ist, die Frucht oder deren Wert herauszugeben, sind von den Frucht im vorstehenden Sinne die Erzeugungs- und Gewinnungskosten abzuziehen.
Deshalb wird unter Frucht im engern Sinne nur der Reingewinn verstanden, welcher nach Abzug der Erzeugungs- und Gewinnungskosten
übrigbleibt. Die natürlichen Frucht und die aus einem Grundstück oder Bergwert zu gewinnende
Ausbeute gelten auch rechtlich als Teile der erzeugenden Sache oder des Grundstücks, solange sie von diesen nicht getrennt
sind, sodaß sie für die Rechtsverhältnisse als selbständige Sachen erst von Zeit der Trennung ab in Betracht kommen.
Doch gestattet die Deutsche Civilprozeßordn. §. 714 in Übereinstimmung mit der frühern Praxis, Frucht, welche
vom Boden noch nicht getrennt sind, einen Monat vor der gewöhnlichen Reife zu pfänden. Die Versteigerung ist erst nach der
Reife zulässig. Das ältere deutsche Recht ließ überdies von dem zur Fruchtnutzung Berechtigten das Eigentum an den hängenden
und stehenden Frucht schon vor der Trennung erwerben. Das hat sich im Preuß. Allg. Landr. 1,9, §. 221 erhalten;
denn danach sind die Frucht einer Sache gleich bei ihrem Entstehen das Eigentum desjenigen, welcher das Nutzungsrecht
der Sache hat.
Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 76 hat dieser bei natürlichen Frucht, welche durch Verwendung auf deren Gewinnung hervorgebracht
werden, Anspruch auf diejenigen, bei welchen die Verwendungen in die Zeit seiner Berechtigung fallen,
selbst wenn die Trennung von der Hauptsache nach dieser Zeit fällt. Das Österr. Gesetzb. §§. 295, 420, 519 und der Code
civil Art. 520, 521, 585 folgen dem röm. Recht, wonach der Nutzungsberechtigte in diesem Falle nur Anspruch auf Ersatz
seines Aufwandes hat.
Kommt nur das Recht des Eigentümers in Frage, so fallen die Frucht als selbständige Sachen in sein Eigentum mit der Trennung,
auch wenn sie nicht von ihm ausgeht (fructus separati). Befindet sich das Grundstück oder die Muttersache im Besitz eines
gutgläubigen Besitzers, welcher, ohne Eigentümer zu sein, sich für den Eigentümer hält und dazu
Grund hat, so erwirbt er mit der Trennung Eigentum als Frucht. Sie bleiben ihm auch, wenn der Eigentümer später auf Herausgabe
der fruchttragenden Sache klagt nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 330, dem Code civil Art. 549. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 308 haftet der
redliche Besitzer nur von Zeit der Klage an; nach Preuß. Allg. Landrecht behält er die gezogenen Frucht; von Landgütern und nutzbaren
Grundstücken die Frucht früherer Wirtschaftsjahre. Die Nutzungen des letzten Wirtschaftsjahres werden zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer nach dem Maße geteilt, wie er in diesem Jahre redlicher oder unredlicher
Besitzer gewesen ist (I, 7, §§. 189 fg.). Nach röm. Recht hat der redliche Besitzer dem Eigentümer die aus der Zeit vor der
Klageerhebung bei ihm noch vorhandenen Frucht (fructus extantes) herauszugeben, der schlechtgläubige alle von ihm
bezogenen (fructus percepti) und auch die, welche er bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätte ziehen können
(fructus percipiendi).
Der Pächter erwirbt das Eigentum an den Frucht damit, daß er sie aberntet, und ebenso der Nießbräucher, soweit
von ihm nicht nach den oben angezogenen Gesetzen schon früher das Eigentum erworben ist.
oder Fruchtessenzen, Fruchtöle, alkoholische Flüssigkeiten, die das Aroma gewisser
Früchte (Z. B. der Äpfel, Erdbeeren, Ananas,
Melonen, Aprikosen) besitzen und besonders in der Konditorei, Bonbons- und Pastillenfabrikation
zur Nachahmung des Geruchs solcher Früchte benutzt werden.
Sie bestehen in der Hauptsache aus Alkohol, dem man Essigäther
und gewisse Ester (s. d.) zugesetzt hat.
Die bessern Sorten (sog. englische Fruchtäther) läßt man auch
längere Zeit über den entsprechenden frischen Früchten stehen, um das Aroma zu vervollkommnen. (Vgl. Ananasöl, Apfelöl,
Aprikosenöl, Birnäther.)
(Foecunditas), in der Physiologie die Bezeichnung für die Häufigkeit der in einer
oder mehrern Geburten von demselben Individuum erzeugten Kinder. Bisweilen wird Fruchtbarkeit aber auch, als gleichbedeutend mit Fortpflanzungsfähigkeit,
der Unfruchtbarkeit entgegengesetzt. Die Quantität des Zeugens oder der Grad der Fruchtbarkeit schwankt bei jeder Gattung. So kommen
beim Menschen auf jede Ehe durchschnittlich 3-4 Kinder, auf 23-30 lebende Menschen jährlich eine Geburt,
auf 10 Ehen eine unfruchtbare.
Auf je 80 einfache Geburten etwa kommt eine Zwillingsgeburt, auf 7-8000 eine Drillingsgeburt, auf 20-50000 eine Vierlingsgeburt,
auf mehrere Millionen eine Fünflingsgeburt; ja es sind einige Fälle von Sechs- bis Siebenlingen, die aber nicht lebensfähig
waren, beobachtet. (S. Geburtsstatistik.) Schon bei Zwillingen ist nicht selten das eine Kind kleiner als
das andere. In manchen Familien ist eine ungewöhnliche Fruchtbarkeit gleichsam erblich. Ähnliches läßt sich auch
bei Tieren der höhern Klassen, wo indes die Zahlenverhältnisse andere sind, nachweisen.
Die Fruchtbarkeit ist um so größer, je einfacher die Zeugungsweise ist; daher die ungeheure Vermehrung der Infusionstiere.
Sie ist größer bei äußerer Befruchtung, wie bei Fischen und Fröschen, als bei innerer, größer bei Tieren, die ihre Nahrung
ohne Schwierigkeit und in Menge finden (Haustieren, Grasfressern); sie ist endlich bei kleinern, bald ausgetragenen Tieren
bedeutender als bei solchen, deren Fötusleben lange dauert und die ausgewachsen einen bedeutenden Körperumfang
erlangen. So bringt ein Elefantenpaar alle 3-4 Jahre ein Junges, während ein Kaninchenpaar innerhalb 4 Jahren 1 274000 Nachkommen
haben kann, indem diese Tiere jährlich 4-8mal zeugen, jedesmal aber 4-8 Junge werfen, die schon nach 6 Monaten wieder zeugungsfähig
sind.
Bei verschiedenen Individuen derselben Art ist die Fruchtbarkeit nicht immer gleich, teils infolge natürlicher Anlage,
teils zufälliger Umstände, wie Quantität und Beschaffenheit der Nahrung, Lebensverhältnisse überhaupt, Grad der körperlichen
Gesundheit, Alter, Klima u. s. w. Sehr verschieden verhält sich die Fruchtbarkeit zwischen Individuen
verschiedener Arten, indem manche gar keine Bastarde erzeugen, andere (Esel und Pferd) allerdings Bastarde erzeugen, die jedoch
meist unfruchtbar sind. (S. Bastard.)
Die Fruchtbarkeit ist durchschnittlich größer, als zur Erhaltung der Gattung nötig, wird aber in ihren Folgen beschränkt durch die
im Verhältnis stehende kurze Lebensdauer, Sterblichkeit und die Zerstörung der jungen Brut. Unter günstigen Umständen kann
sich die Bevölkerung eines Landes in 50 Jahren verdoppeln; Hungersnot, ansteckende Seuchen und langdauernde
Kriege jedoch drücken die Zahl der Geburten herab. Bei niedern Tieren ist die Fruchtbarkeit meist außerordentlich groß. Réaumur hat