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schwerste bedroht. Der König, der früher die Stütze seiner Politik bei den ausländischen Mächten gesucht hatte, näherte sich nun, von jenen im Stich ge- lassen, den deutschen Kleinstaaten. Es gelang, Kur- sachsen und den Kurfürsten von Hannover [* 2] zu einem Bunde mit Preußen [* 3] zu bewegen; die drei Staaten verpflichteten sich zur Verteidigung der Reichsstände in ihrem Besitz und in ihren Haus- Verträgen; jede Verletzung derselben sollte zuerst in der Reichsversammlung zur Sprache [* 4] gebracht uud, wenn dies nicht fruchtete, mit Waffengewalt vertei- digt werden.
Bald fchlossen sich noch zahlreiche an- dere deutsche Fürsten dein Bündnis an, so Hessen- Cassel, Braunschweig, [* 5] Mecklenbnrg-Schwerin uud Mecklenburg [* 6] - Strelitz, Sachsen [* 7] - Weimar, [* 8] Sachsen- Gotha, [* 9] Pfalz-Zweibrücken und die übrigen pfälz. Linien, die Markgrafen von Baden [* 10] und von Ans- bach-Bavreutb, der Kurfürst von Mainz, [* 11] der Fürst von Anhalt-Dessau, der Bischof von Osnabrück. [* 12] Der Fürstengroschen war nicht ein rcformatorifcher Verein, son- dern ein Verteidigungsbündnis und trug einen kon- servativen, auf die Erhaltung des alten Zustandes gerichteten Charakter an sich. Einzelne Mitglieder, wie Herzog Karl August von Weimar, wareu aller- dings bestrebt, dem Bunde eine festere Form zu geben und ibn zu einem nationalen Einigungs- werk auszugestalten. Im Reiche fand der Bund be- geisterte Zustimmung. Kaiser Joseph uahm dar- auf von seinen Plänen Abstand. Aber unter den schwachen Händen des Nachfolgers Friedrichs II. brach der Fürstengroschen zusammen; die Konvention von Reichen- dach und die Entlassung Hertzbergs (1791) bezeich- nen das Ende dieser antihabsburg.PolitikPreuhens. -
Vgl. Ranke, Die deutschen Mächte und der Fürstengroschen (2 Bde., 2. Aufl., Lpz. 1875; «Sämtliche Werke», Bd. 31 und 32);
A. Sckmidt, Preußens [* 13] deutsche Politik (3. Aufl., ebd. 1807);
Bailleu, Ursprung des deutschen Fürstengroschen (in der «Histor. Zeitschrift», Bd. 41, Münch. 1879).
Fürstenfeld, Stadt in der österr. Vezirkshaupt- mannschaft Feldbach in Steiermark, [* 14] rechts der links zur Raab [* 15] gehenden Feistritz, nahe der ungar. Grenze, an der Linie Hartberg-Fehring der Ofterr. Staats- bahnen, hat (1890) 1797, als Gemeinde 4263 deutsche E., Post, Telegraph; [* 16] Bezirksgericht (251,39 si^in, 41 Gemeinden, 59 Ortschaften, 20383 deutsche ineist kath. E., darunter 232 Evangelische, 7 Israeli- ten), städtische Volks- und landschaftliche Bürger- schule; städtisches Krankenhaus, [* 17] Vürgerspital, Armeninstitut, ärarische Tabakfabrik, eine der gröh- len und wegen ihrer Erzeugnisse berühmtesten in Österreich [* 18] (^1890^ 2140 Beamte und Arbeiter, meist Frauen, jährliche Produktion: 70 Mill. Cigarren, 87 Mill. Cigaretten, 1462 t Rauch- und 33 t Schmipf- tabak).
Die Etadtpfarrkirche, 1774 im ital. (^tile erbaut, gehört zur Kommende Fürstengroschen des Malteserordens, dessen Bestand hier bis ins 12. Iabrh. hinaufreicht. Fürstenfeldbruck, Flecken in Bayern, [* 19] s. Brück. Fürstenfelde, Stadt im Kreis [* 20] Königsberg [* 21] in der Neumark des preuß. Reg.-Bez. Frankfurt [* 22] a. O., 21 kin im N. von Cüstrin, [* 23] an der Linie Stettin- Cüstrin (Bahnhof 4 km entfernt) der Preuß. Staats- dahnen, hat (1890) 2101 meist evang. E., Post, Tele- graph, Vorschußverein; Ziegelfabritation, Ackerbau und Viehzucht. [* 24]
Fürst engericht. Dem Grundsatz der mittel- alterlichen Gerichtsverfassung gemäß, wonach nur ebenbürtige oder höher geborene Personen (Mi-68) befähigt Md, über jemand Urteil zu sprechen, hatten die fürstenmähigen Personen das Recht, daß in allen Sachen, die ihr Leben oder ihre Ehre oder ihr Fürstentuni betrafen, sie ihren Gerichtsstand vor dem Könige haben und niemand anders über sie in diesem Gericht Urteil finden dürfe als Standes- genossen. Sie waren daher in den erwähnten Sachen von dem Gericht des ko'nigl.
Hofrichters befreit; der König persönlich mußte den Vorsitz führen und das Urteil von Fürsten (Pairs) finden lassen. Diese Einrichtung vertrug sich mit der von staatlichen Gesichtspunkten ausgehenden Reorgani- sation der Rcichsgerichtsbarkeit, wie sie seit dem Ende des 15. Jahrh, durchgeführt wurde, zwar nicht; das Reichskammergericht sollte auch über Reichsunmittelbare zuständig sein; man hob jedoch das alte Fürstenrecht weder ausdrücklich noch voll- ständig auf, sodasi Reste des «Fürstengerichts» bei Bestand blieben, die den Anlaß zu vielen Streitig- keiten gaben. In die Reichsregimentsordnung von 1521 wurde eine Stelle aufgenommen, nach welcher der Kaiser sich vorbehielt, daß, wenn dachen vor- fielen, die ganze Fürstentümer betrafen, solche nicht vom Reichsregiment, sondern von ihm persönlich erledigt werden sollten.
Diese Stelle kam mit eini- gen Veränderungen in die Kammergerichtsordnun- gen von 1548 und 1555 und gab zu der Deutung Anlaß, daß Rechtssachen über derartige Gegen- stände nicht zur Kompetenz des Reichskammerge- richts gehören, sondern vom Kaiser selbst mit Zu- ziehung mehrerer Fürsten entschieden werden sollten. Diese kaiserl. Jurisdiktion nahm d^uv ader der Neichshofrat in Anspruch, und es ergab sich hieraus eine umfangreiche Kontroverse zwischen dem Reichs- kammergericht und dem Reichshofrat über den Sinn der erwähnten Bestimmung. Zu den Fällen, welche nach dem ältern Recht zweifellos nur in einem Fürstengroschen erledigt werden konnten, gehörte insbe- sondere die Achtserklärung eines Fürsten.
Während der Religionswirren wurden aber mehrmals evang. Neichsstände vom Kaiser ohne Zuziehung von Neichsfürsten in die Acht erklärt. Die Angelegen- heit wurde daher bei den westfäl. Friedensverhand- lungen erörtert, ihre Erledigung aber auf den näch- sten Reichstag verschoben. Endlich bestimmte die Wahlkapitulation Karls VI. von 1711, daß in Achts- prozessen gegen einen Reichsstand die beiden Reichs- gerichte zwar zur Verhandlung der ^ache zuständig seien, ihr Beschluß aber nur als Gutachten abgefaßt werden sollte, welches von einer aus beiden Re- ligionsteilen in gleicher Anzahl zusammenzusetzen- den Reichsdeputation geprüft und mit deren Bericht dem Reichstage zur Entscheidung vorgelegt werden sollte.
Auch konnte nach der Wahlkapitulation die Entsetzung eines Reichsstandes nicht auf Grund eines reichsgerichtlichcn Urteils allein vollstreckt werden, sondern es war hierzu ein förmlicher Reicbs- schluß erforderlich. In diesem Sinne bestand daher das Fürstengroschen bis zum Ende des Reichs fort. Fürstengroschen, auch Löwengroschen, zu- erst vom Landgrafen Balthasar von Thüringen zu Ausgang des 14. Jahrh, geprägt, unterscheiden sich wenig von den Vreitgroschen (s. d.), mit denen sie den aufrechten Löwen [* 25] auf der einen, das verzierte Kreuz [* 26] auf der andern Seite gemein haben. Ähnlich sind die Neuen Fürstengroschen, zu Anfang des 15. Jahrh, von den Markgrafen von Meißen [* 27] geprägt. Im 17. Jahrh, hießen Fürstengroschen oder Apfelgro s ch e n die V24'Thalerstücke, die auf der einen Seite den Reichsapfel mit der Wertzahl 24 trugm. ¶