(grch.), Magentrommelsucht, die übermäßige Luftansammlung im
Magen. ^[= (Ventriculus, Stomachus), die sackartige Erweiterung des Verdauungskanals zwischen der Speiseröhre ...]
[* 2]
Darmlarve, nach Haeckel diejenige Entwicklungsform des tierischen
Eies, in welcher die den
Keim bildenden
Zellen eine doppelwandige Schale darstellen. Durch die Klüftung der
Eizelle (s. d.) war aus dem einfachen
Ei
[* 4] (Stammzelle, Cytula) ein Zellenhaufen (Morula) geworden, dessen Zellen sich so anordneten, daß sie in einfacher
Lage eine
runde
Blase mit centralem Hohlraume
(Keimblase,
Blastula) bildeten, worauf dann durch Einstülpung der einen Hälfte der Hohlkugel
in die andere die Gastrula entstand, die somit einem doppelwandigen Napfe oder einer Schale mit
hohler Wandung (Depula) gleicht.
In der weitern
Entwicklung schwindet diese Höhlung (Keimhöhle, Blastocöl), indem beide Zellschichten sich dicht aneinander
legen; der
Keim besitzt nun die Gestalt eines becherförmigen Körpers, dessen
Wand aus zwei verschiedenen Zellschichten besteht
und dessen innere Höhlung, der Urdarm (Archenteron oder Progaster), sich am Ende (der ursprünglichen
Einstülpungsstelle) nach außen (durch den Urmund, Prostoma oder Blastoporus) öffnet. Die Höhlung der Gastrula ist
die ursprüngliche Ernährungshöhle des Körpers, die beiden Zellschichten sind die beiden primären Keimblätter (animales
und vegetatives
Blatt
[* 5] von
Baers, Exoderm und Entoderm Haeckels oderEpiblast und
Hypoblast der Engländer).
Die Bedeutung der Gastrula liegt darin, daß
Tiere der verschiedensten
Stämme in ihrer
Entwicklung durch diese einheitliche Keimform
hindurchzugehen scheinen. Haeckel glaubt aus dieser
Thatsache mit Sicherheit den
Schluß ziehen zu dürfen, daß in, geologisch
gesprochen, sehr alter Zeit, nämlich während der Laurentischen
Periode eine gemeinsame Urstammesform
sämtlicher aus mehrern Zellen zusammengesetzten Tierstämme existiert haben müsse, welche die Beschaffenheit der Darmlarve
gehabt habe. Haeckel nennt diese Form die Gastraea (s.
Gasträatheorie).
die gewerbmäßige Bewirtung von
Menschen außerhalb ihrer Wohnungen, in
Gebäuden oder
Teilen von
Gebäuden,
die ebenfalls Gastwirtschaft genannt werden. Wird darin nur
Speise und Trank verabreicht, so heißen sie Wirtshäuser
(s. d.), Restaurationen, Restaurants; wird aber zugleich auch den Gästen
Unterkunft über Nacht (oft verbunden mit Stallung
für
Pferde,
[* 6]
Höfen und
Schuppen für Wagen) gewährt, so heißen sie Gasthäuser oder Gasthöfe. In neuerer Zeit beschränkt
sich der letztereBegriff mehr und mehr auf Einrichtungen, die nur dem Verkehr der Umgegend dienen, während
sich für den großen
Reise- und Fremdenverkehr Hotels entwickelt haben (s. Hotelwesen).
Dem entsprechend heißt derjenige, der eine Gastwirtschaft betreibt:
Gastwirt, Restaurateur, Hotelier. Jeder Wirt ist im
Sinne des
Deutschen
Handelsgesetzbuchs
Kaufmann, da er gewerbsmäßig
Speisen und Getränke kauft, um sie seinen Gästen wieder
zu verkaufen; und sofern er gewerbsmäßig die
Güter der Reisenden von und nach der
Bahn transportieren läßt, Frachtführer
(s. d.). Allein nach Art. 10 finden die Bestimmungen über die Firmen,
Handelsbücher und die Prokura auf den Wirt keine Anwendung.
Der
«Goldene Löwe» u. s. w. ist keine kaufmännische Firma.
Das Hilfspersonal einer Gastwirtschaft besteht aus
Kellnern (auch Kellnerinnen),
Kellermeistern, Köchen, Köchinnen, Haus- und Zimmermädchen,
Hausdienern, Portiers u. s. w. Doch sind alle diese
Personen, auch die
Kellner, keine Handlungsgehilfen im
Sinne des Art. 57 fg.,
sondern Gewerbsgehilfen.
Gastwirtschaft (lat. cauponae, popinae, tabernae) gab es schon im
Altertum in großer Zahl. Größtenteils waren diese,
wie
Horaz sagt, «fettigen
Stuben» für die niedrigste
Klasse der
Bevölkerung
[* 7] bestimmt und dementsprechend eingerichtet. Aber
es gab auch
Tabernen, wo feinere Genüsse geboten wurden. Ebenso entstanden durch das Bedürfnis Gastwirtschaft (deversoria)
und Ausspanne (stabula) für Reisende, die an den betreffenden Orten keine Gastfreunde besaßen. Sowohl
für die Zwecke der
Verwaltung als des
Handels, überhaupt des Verkehrs, trug man an allen großen
Straßen für
Stationen zum
Pferdewechsel (mutatio) und Nachtquartier (mansio)
Sorge.
Die an den
Straßen begüterten Grundbesitzer legten auch
Tabernen an, die sie verpachteten oder durch Sklaven bewirtschaften
ließen.
Schon damals hatten die Gastwirtschaft ihre Schilder und Bezeichnungen: Zum Hahn,
[* 8]
Adler,
[* 9] Drachen,
Apfel,
Rad,
Merkur
[* 10] u. s. w. Von den
Rechnungen jener Zeit haben sich aus der Kaiserzeit
Proben erhalten. Im Mittelalter stand das Wirtshauswesen
im ganzen auf derselben niedrigen
Stufe der
Entwicklung; auch mußte die Gastlichkeit der
Bürger und Klöster den vielen
Mängeln
desselben manchen Ersatz schaffen. So befindet sich schon auf dem aus dem 9. Jahrh.
stammenden
Plan für das
Kloster St.
Gallen ein Gasthaus.
In denStädten finden sich auch schon früh bessere Häuser für Gastzwecke eingerichtet (Herbergen). Der
Rat selbst unterhielt
gewöhnlich einen
Wein- und Bierkeller (Ratskeller). Manche dieser mittelalterlichen
Anlagen haben sich
bis heute in Benutzung erhalten. Ein beträchtlicher Fortschritt ging von
Frankreich aus, wo etwa seit der zweiten Hälfte
des 17. Jahrh., zunächst in
Paris,
[* 11] die in moderner
Weise eingerichtet wurden, sodaß sie sowohl für die
Aufnahme einer größern
Zahl von Fremden als für eine gewisse Bequemlichkeit derselben zu sorgen vermochten; sie bezeichneten
sich als Hotels, meist mit specieller Hinzufügung des
Namens der Nationalität oder Stadt, für deren
Angehörige sie zunächst
bestimmt waren.
In den übrigen
Ländern fanden sie bald Nachahmung; in
Deutschland
[* 12] wurde ihre Bezeichnung später vielfach mit
«Hof»
[* 13] (Zum
Augsburger,
WürttembergerHof) vertauscht. Auch in England erwarben schon im 17. und 18. Jahrh.
einzelne Gasthäuser einen außerordentlichen Ruf
(Angel, Elephant and
Castle in
London,
[* 14]
Star and Garter in Richmond u. a.).
Großen Aufschwung nahm das Gasthofswesen durch den Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverkehr, besonders in den Verkehrsmittelpunkten,
den Großstädten, großen Handelsplätzen,
Bädern und Luftkurorten.
Zum Betriebe der Gast- oder Schankwirtschaft ist Erlaubnis der nach dem Landesgesetz zuständigen
¶