(Ameisenkriechen und Taubsein) in den
Beinen; gewöhnlich magern die
Kranken sehr ab, werden blaß und elend und leiden an
Kopfschmerzen,
Herzklopfen und allgemeiner großer Muskelschwäche. Die Behandlung kann bei hochgradigen
Beschwerden nur in der
operativen Entfernung der
Geschwülste bestehen, die durch die neuern Wundbehandlungsmethoden viel an Gefährlichkeit verloren
hat; in manchen Fällen nützen auch Einspritzungen von Ergotinlösungen.
Der
Krebs
[* 2] oder das
Carcinom der
Gebärmutter
[* 3] ist eine bösartige, schnell wachsende Neubildung, die am häufigsten vom Scheidenteil
der
Gebärmutter ausgeht und durch furchtbare Zerstörungen in der
Gebärmutter und den benachbarten Organen sowie durch die
anhaltenden
Eiter- und Säfteverluste oft schon nach wenigen
Monaten zum
Tode führt. Seine
Ursachen sind,
wie die des
Krebses (s. d.) überhaupt, fast gänzlich unbekannt; während er vor
Ablauf
[* 4] des 25. Lebensjahres nur ganz ausnahmsweise
vorkommt, nimmt seine Häufigkeit von diesem Jahre bis zum 50. allmählich steigend zu und von da an allmählich wieder ab,
sodaß das
Alter zwischen dem 40. und 50. Lebensjahre am meisten gefährdet erscheint.
Der gewöhnliche Verlauf ist der, daß sich allmählich in dem Scheidenteil der
Gebärmutter eine harte infiltrierte
Stelle
entwickelt, auf der ein blumenkohlartiges, rasch in die
Breite
[* 5] und
Tiefe wachsendes Gewächs entsteht, das alsbald in Zerfall
und Verschwärung übergeht und eine entsetzlich stinkende und ätzende Jauche absondert. Sehr bald greift
dieses
Krebsgeschwür nach der Zerstörung der
Gebärmutter auch auf die benachbarten Organe, auf Scheide,
Mastdarm und
Blase
über und bildet so ekelhafte Kloaken, die alle diese Organe untereinander verbinden und den Zustand der
Kranken wahrhaft
entsetzlich machen.
Die wichtigsten
Symptome, welche das Vorhandensein eines Gebärmutterkrebses verraten, sind starke, unregelmäßig
auftretende
Blutungen, die
Absonderung eines widerwärtig riechenden Sekrets und lebhafte reißende oder durchbohrende
Schmerzen
in der Kreuz- und Schoßgegend, die nach dem ganzen
Unterleib ausstrahlen und namentlich während der Nacht auftreten; doch
vermag nur eine genaue innere Untersuchung die Diagnose sicher zu stellen. Eine erfolgreiche Behandlung
dieser schrecklichen
Krankheit ist nur dann möglich, wenn der erste Krebsknoten gleich im Beginn gründlich entfernt werden
kann, d. h. wenn möglichst im Beginn der
Krankheit die ganze
Gebärmutter durch
Operation ausgelöst wird. Die
Technik dieser
vollständigen Entfernung der
Gebärmutter ist gegenwärtig so vorzüglich ausgebildet, daß bereits eine
größere Zahl von dauernden
Heilungen erzielt worden ist.
In den spätern Stadien muß sich die Thätigkeit des
Arztes auf
die Bekämpfung der
Blutungen und der
Schmerzen sowie auf die möglichste
Erhaltung der Kräfte beschränken. -
für die Bedürfnisse eines Gebäudegrundstücks bestimmte, dem rechtlichen
Inhalt nach mit den
Feldservituten (s. d.) zusammenfallende
Servituten oder Dienstbarkeiten (s. d.).
Häusersteuer,
ursprünglich gewöhnlich mit der Grundsteuer (s. d.)
verbunden, hat sich in neuerer Zeit mehr und mehr, wenn auch nicht allgemein, zu einer selbständigen
Besteuerungsform entwickelt, die in den verschiedensten Gestalten erscheint, bald als Ertragssteuer (s. d.),
bald als
Aufwandsteuer (s.
Verbrauchssteuern), bald als eine Art Einkommensteuer (s. d.) zu beurteilen
ist, zuweilen auch einen gemischten Charakter trägt. - Die Gebäudesteuer im engern
Sinne ist als Ertragssteuer anzusehen.
Sie bezweckt, denjenigen Ertrag zur
Steuer heranzuziehen, der sich aus dem
Gebäude ergiebt und dem Eigentümer
bez. Nutznießer
als Einkommen zufließt
bez. zufließen kann. Denn als Ertragssteuer läßt sie es unberücksichtigt,
ob der Ertrag wirklich
erzielt wird oder nicht (z. B. wenn Mietshäuser leer stehen), und
ob der erzielte Ertrag für den
Besitzer
oder Nutznießer voll zum Einkommen wird, oder ob er aus demselben auch Schuldzinsen zu zahlen hat. Daneben wird in einigen
Ländern auch noch die Grundsteuer für den Hausplatz erhoben, während andere das bebaute Grundstück als ganzes zur
Gebäudesteuer heranziehen. In
Frankreich ist die Gebäudesteuer vollständig mit der Grundsteuer verschmolzen, da letztere
den
Reinertrag des bebauten und nicht bebauten Grundeigentums trifft; daneben besteht in
Frankreich noch die
Thür- und Fenstersteuer
(s. Fenstersteuer).
Von der Gebäudesteuer sind öffentliche
Gebäude überall frei. Zeitweilige
Befreiungen für andere
Gebäude werden je nach der Gesetzgebung
in verschiedenemUmfange aus besondern
Gründen, z. B. bei Neubauten, gewährt.
Gebäude, die zu gewerblichen
oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden leichter besteuert oder ganz frei gelassen. In
Preußen
[* 6] z. B. (Gesetz vom
sind unbewohnte, nur zum Betriebe der
Landwirtschaft dienende sowie die zu gewerblichen
Anlagen gehörenden, nur zur Aufbewahrung
von
Brennmaterialien, Rohstoffen u. s. w. dienenden
Gebäude steuerfrei; die ausschließlich oder vorzugsweise
dem
Gewerbebetrieb dienenden
Gebäude zahlen 2 Proz., die übrigen 4 Proz. des Nutzungswertes.
Die Gebäudesteuer (als Ertragssteuer) ist in einem allgemeinen Ertragssteuersystem ein berechtigtes
Glied,
[* 7] und wird am besten von der
Grundsteuer gänzlich getrennt.
In der Form der Wohnungs- und Mietsteuer (s. Mietsteuer) gewinnt die Gebäudesteuer den
Charakter einer
Aufwandsteuer; sie will dann den Aufwand treffen,
den der Steuerpflichtige (als Mieter oder als Bewohner des
eigenen Hauses) durch seine Wohnung für seine persönlichen Bedürfnisse macht. Auch hierbei sind
Befreiungen für die zu
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken benutzten
Gebäude nötig. Die
Steuer wird zuweilen der
Einfachheit halber vom Vermieter erhoben, in der Erwartung, daß derselbe sie auf die Mieter abwälzen werde, was aber keineswegs
immer möglich ist.
Wird der Wohnungsaufwand nur als
Kennzeichen für die Höhe des Einkommens verwertet, so wird die Gebäudesteuer zu einer Einkommensteuer,
die aus einem einzelnen, zwar wichtigen, aber doch sehr unsichern Maßstab
[* 8] auf das Einkommen schließt.
Je nach den persönlichen Verhältnissen ist das Wohnungsbedürfnis verschieden und selbst bei gleichem Bedürfnis ist der
zu dessen Befriedigung zu verwendende
Teil des Einkommens nach den besondern Verhältnissen des Wohnortes abgestuft. Als Staatssteuer
hat demnach eine solche Gebäudesteuer sehr große Bedenken. Wird sie als Gemeindesteuer veranlagt,
wie in
Berlin
[* 9] und
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