Intermezzos) mußten sehr lange dauern, sehr bedeutend wirken und sehr viel kosten, waren aber sehr nach dem Geschmack der
ritterlichen Gesellschaft im 14., 15. und 16. Jahrh.; denn sie wiederholen sich bei jeder
Gelegenheit und werden von den gleichzeitigen Geschichtschreibern mit Umständlichkeit beschrieben. Die heutigen fürstl.
Ceremonientafeln mit ihren Hofdiensten und selbst die jetzigen großen Diners stammen von den mittelalterlichen
Banketten her und tragen auch noch sichtbare Merkmale ihrer Abkunft an sich. German.
Sitte war es, im Gegensatze zur romanischen, daß die Geschlechter die Mahlzeiten getrennt einnahmen; bei den Skandinaviern
war für die Frauen ein bestimmter Platz an den Giebelseiten des Hauses, während die Männer in der Mitte
der Halle saßen; das paarweise Essen ist nach Deutschland aus Frankreich gekommen. (S. auch Gastronomie.) -
Vgl. Schultz, Höfisches
Leben zur Zeit der Minnesänger, Bd. 1 (Lpz. 1879),
S. 280-344; Weinhold, Die deutschen Frauen im Mittelalter, Bd. 2 (Wien 1882).
ehemals ein berühmtes litauisches Geschlecht, das schon im 13. Jahrh.
genannt wird. Peter Gastold, Starost von Podolien, trat unter der Regierung Gedimins (s. d.) zum Christentum über. Dorge und Prehind
Gastold unterzeichneten 1401 die Union Litauens mit Polen. Michael Gastold, Stallmeister von Litauen, und sein Bruder, Schatzmeister von
Litauen, wurden 1509 der Teilnahme an dem Verrat Glinskijs (s. d.) verdächtigt, aber als unschuldig befunden.
Der letzte des Geschlechts war Stanislaus Gastold, Woiwode von Troki, der 1542 kinderlos starb; seine junge Witwe, Barbara Radziwill,
wurde dann die Gemahlin des Königs Sigismund August von Polen.
eine von Haeckel aufgestellte entwicklungsgeschichtliche Theorie. Nach den wesentlich durch Cuvier
begründeten Anschauungen sind die in dem Tierreiche vorkommenden Grundformen oder «Typen» (Wirbeltiere,
Arthropoden, Radiaten u. s. w.), deren einzelne Gattungen unter sich sämtlich in inniger
Verwandtschaft stehen, durch kein Vermittelungsglied miteinander verbunden, sodaß die Lehre von den allgemeinen Verwandtschaftsverhältnissen
der Tiere bis dahin verschiedene Grundformen annahm, aus welchen die Träger jener Typen sich entwickelt hätten (polyphyletischer
Stammbaum).
Nach den Lehren Haeckels liegt allen Typen der vielzelligen Tiere eine und dieselbe Grundform: «Gastrea»
(s. Gastrula) zu Grunde (monophyletischer Stammbaum). Haeckel nimmt somit an, daß alle Tiere (mit Ausnahme der Protozoen) aus
dieser gemeinsamen Urform hervorgegangen seien, die denselben Bau besessen habe, wie jene bei Tieren verschiedenster Klassen
beobachtete, auf die Morulaform folgende Gastrula. Bei der von Haeckel angenommenen Gastraea, deren Gesamtkörper
zeitlebens nur aus den primären Keimblättern bestand, vertrat das äußere Hautblatt (Ektoderm) sämtliche animalen, das
innere Blatt (Entoderm) sämtliche vegetativen Organe und Funktionen.
Der Nachweis der Gasträatheorie würde identisch sein mit dem Nachweise der Descendenzlehre. Die Gegner der Gasträatheorie bestreiten,
daß wirklich bei
allen Tiertypen der Körper sich aus analogen Keimblättern entwickele. Daß bei dem
niedersten Typus (den einzelligen Protozoen) Keimblätter überhaupt nicht vorkommen und nicht vorkommen können, eben weil
die ihm angehörigen Tiere einzellig sind, hebt Haeckel selbst hervor und unterscheidet: Protozoen, d. i. Urtiere ohne Dotterfurchung,
ohne Keimblätter u. s. f., und Darmtiere, Metazoen, d.i. alle übrigen Tiere: Abkömmlinge der Gastraea.
geht aus der Gastfreundschaft (s. d.) hervor, bedingt diese
aber auch entweder infolge allgemeiner ethischer und religiöser Anschauungen oder besonderer Vorschriften und Verträge. Solches
Recht erscheint, durch Sitte und Herkommen geheiligt, bei den Naturvölkern wie auch den Kulturvölkern
des Altertums zunächst als natürliches Postulat, das auch wohl durch Ceremonien und Symbole ausdrücklich anerkannt wird.
Besonders mit dem Salz verwebt sich von alters her der Begriff der Gastlichkeit und Treue.
Wie noch heutzutage bei slaw. Völkern der Eintretende mit entgegengetragenem Brot und Salz willkommen geheißen wird,
so beruft sich der Araber bei Streitigkeiten darauf, daß der Gegner mit ihm Brot und Salz gegessen habe. War bei den Griechen
der Fremdling als Gast aufgenommen, so stand er unter dem Schutze des Zeus Xenios und hatte das Recht, von dem Gastfreunde Schutz
gegen jede Gefährde zu fordern. Dies Verhältnis beruhte indessen lediglich auf religiösen Anschauungen.
Durch die Proxenie wurde es aber zu einem wirtlich rechtlichen, indem Gastfreunde (próxenoi) von Staats wegen bestellt wurden:
es waren das Bürger, die von einem auswärtigen Staate oder Fürsten beauftragt waren, die Angehörigen dieses auswärtigen
Staates gastlich aufzunehmen, ihre Rechte zu wahren und überhaupt ihnen mit Rat und That beizustehen, also
Konsuln, Residenten. In der Regel gehörten sie dem Staate an, in dem sie als próxenoi fungierten.
Bei den Römern entwickelte sich das Gastrecht (hospitium) in ähnlicher Weise, nur daß hier die Schutzpflicht für diejenigen, die
sie übernommen hatten, oft nur eine bloße Ehrenbezeigung von seiten der Auftraggeber in sich schloß.
Auch zwischen Individuen und einzelnen Familien wurde vertragsmäßig das Gastrecht begründet, man gab sich wechselseitig
Geschenke (Gastgeschenke, xenia), tauschte die Erkennungszeichen (symbola, tesserae hospitales): die Teile eines zerbrochenen
Ringes, die ineinander paßten, Täfelchen u. dgl., aus und vererbte diese, wenn das Gastrecht auf
die Nachkommen übergeben sollte, vom Vater auf den Sohn.
Das Verhältnis konnte ordnungsmäßig nur durch förmliche Aufkündigung gelöst werden. Mit der Entwicklung des Verkehrs
entwickelte sich auch das Wirtshauswesen, und die Gastfreundschaft erhielt zum Teil andere Formen, besonders auch durch die
Einwirkung des Christentums. Die Dienstbeflissenheit gegen Fremde, namentlich reisende Christen, war Christenpflicht,
ein Teil des kirchlichen Almosens ward auf die Beherbergung und Verpflegung der Fremden verwendet, und später traten an die
Stelle dieser momentanen Beiträge aus dem Kirchenschatze die Hospitäler. Die reisenden Christen erhielten auch von den Bischöfen
Empfehlungsschreiben zum Behufe freundlicher Aufnahme an die fremden Gemeinden mit. Von einem Recht
mehr
auf Gastlichkeit kann bei diesem allen keine Rede sein. -
Vgl. Die Gastgerichte (in Osenbrüggens «Studien zur deutschen und
schweiz. Rechtsgeschichte», Schaffh. 1868).