(Genuskauf,Emptiogeneris) nennt man einen solchen
Kauf, bei welchem der gekaufte Gegenstand der Gattung
(s. d.) nach bestimmt wird, z.B. 10 Scheffel Roggen, 1000 Centner Roheisen.
Damit ein gültiges Kaufgeschäft vorhanden sei, muß die Menge oder Stückzahl der zu liefernden Ware vereinbart sein: ist
aber über die Qualität der Ware im
Vertrage nichts Näheres bestimmt, so ist nach Deutschem Handelsgesetzbuch Art. 335 bei
Handelsgeschäften Handelsgut mittlerer Art und Güte zu liefern: eine Bestimmung, welche das
SchweizerObligationenrecht Art. 81 und der Deutsche
Entwurf §. 207 entsprechend verallgemeinert haben für Gattungsobligationen auch
nicht handelsrechtlicher Art. Nimmt der
Käufer die zur
Erfüllung eines Gattungskauf angebotene Ware nicht an, weil sie Mängel habe,
und ist seine Meinung begründet, so darf er von dem Verkäufer
Erfüllung fordern, wie wenn überhaupt
nicht erfüllt wäre.
Ebenso, wenn er nach der
Annahme entdeckt, daß die gelieferte Ware von einer andern
Art ist. Z.B. es war roter
Bordeaux
[* 3] wirklichen
franz. Gewächses verkauft, es ist aber Ingelheimer geliefert. Gehört aber die Ware zur
bedungenen Gattung und hat sie nur Mängel, z.B. die gelieferte Nähmaschine
[* 4] geht nicht ordentlich, der
Käufer hat aber das Gelieferte als
Erfüllung angenommen, so kann der
Käufer nicht Lieferung einer andern untadelhaften Ware,
sondern nur Rückzahlung des Kaufpreises unter Rücknahme der Ware oder Minderung des Kaufpreises und, wenn eine Verschuldung
oder Zusage der nicht gewährten Eigenschaft vorliegt,
Schadenersatz fordern.
Nach dem
SchweizerObligationenrecht Art. 252 hat, wenn der
Kauf auf eine bestimmte Menge
Vertretbarer Sachen
(s. d.) geht, der
Käufer die
Wahl, entweder die Wandlungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware
derselben Gattung zu fordern. Wenn es sich nicht um Sachen handelt, welche dem
Käufer von einem andern Orte her
zugesandt worden sind, soll auch der Verkäufer berechtigt sein, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben
Gattung und durch Ersatz eines etwaigen Schadens von jedem weitern
Anspruch des Käufers zu befreien. In Handelssachen gilt
für den Gattungskauf dieselbe Bestimmung des Handelsgesetzbuches über Tragung der Gefahr wie für den Distanzkauf
(s. d.).
(spr.gättĭ), Margaret, engl. Schriftstellerin, geb. zu
Burnham in Essex als Tochter des Dr. Scott, des Freundes und Schiffskaplans Nelsons bei
Trafalgar, heiratete 1839 den schriftstellerisch
bekannten Geistlichen
Alfred Gatty, Vikar der Pfarrei von Ecclesfield bei Sheffield.
[* 5] Gemeinsam mit diesem gab
sie 1842 «Life of Dr. Scott», eine
Biographie ihres
Vaters, heraus, die lebhaften Beifall fand und der
die gleichfalls mit
ihrem
Manne gearbeiteten Werke «Life of Dr. Wolff, themissionary» (1860) und «The old folks from home» (1862),
die
Beschreibung einer
Reise nach
Irland, folgten. Als selbständige
Schriftstellerin machte sie sich bekannt durch eine Reihe teils erzählender, teils lehrhafter
Bücher,
darunter «The fairy Godmothers and other tales» (1851),
«Parables from nature» (5 Bde.,
1855–71),
«Worlds not realized» (1856) und «Thepoor incumbent» (1858). Unter dem
PseudonymAunt Judy trat sie zuerst in
«AuntJudy's tales» (1859) auf. Seit 1866 gab sie
die vielgelesene Monatsschrift
«AuntJudy'sMagazine» heraus. Außerdem erschien von ihr «The mother's book ofpoetry» ( 1872). Sie starb in Ecclesfield.
heißen bei den Alten die in den
Oasen der
Sahara, südlich vom
Atlas
[* 6] und dem röm. Mauretanien, westlich von
den
Garamanten (s. d.) bis zur
Küste hin wohnenden nomadischen Völkerschaften, welche mit den
Garamanten
die
Vorfahren der heutigen
Tuâreg sind.
Seit der Eroberung
Numidiens durch die
Römer
[* 7] erkannte auch ein
Teil der Gätuler die Oberhoheit
der
Römer an.
Die südlichsten, mit
Negern vermischten
Stämme hießen die schwarzen Gätuler, Melanogätuler.
(got. gavi; althochdeutsch gouwi; mittelhochdeutsch gou oder gōu, jetzt oberdeutsch
Gäu), ein Wort von zweifelhafter Herkunft, den Nordgermanen unbekannt, bedeutet im allgemeinen Gegend, Land, namentlich
das platte Land im Gegensatze zu
Gebirge und Stadt, im besondern aber eine Landschaft als polit.
Bezirk.
In diesem letztern
Sinne ist der ein wichtiges
Glied
[* 8] des ältern deutschen Staatsorganismus. In der Zeit des
Tacitus zerfielen
die
Germanen in
Stämme(gentes) und Völkerschaften (civitates).
Eine Unterabteilung der Völkerschaft bildete der Gau (pagus), welcher gewöhnlich mehrere
Hundertschaften (s.
Cent) umfaßte.
Bei kleinern civitates wird die
Einteilung in Gau weggefallen sein. Die Gau hatten oft eine große Selbständigkeit,
sodaß sie selbst auf eigene
FaustKrieg führten.
Beim Wachstum der
Bevölkerung
[* 9] oder bei feindlichen
Störungen des Zusammenhangs
lösten sich einzelne pagi von der alten Gemeinschaft ab und bildeten eigene, neue civitates. Gau ist übrigens kein
fester technischer Rechtsbegriff, er umfaßt bald größere, bald kleinere
Bezirke.
Bei denSachsen
[* 10] wird noch im Mittelalter go in der Bedeutung der alten
Hundertschaft gebraucht. Als die alten Völkerschaften
in den
Stürmen der
Völkerwanderung untergegangen waren und neue
Stämme sich gebildet hatten, lebten die
Namen einiger Völkerschaften
noch in einzelnen Gaunamen fort
(Breisgau von Brisigavii, pagus Boroctra von den
Bructerern, pagusBatua
von den Bataven): zumeist waren es aber natürliche, landschaftliche
Beziehungen, welche von den natürlichen Grenzen
[* 11] der
Gau genommen wurden, die für die neuen Gaunamen maßgebend waren.
Bald wurden sie nach
Flüssen bezeichnet (Rhein-, Saargau),
bald nach
Gebirgen (Eifel-, Westerwaldgau), bald nach der Himmelsgegend (der bayr.
Nordgau). Auch von den in den Gau gelegenen bedeutendsten
Städten erhalten sie ihre
Namen (Mainzgau, Wormsgau, Speiergau).
Bei der Neuorganisation des
FränkischenReichs, welche in der
Ausdehnung
[* 12] der Grafschaftsverfassung auf
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