Intermezzos) mußten sehr lange dauern, sehr bedeutend wirken und sehr viel kosten, waren aber sehr nach dem
Geschmack der
ritterlichen Gesellschaft im 14., 15. und 16. Jahrh.; denn sie wiederholen sich bei jeder
Gelegenheit und werden von den gleichzeitigen Geschichtschreibern mit Umständlichkeit beschrieben. Die heutigen fürstl.
Ceremonientafeln mit ihren Hofdiensten und selbst die jetzigen großen Diners stammen von den mittelalterlichen
Banketten her und tragen auch noch sichtbare
Merkmale ihrer Abkunft
an sich.
German.
Sitte war es, im Gegensatze zur romanischen, daß die Geschlechter die
Mahlzeiten getrennt einnahmen; bei den Skandinaviern
war für die Frauen ein bestimmter Platz an den Giebelseiten des Hauses, während die
Männer in der Mitte
der
Halle
[* 2] saßen; das paarweise
Essen
[* 3] ist nach
Deutschland
[* 4] aus
Frankreich gekommen. (S. auch
Gastronomie.) -
Vgl. Schultz, Höfisches
Leben zur Zeit der
Minnesänger, Bd. 1 (Lpz. 1879),
S. 280-344;
Weinhold, Die deutschen Frauen im Mittelalter, Bd. 2
(Wien
[* 5] 1882).
ehemals ein berühmtes litauisches Geschlecht, das schon im 13. Jahrh.
genannt wird.
Peter Gastold,
Starost von Podolien, trat unter der Regierung
Gedimins (s. d.) zum
Christentum über. Dorge und Prehind
Gastold unterzeichneten 1401 die
UnionLitauens mit
Polen.
Michael Gastold, Stallmeister von
Litauen, und sein
Bruder, Schatzmeister von
Litauen, wurden 1509 derTeilnahme an dem Verrat
Glinskijs (s. d.) verdächtigt, aber als unschuldig befunden.
Der letzte des Geschlechts war
Stanislaus Gastold, Woiwode von Troki, der 1542 kinderlos starb; seine junge
Witwe,
BarbaraRadziwill,
wurde dann die Gemahlin des Königs Sigismund
August von
Polen.
eine von Haeckel aufgestellte entwicklungsgeschichtliche
Theorie. Nach den wesentlich durch
Cuvier
begründeten
Anschauungen sind die in dem
Tierreiche vorkommenden Grundformen oder
«Typen» (Wirbeltiere,
Arthropoden, Radiaten u. s. w.), deren einzelne Gattungen unter sich sämtlich in inniger
Verwandtschaft stehen, durch kein Vermittelungsglied miteinander verbunden, sodaß die
Lehre
[* 9] von den allgemeinen Verwandtschaftsverhältnissen
der
Tiere bis dahin verschiedene Grundformen annahm, aus welchen die
Träger
[* 10] jener
Typen sich entwickelt hätten (polyphyletischer
Stammbaum).
Nach den
Lehren
[* 11] Haeckels liegt allenTypen der vielzelligen
Tiere eine und dieselbe Grundform: «Gastrea»
(s.
Gastrula) zu
Grunde (monophyletischer
Stammbaum). Haeckel nimmt somit an, daß alle
Tiere (mit Ausnahme der Protozoen) aus
dieser gemeinsamen Urform hervorgegangen seien, die denselben
Bau besessen habe, wie jene bei
Tieren verschiedenster
Klassen
beobachtete, auf die Morulaform folgende
Gastrula. Bei der von Haeckel angenommenen Gastraea, deren Gesamtkörper
zeitlebens nur aus den primären Keimblättern bestand, vertrat das äußere Hautblatt
(Ektoderm) sämtliche animalen, das
innere
Blatt
[* 12] (Entoderm) sämtliche vegetativen Organe und Funktionen.
Der Nachweis der Gasträatheorie würde identisch sein mit dem Nachweise der Descendenzlehre. Die Gegner der Gasträatheorie bestreiten,
daß wirklich bei
allen Tiertypen der Körper sich aus analogen Keimblättern entwickele.
Daß bei dem
niedersten
Typus (den einzelligen Protozoen) Keimblätter überhaupt nicht vorkommen und nicht vorkommen können, eben weil
die ihm angehörigen
Tiere einzellig sind, hebt Haeckel selbst hervor und unterscheidet: Protozoen,
d. i.
Urtiere ohne
Dotterfurchung,
ohne Keimblätter u. s. f., und
Darmtiere, Metazoen, d.i. alle übrigen
Tiere:
Abkömmlinge der Gastraea.
geht aus der Gastfreundschaft (s. d.) hervor, bedingt diese
aber auch entweder infolge allgemeiner ethischer und religiöser
Anschauungen oder besonderer Vorschriften und
Verträge. Solches
Recht erscheint, durch
Sitte und Herkommen geheiligt, bei den Naturvölkern wie auch den Kulturvölkern
des
Altertums zunächst als natürliches Postulat, das auch wohl durch Ceremonien und
Symbole ausdrücklich anerkannt wird.
Besonders mit dem
Salz
[* 13] verwebt sich von alters her der
Begriff der Gastlichkeit und
Treue.
Wie noch heutzutage bei slaw. Völkern der Eintretende mit entgegengetragenem
Brot
[* 14] und
Salz willkommen geheißen wird,
so beruft sich der
Araber bei Streitigkeiten darauf, daß der Gegner mit ihm
Brot und
Salz gegessen habe. War bei den Griechen
der Fremdling als Gast aufgenommen, so
stand er unter dem Schutze des Zeus
[* 15]
Xenios und hatte das
Recht, von dem Gastfreunde Schutz
gegen jede Gefährde zu fordern. Dies Verhältnis beruhte indessen lediglich auf religiösen
Anschauungen.
Durch die Proxenie wurde es aber zu einem wirtlich rechtlichen, indem Gastfreunde (próxenoi) von
Staats wegen bestellt wurden:
es waren das
Bürger, die von einem auswärtigen
Staate oder Fürsten beauftragt waren, die
Angehörigen dieses auswärtigen
Staates gastlich aufzunehmen, ihre
Rechte zu wahren und überhaupt ihnen mit
Rat und That beizustehen, also
Konsuln, Residenten. In der Regel gehörten sie dem
Staate an, in dem sie als próxenoi fungierten.
Bei denRömern entwickelte sich das Gastrecht (hospitium) in ähnlicher
Weise, nur daß hier die Schutzpflicht für diejenigen, die
sie übernommen hatten, oft nur eine bloße Ehrenbezeigung von seiten der Auftraggeber in sich schloß.
Auch zwischen Individuen und einzelnen Familien wurde vertragsmäßig das Gastrecht begründet, man gab sich wechselseitig
Geschenke (Gastgeschenke, xenia), tauschte die Erkennungszeichen (symbola, tesserae hospitales): die
Teile eines zerbrochenen
Ringes, die ineinander paßten, Täfelchen
u. dgl., aus und vererbte diese, wenn das Gastrecht auf
die Nachkommen übergeben sollte, vom
Vater auf den Sohn.
Das Verhältnis konnte ordnungsmäßig nur durch förmliche
Aufkündigung gelöst werden. Mit der
Entwicklung des Verkehrs
entwickelte sich auch das Wirtshauswesen, und die Gastfreundschaft erhielt zum
Teil andere Formen, besonders auch durch die
Einwirkung des
Christentums. Die Dienstbeflissenheit gegen Fremde, namentlich reisende
Christen, war Christenpflicht,
ein
Teil des kirchlichen
Almosens ward auf die Beherbergung und
Verpflegung der Fremden verwendet, und später traten an die
Stelle dieser momentanen Beiträge aus dem Kirchenschatze die Hospitäler. Die reisenden
Christen erhielten auch von den
Bischöfen
Empfehlungsschreiben zum Behufe freundlicher
Aufnahme an die fremden Gemeinden mit. Von einem
Recht¶
mehr
auf Gastlichkeit kann bei diesem allen keine Rede sein. -
Vgl. Die Gastgerichte (in Osenbrüggens «Studien zur deutschen und
schweiz. Rechtsgeschichte», Schaffh. 1868).