburtsvorgang beendet und es beginnt nun das Wochenbett (s. d.).
Das Gebären selbst ist demnach an und für sich ein physiol. Prozeß, d. h.
eine Verrichtung des weiblichen Körpers, die in seiner Natur und Bestimmung begründet ist. Zu dem regelmäßigen Verlaufe
der Geburt gehört aber, daß das Becken und die äußern Geburtsteile der Mutter regelmäßig gebaut seien, daß die Größe
der Frucht der Weite des Beckens entspreche, und daß die Lage der Frucht den Austritt durch dasselbe verstatte. Sind diese Bedingungen
erfüllt und tritt sonst kein störendes Moment ein, so verläuft die Geburt verhältnismäßig leicht, wenn auch nicht ohne Schmerzen,
in einer Zeit von 6 bis 12 Stunden.
Sie kann jedoch eines viel längern Zeitraums und viel bedeutenderer Anstrengung zu ihrer Vollendung
bedürfen, ohne regelwidrig zu werden, z. B. wenn das vorgerückte Lebensalter der Mutter eine größere Straffheit der Fasern
derselben bedingt, sodaß die Erweiterung des Muttermundes nicht so schnell erfolgt, wobei freilich auch die Schmerzen gesteigert
werden, selbst wenn eine oder mehrere jener Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Widerstand, den die
Geburt dadurch findet, noch oft durch geduldiges Abwarten der Naturhilfe überwunden, z. B.
bei unregelmäßig gebautem Becken der Mutter oder bei ungünstiger Lage des Kindes.
Ist dies jedoch der Natur nicht möglich, oder erfordern anderweite Umstände die Beschleunigung der Geburt, so
muß die Geburtshilfe (s. d.) einschreiten und eine künstliche Geburt vermitteln.
Andere bei der Geburt vorkommende Unregelmäßigkeiten beziehen sich auf die Länge der Zeit, welche die Frucht im Körper der
Mutter eingeschlossen gewesen ist. Von diesem Gesichtspunkte aus nennt man eine Geburt, durch welche eine Frucht von noch nicht 17 Wochen,
die also noch nicht lebensfähig ist, zur Welt gebracht wird, eine Fehlgeburt (s. d.). Erfolgt die Geburt zwischen der 17. und 28. Woche,
so nennt man sie eine unzeitige Geburt (partus immaturus), bei welcher ebenfalls das Kind noch nicht lebensfähig ist. Eine Frühgeburt
(s. d.) findet statt, wenn das Kind zwischen der 28. und 36. Woche der Schwangerschaft zur Welt gebracht
wird, zu
¶