propstei in
Bamberg
[* 2] und die Reichsstadt
Nürnberg,
[* 3] allerdings unter fortwährenden Streitigkeiten, Souveränitätsrechte ausgeübt. 1792 kam
[* 4] an
Preußen,
[* 5] welches
die Industrie des damaligen Marktfleckens mächtig förderte, 1806 an
Bayern
[* 6] und erhielt 1818 städtische
Verfassung.
res (lat.), entwendete Sache. Jede durch ein
Furtum (s. d.) im röm.
Sinne entwendete Sache
kann nach gemeinem
Recht so lange nicht ersessen werden (s. Ersitzung), als sie nicht in den
Besitz des Eigentümers so zurückgelangt
ist, daß er sie als seine Sache erkennt. Doch sind die von der Furtiva res gewonnenen Erzeugnisse der Ersitzung
nicht entzogen. Das röm.
Recht nahm die Furtiva res von der außerordentlichen Ersitzung, welche nur
Besitz
während 30 Jahre und guten
Glauben, nicht einen
Titel forderte, nicht aus. Das soll anders geworden sein durch die
Carolina
(s. d.), deren Art. 209 einige Juristen so verstehen, daß jede Ersitzung ausgeschlossen
sei. Das
Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 589 schließt die gewöhnliche Ersitzung desjenigen aus, welcher
gestohlene Sachen im heutigen
Sinne im guten
Glauben aus erster
Hand
[* 7] von dem Diebe erworben hat. Der
Code civil, das Österr.
und das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch haben diese Bestimmung aufgegeben.
Dagegen hat das
deutsche Recht seit dem Ausgang des Mittelalters eine andere Besonderheit der gestohlenen
Sachen ausgebildet.
Bewegliche Sachen, welche der Eigentümer einem andern in Ausführung eines Rechtsgeschäfts übergeben
hat, kann er nur von diesem, nicht von dem dritten redlichen
Besitzer zurückfordern. Sachen, deren
Besitz er unfreiwillig
verloren hat, namentlich gestohlene Sachen, kann er auch von dem redlichen dritten
Besitzer vindizieren.
Dieser Rechtssatz ist übergegangen in den
Code civil und das
Badische Landr.
Art. 2279‒2280, jedoch mit der Einschränkung, daß der Eigentümer die gestohlenen Sachen von dem
Besitzer durch
Zahlung
des Kaufpreises lösen muß, wenn sie dieser auf dem Markt oder in einer Versteigerung von einem
Kaufmann erworben
hat. So auch nach dem niederländ., dem ital. Gesetzbuch
und dem
SchweizerObligationenrecht Art. 206, letztere beiden mit der ausdrücklichen Einschränkung auf den redlichen Erwerber.
Diesen Lösungsanspruch will der Deutsche
[* 8]
Entwurf §. 939 dem redlichen
Besitzer allgemein geben.
ÜberDeutsches Handelsgesetzbuch
Art. 306 s.
Bona fides.
(lat.), Entwendung. Dieses Delikt umfaßte bei den
Römern nach dem
Abschluß einer geschichtlichen
Entwicklung, wie sie uns im Corpus Jvorliegt, jede rechtswidrige Entziehung einer beweglichen Sache in gewinnsüchtiger
Absicht (contrectatio rei fraudulosa lucri faciendi gratia vel ipsius rei vel etiam usus ejus possessionisve). Dasselbe
begreift unter sich den Diebstahl (s. d.) und dieUnterschlagung (s. d.) im heutigen
Sinne, den Raub, welcher
nur als Unterart abgeschieden wurde, die wissentlich unbefugte
Annahme einer Nichtschuld und das betrügliche Einziehen fremder
Forderungen unter Aneignung ihres Gegenstandes, das betrügliche Durchstreichen einer Schuldurkunde, um den
Gläubiger um
seine Forderung zu bringen und sich von der Schuld zu befreien (dies waren die Fälle des Furtum rei
ipsius); ferner den Fall, wenn der Eigentümer seine Sache demjenigen, welcher sie im guten
Glauben besitzt, oder demjenigen,
welcher ein Zurückbehaltungsrecht an
ihr ausübt, oder wenn er dem Faustpfandgläubiger das Faustpfand entwendet (Furtum possessionis);
endlich den rechtswidrigen Gebrauch einer fremden Sache, so, wenn der Kommodatar (s.
Commodatum), der Faustpfandgläubiger (s. Faustpfand), der Depositar (s.
Depositum) die ihm anvertraute Sache ohne Einwilligung des Eigentümers oder in anderer
Weise, als es dieser erlaubt hat,
gebraucht, oder wenn jemand eine fremde Sache, nicht um sie sich anzueignen, sondern um sie wider den Willen des Eigentümers
(z. B. einen Hengst zum Beschälen) zu gebrauchen, wegnimmt usus).
Nach den
Zwölf Tafeln (s. d.) wurde der nicht ertappte Dieb auf die Privatklage des
Bestohlenen außer der
Rückerstattung oder dem Ersatz (worauf die condictio furtiva ging) zum Doppelten des Wertes als
Strafe
verurteilt (Furtum nec manifestum). Diese Strafklage (actio furti) wurde später auch auf alle
Fälle des erweiterten
Begriffs angewendet (s. Diebstahl).
Daß sie in den röm.
Quellen so häufig erwähnt wird, während
heute auch nur von einer Diebstahlersatzklage gegen den in der Regel zahlungsunfähigen Dieb so selten Gebrauch gemacht wird,
lag wohl, abgesehen von dem weiten
Umfang des Furtum, hauptsächlich an der großen Zahl diebischer Sklaven,
für welche der Herr so weit haftete, als er sich durch
Hingabe des Sklaven befreien konnte.
Wurde der Dieb bei dem Diebstahl ertappt (Furtum manifestum), so wurde er nach den
Zwölf Tafeln, wenn er sich nicht mit dem Bestohlenen
abfand, diesem als Sklave zugesprochen, ein stehlender Sklave aber getötet. Der
Prätor führte die Klage
auf den vierfachen Wert ein. Unter den
Kaisern konnte statt dessen
Anklage auf eine öffentliche
Strafe erhoben werden; in besondern
Fällen (z. B. gegen Einbrecher, Diebe im
Bade, Taschendiebe) war nur die
Anklage zulässig. Den beim nächtlichen Diebstahl
Ertappten durfte im altenRom
[* 9] der Bestohlene ungestraft töten.
Im heutigen
Strafrecht wird als Furtum possessionis der Fall bezeichnet, wenn jemand seine eigene bewegliche Sache oder eine
fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der
Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger
Absicht wegnimmt;
Strafe: Gefängnis
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis zu 900 M., daneben fakultativer Ehrverlust;
auch der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung
tritt nur auf
Antrag ein
(DeutschesStrafgesetzb. §. 289). Der am meisten praktische Fall ist der der Räumung einer Wohnung
seitens des Mieters vor
Zahlung des Mietzinses. – Als usus straft das Deutsche
Strafrecht nur einen speciellen
Fall des an öffentlichen Pfandleihern, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen,
und zwar mit Gefängnis bis zu einem Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 900 M. erkannt werden kann (§. 290).
Stadt im
BezirksamtTriberg des bad. Kreises
Villingen, 15 km im
SW. von
Triberg, im südl.
Schwarzwalde, an der Breg und der Linie Donaueschingen-Furtwangen der
Bad.
[* 10] Staatsbahnen,
[* 11] in 872 m Höhe, hat (1890) als Gemeinde 4202 E.,
darunter 159
Evangelische, Post zweiter
Klasse,
Telegraph;
[* 12] Aktienbank,
Sparkasse, Gewerbeverein, Filiale der Landesgewerbehalle,
großherzogl. Uhrmacher- und Schnitzereischule (1850) für Herstellung
von Uhrgehäusen und geschnitzten Holzarbeiten, Gewerbeschule,
Strohflechtschule, eine vom Gewerbeverein 1872 erbaute Gewerbeausstellungshalle
mit einer
¶
mehr
Sammlung alter Schwarzwälder Wanduhren vom Ende des 16. Jahrh. an, ständiger Ausstellung von Erzeugnissen der Schwarzwälder
Gewerbethätigkeit, Zeichenbureau und einer Bibliothek; ferner bedeutende Fabrikation aller ArtenUhren
[* 14] mit und ohne Gehäuse
sowie von feinern SchwarzwälderTaschenuhren, Orchestrions und andern Musikinstrumenten, von Luftdrucktelegraphen, Strohhüten
und Strohgeflechten sowie lebhaften Holzhandel. - Furtwangen wurde im 9. Jahrh.
vom Kloster St. Georgen gegründet, welches im Zinken Katzensteig einen Fronhof besaß, und bildete mit einigen Zinken eine der 10 Vogteien
der Herrschaft Triberg. 1749 wurde es zum Marktflecken, 1873 zur Stadt erhoben und litt wiederholt durch große Brände (1704,
1712, 1857). -
Vgl. Kreuzer, Zeitgeschichte von Furtwangen (1850).