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surt a. M., so sind diese Bedenken geringer, orme aber ganz zu verschwinden. Es ist deshalb ein rich- tiger Gedanke, wenn das preuß. Gesetz vom das in Kraft [* 2] getreten ist, die Geber als Staatssteuer aufhebt und den Gemeinden vorbehält. Vor der Grundsteuer hat eine solche Gc- meindegebäudesteuer den Vorzug, daß sie beweglicher ist, also nach Bedarf leicht gesteigert werden kann. Tie Veranlagung der Geber bietet mancherlei Schwierigkeiten und ist deshalb meist unvollkommen.
Tas Ziel ist (oder sollte wenigstens sein) die Fest- stellung des wirklichen Reinertrages. Dieses Ziel kann aber nur da erreicht werden, wo thatsächliche Vermietung vorliegt und wo der jährliche Wechsel der Miete genau verfolgt wird. In der Praris begnügt man sich in der Regel mit durchschnittlichen Miet- erträgen. Dieses Verfahren führt zu der H au szin s - steuer, deren Grundlage ein Ertragskataster bildet. Hierbei wird der Rohertrag des Hauses durch Erklä- rungen der Eigentümer (am besten sür jedes Ge- bäude besonders) entweder von Jahr zu Jahr «Österreich) [* 3] oder nach mehrjährigen Durchschnitten (in Preußen [* 4] und Elsaß-Lothringen [* 5] 10 Jahre, in Sachsen [* 6] 6 Jahre u. s. w.) festgestellt. Vom Roh- erträge gehen in verschiedenen Ländern die Kosten für Abnutzung, Ausbesserung, Versicherung u. s. w. ab (in Osterreich 15 bez. 20 Proz. je nach der Orts- klasse, in Elsaß-Lothringen 25 bez. 33^ Proz. bei Wohngebäuden bez. gewerblichen Gebäuden). In Sachsen findet bei gewerblichen Gebäuden ein Abzug von 50 bis 70 Proz., bei Wohngebäuden dagegen kein Abzug statt. Auch in Preußen und Bayern [* 7] sind Abzüge vom rohen Mietertrag nicht vorge- sehen. Von dem so ermittelten Mietertrage wird als Steuer ein bestimmter Prozentsatz erhoben, der entweder durch das jeweilige Finanzgesetz (Bcwcrn) festgestellt wird oder ein für allemal gesetzlich be zeichnet ist, z. B. in Sachsen 4 Proz., in Preußen 4 bez. 2 Proz., in Osterreich, wo ungewöhnlich höbe Sätze bestehen, 16 bez. 12 Proz. je nach der Örts- klasse, wozu noch erhebliche Zuschläge kommen. Die Hauszinssteuer ist nur in Orten anwendbar, wo die Mehrzahl der Gebäude vermietet wird. Auf dem Lande oder in kleinern Städten, wo das Eigen- bewohnen überwiegt, muh die Geber die Ertragsfähig- keit des Gebäudes in anderer Weise ermitteln, z. B. nach der Große der Grundfläche, der Zahl der Stock- werke, der bewohnbaren Räume u. s. w. Da sich der Ertrag hier nicht genau feststellen läßt, so bildet man nach gewissen Merkmalen Steuerklassen, und dadurch entsteht die Haus kl assen st euer, die neilich mebr eine Roh- als eine Reinertragssteuer ist. Osterreich stuft die Klassen seiner Hausklassen- steuer nach der Zahl der Stockwerke und der bewobn- baren Räume ab. Frankreich bildet in der Tbür- und Fenstersteuer die Klassen nach der Zahl der Thüren und Fenster, wobei gleichzeitig nach der Volkszahl gebildete Ortsklassen bestehen. Auch die frühere engl. Herd steuer (2 Shill. für jeden Herd, mit Zuschlägen von 2 Shill. bei 10 - 20 Fenstern und von 6 Shill. bei mehr Fenstern) läßt sich als eine, freilich sehr unzweckmäßige Art der Klassifi- zierung der Gebäude für die Geber auffassen. Die Hauszins- und die Hausklassenstcuer sind die Hauptformen der Geber. Weitere hiermit verwandte Formen sind die folgenden: Eine Klaffen st euer der ländlichen Wohngebäude nach Maßgabe der Gesamtverhältnisse der zu denselben gehörigen ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grundstücke unter Mitberücksichtigung der Größe, Bauart und Beschaffenheit der Gebäude und der zugehörigen Hofräume und Hausgärten i Preußen, Gefetz vom 8- 7, mit einem nach festen Sätzen aufgebauten Klassenstenertarif). Ferner eine als Flächcnsteuer (s. d.) erhobene Geber Manschließt hierbei im Grunde von der vom Gebäude ein- genommenen Grundfläche auf den Ertrag des Ge- bäudes, ein Maßstab, [* 8] der sehr unsicher ist. Bayern wendet diese Form an, wo in wirklichen Miet- beständen keine genügende Unterlage für die Er- tragfchätzung besteht. Frankreich veranlagt alle Gebäude nach der Bodenfläche im Satz des besten Ackerlandes, und die meisten Gebäudekategorien auch nach dem Mietwert (unter Abzug der Ab- schätzung für die Vodenstäche). Alle diese Formen beruhen auf einem Ertrags- kataster. Ein Wertkataster dagegen besteht bei der Geb äud evermö genssteu er, bei welcher der Kapitalwert bez. der mittlere Kaufpreis der Ge- bäude unter Berücksichtigung des Umfanges, der innern baulichen Verhältnisse, der Lage u. s. w. er- mittelt wird. Bei diesem Verfahren ist die Gewin- nung richtiger Mittelwerte sehr schwierig, weil die Häuserpreise durch vielerlei Umstände wechselnder Art beeinflußt werden. Die Gebäudevermogens- steuer besteht in Württemberg, [* 9] Baden [* 10] und Hessen. [* 11] Der Ertrag der Geber war 1894/95 in Preußen auf 40,44 Mill. M. veranschlagt; in Württemberg stellt er sich aus etwas über 2 Mill. M., in Bayern auf etwa 5^4 Mill. M. -
Vgl. Handwörterbuch der Staats- wissenschaften,Bd. 4 (Jena [* 12] 1892), S. 398 fg., wofelbft sich auch ausführliche Litteraturangaben finden. Gebäudetaxe, Gebäudewert, f. Bautaxe. Gebauer, Joh., Forfcher auf dem Gebiete der altböhm. (altczechischen) Sprache [* 13] und Litteratur, geb. in Auslauf in der böhm. Bezirks- hauptmannschaft Gitschin, ist seit 1874 Professor der slaw. Philologie in Prag. [* 14] G.s Arbeiten über alt- böhm. Sprache (eine Reibe von Abhandlungen und Monographien seit 1870) haben durch sorgfältige Erforschung der Quellen und genaue Beobachtung der orthographischen und sprachlicken Eigentümlich- keiten bedeutend zur bessern Erkenntnis des Alt- ezechischen beigetragen, ebenso auch seine vorzüglichen Ausgaben altböbm. Litteraturdenkmäler («^ovä. raäa des ^mil Flaschka», Prag 1876; «2altg.r ^Vittendei'^», ebd. 1880).
1890 gab Geber eine böhm. Grammatik («N1uvnic6 o68kä», 2 Tle.) heraus. Seit 1874 redigiert er den slaw. Teil der böhmischen philol. Zeitschrift «I^ist^ kioIoFick^. Ende 1885 er- schien von in der "Allgemeinen Encyklopädie» von Ersck und Gruber der Artikel «Königinhofer Handschrift», der zu weitern Untersuchungen dieser nnd der sog. Grimdergcr Handschrift führte. An diesen Untersuchungen hatte Geber den Hauptanteil, und ihr Ergebnis ist, daß die genannten Handschriften nunmehr auch in böhm. Gelehrtenkreisen als Fäl- schungen erkannt worden sind. (S. auch Königin- hofer Handschrift.) Gebauer-Schwetschkesche Buchdruckerei, s. ^chwetschkescher Verlag. Geber, auch Giaber, eigentlich Abu'Ab dal- lah Dschäbir ibnHajjän, einer der bedeutend- sten Vertreter der Naturwissenschaften im Mittel- alter, nach einigen auch Begründer der Astrologie [* 15] und Alchimie, wurde im Anfang des 8. Jahrh, ge- boren; als Geburtsort wird in verschiedenen Quellen Tarsus, Tbus, auch Kma genannt. Man hält ihn ¶