Geraniaceen sowie die unter dem
NamenGliederhülse oder
Gliederschote bekannten Fruchtformen. Die letztern kommen dadurch zu
stande, daß in einer hülsen- oder schotenartigen Frucht während der Ausbildung der Samen
[* 2] noch mehrere Querscheidewände
auftreten, durch welche die einzelnen Samen voneinander getrennt werden; da nun bei der Reife die an denStellen,
wo jene Querscheidewände liegen, zerfällt, so sind die
Teilfrüchtchen ebenfalls achänenartige Gebilde, deren Schale sich
zum
Teil aus dem Fruchtgehäuse, zum
Teil aus den nachträglich in demselben gebildeten Querwänden zusammensetzt.
Solche
Gliederfrüchte finden sich bei einigen Papilionaceen (Hippocrepis) und auch bei den Kruciferen
[* 3] (Raphanus). Das Öffnen
der aufspringenden Frucht kann auf sehr verschiedenartige
Weise stattfinden; wenn das Fruchtgehäuse mit Längsrissen
aufspringt und so in mehrere
Klappen zerfällt, so nennt man dies mitKlappenaufspringend; wenn die Längsrisse nur an der
Spitze der Frucht auftreten, daß der obere
Teil des Fruchtgehäuses sich in einzelne
Zähne
[* 4] teilt, so heißt diesmitZähnenaufspringend.
Entstehen in der Fruchtwand kleine Löcher, durch welche die Samen entleert werden können, wie z. B.
beim Mohn, so spricht man von mitLöchernaufspringenden Frucht. Bei manchen Frucht hebt sich der ganze obere
Teil des Gehäuses als Deckel ab, weshalb sie als mitDeckelaufspringende Frucht bezeichnet werden.
Außerdem giebt es noch mehrere Frucht, bei denen ein plötzliches
Aufspringen dadurch erfolgt, daß bedeutende Spannungsdifferenzen,
die entweder durch
Turgescenz der Zellen oder durch
Hygroskopicität der
Wände hervorgerufen werden, in verschiedenen Schichten
der Fruchtwand vorhanden sind.
Beim Aufreißen werden in solchen Fällen, wie bei den Sauerkleearten (Oxalis), bei denBalsaminen
u. a., die Samen weit weggeschleudert. (s.
Aussaat.)
Bei den sog. Scheinfrüchten oder falschenFrucht nehmen, wie schon erwähnt, auch
andere Partien der
Blüte
[* 5] und des
Blütenstandes, als bloß die
Fruchtknoten, an der
Bildung der Frucht teil. Hierher gehört u. a.
die
Feige, die nichts anderes darstellt als einen birnförmigen hohlen, fleischig gewordenen
Blütenstand,
[* 6] auf dessen Innenseite die zahlreichen kleinen Blütchen und später Früchtchen in Form von kleinen
Nüssen stehen. (S. Feigenfrucht.)
Ebenso ist die
Ananas eine Scheinfrucht, bei der die einzelnen beerenartigen echten Frucht in den fleischig gewordenen
Fruchtstand
eingesenkt sind.
Bei der
Erdbeere stehen die kleinen achänenartigen Früchtchen auf dem mächtig entwickelten fleischigen,
meist rot gefärbten Blütenboden. Bei der Scheinfrucht des
Maulbeerbaums sind die einzelnen Früchtchen von dem fleischig
gewordenen Perigon umhüllt, sodaß die Frucht wie eine große weiße
Beere aussieht. Die Frucht der
Rosen, die sog. Hagebutten, sind
ebenfalls Scheinfrüchte, denn die eigentlichen Frucht sind in dem fleischig entwickelten trugförmigen
Blütenboden eingeschlossen.
Die
Zapfen
[* 7] der
Nadelhölzer
[* 8] gehören ebenfalls zu den Scheinfrüchten, denn echte Frucht sind eigentlich gar nicht vorhanden,
nur nackte Samen, die in den verholzten weiblichen Blütenständen, den
Zapfen, eingeschlossen sind. Bei einigen Koniferen
[* 9] sind diese Blütenstände auch beerenartig fleischig entwickelt, wie z. B. beim Wacholder.
Bei der Eibe wird der einzelne Same von der fleischig entwickelten obern Partie des Fruchtstiels überwuchert
und hat so das Aussehen einer
Beere. Die holzigen
Zapfen mancher
Laubbäume sind ebenfalls Scheinfrüchte, wie die der
Erle,
nur enthalten diese keine nackten Samen, sondern echte Frucht.
Die Fortpflanzungsorgane der
Kryptogamen, die
Sporen u. s. w., sind bei einigen dieser
Pflanzen wohl auch
zu fruchtartigen Körpern vereinigt, wie bei manchen
Pilzen, bei den
Moosen, bei vielen
Farnkräutern, doch hat man dafür andere
Bezeichnungen, wie Apothecien,Sporangien,Sporenfrüchte u. s. w.
Die Form und innere Ausbildung der Frucht ist für systematische Unterscheidungen ein wichtiges
Merkmal. Für manche Familien
ist eine Fruchtform charakteristisch, so z. B. die
Achäne bei den
Kompositen,
[* 10] die Hülse
[* 11] bei den Papilionaceen,
die
Schote bei den Kruciferen, die Doppelachänen bei den
Umbelliferen.
[* 12] Doch giebt es auch viele Familien, bei denen die verschiedenartigsten
Fruchtformen vorkommen, so z. B. bei den Rosaceen.
Über dieAnordnung der Samen in der Frucht s.Samen.
im juristischenSinne der wiederkehrende Ertrag, welchen eine Sache oder ein
Recht ohne deren
Veräußerung abwirft.
Wiegt die menschliche
Arbeit vor, wie im Selbstbetrieb eines
Gewerbes, so kann man wohl von einer Frucht der
Arbeit sprechen, doch
hat dies keine jurist. Bedeutung. Wird der Ertrag hierbei auch durch Benutzung von Sachen oder Ausübung
von
Rechten vermittelt, so wird das nicht als Frucht dieser Sachen oder
Rechte angesehen. Namentlich sind Frucht: 1) Die organischen
Erzeugnisse einer Sache.
Insoweit das Interesse des Nutzungsberechtigten mit dem Interesse des Eigentümers kollidiert, ist bei der Fruchtziehung
die ordnungsmäßige Kultur maßgebend. Bei einem Waldbestand gehören die Windbrüche nicht schlagfähiger
Hölzer zu den Frucht nur insoweit, als sie auf die gewöhnliche Forstnutzung anzurechnen sind
(Preuß. Allg. Landr. I, 21, §.
33; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 607). Umgekehrt dürfen bei einem zur Gewinnung von Weihnachtsbäumen bestimmten Forstgrundstück
oder bei einem Eichenschälwalde die diesen Bestimmungen entsprechenden Nutzungen als Frucht gezogen
werden.
2) Die
Ausbeute, deren Gewinnung zur bestimmungsmäßigen Nutzung der Sache gehört, auch wenn sich dieselbe allmählich erschöpft,
wie bei
Bergwerken, Steinbrüchen, Kiesgruben. Indessen haben die Gesetze darüber voneinander abweichende Bestimmungen, ob
diese
Ausbeute dem Nießbräucher schlechthin gehört oder ob er die Nutzung derselben wie von einem
Kapital
hat
(Preuß. Allg.
Landr. §§. 37–39; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 609). Dies sind die natürlichen Frucht (fructus naturalis),
welche man als fructus industrialis bezeichnet, insoweit zu ihrer Erzeugung menschliche Bewirtschaftung erforderlich ist;
eine
Einteilung, welche bei
Auseinandersetzungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Eigentümer, deren Nutzungsrecht
ein bestimmter Zeitpunkt scheidet, erheblich ist.
3) Die
Pacht und Mietzinsen oder andere Erträgnisse, welche für die Überlassung der Fruchtnutzung an einen Dritten von
diesem zu zahlen sind. Das sind die bürgerlichen Frucht (fructusciviles). Dahin rechnet man auch die
Zinsen eines
Kapitals oder
die fortlaufenden
Hebungen einer ewigen
Rente, während die Amortisationsquote, mit welcher das
Kapital
heimgezahlt wird,
Teil des
Kapitals bleibt.
Wirtschaftlich und deshalb maßgebend für den
Umfang der Haftung, wenn jemand verpflichtet
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mehr
ist, die Frucht oder deren Wert herauszugeben, sind von den Frucht im vorstehenden Sinne die Erzeugungs- und Gewinnungskosten abzuziehen.
Deshalb wird unter Frucht im engern Sinne nur der Reingewinn verstanden, welcher nach Abzug der Erzeugungs- und Gewinnungskosten
übrigbleibt. Die natürlichen Frucht und die aus einem Grundstück oder Bergwert zu gewinnende
Ausbeute gelten auch rechtlich als Teile der erzeugenden Sache oder des Grundstücks, solange sie von diesen nicht getrennt
sind, sodaß sie für die Rechtsverhältnisse als selbständige Sachen erst von Zeit der Trennung ab in Betracht kommen.
Doch gestattet die Deutsche
[* 14] Civilprozeßordn. §. 714 in Übereinstimmung mit der frühern Praxis, Frucht, welche
vom Boden noch nicht getrennt sind, einen Monatvor der gewöhnlichen Reife zu pfänden. Die Versteigerung ist erst nach der
Reife zulässig. Das ältere deutsche Recht ließ überdies von dem zur Fruchtnutzung Berechtigten das Eigentum an den hängenden
und stehenden Frucht schon vor derTrennung erwerben. Das hat sich im Preuß. Allg. Landr. 1,9, §. 221 erhalten;
denn danach sind die Frucht einer Sache gleich bei ihrem Entstehen das Eigentum desjenigen, welcher das Nutzungsrecht
der Sache hat.
Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 76 hat dieser bei natürlichen Frucht, welche durch Verwendung auf deren Gewinnung hervorgebracht
werden, Anspruch auf diejenigen, bei welchen die Verwendungen in die Zeit seiner Berechtigung fallen,
selbst wenn die Trennung von der Hauptsache nach dieser Zeit fällt. Das Österr. Gesetzb. §§. 295, 420, 519 und der Code
civil Art. 520, 521, 585 folgen dem röm. Recht, wonach der Nutzungsberechtigte in diesem Falle nur Anspruch auf Ersatz
seines Aufwandes hat.
Kommt nur das Recht des Eigentümers in Frage, so fallen die Frucht als selbständige Sachen in sein Eigentum mit der Trennung,
auch wenn sie nicht von ihm ausgeht (fructus separati). Befindet sich das Grundstück oder die Muttersache im Besitz eines
gutgläubigen Besitzers, welcher, ohne Eigentümer zu sein, sich für den Eigentümer hält und dazu
Grund hat, so erwirbt er mit der Trennung Eigentum als Frucht. Sie bleiben ihm auch, wenn der Eigentümer später auf Herausgabe
der fruchttragenden Sache klagt nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 330, dem Code civil Art. 549. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 308 haftet der
redliche Besitzer nur von Zeit der Klage an; nach Preuß. Allg. Landrecht behält er die gezogenen Frucht; von Landgütern und nutzbaren
Grundstücken die Frucht früherer Wirtschaftsjahre. Die Nutzungen des letzten Wirtschaftsjahres werden zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer nach dem Maße geteilt, wie er in diesem Jahre redlicher oder unredlicher
Besitzer gewesen ist (I, 7, §§. 189 fg.). Nach röm. Recht hat der redliche Besitzer dem Eigentümer die aus der Zeit vor der
Klageerhebung bei ihm noch vorhandenen Frucht (fructus extantes) herauszugeben, der schlechtgläubige alle von ihm
bezogenen (fructus percepti) und auch die, welche er bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätte ziehen können
(fructus percipiendi).
Der Pächter erwirbt das Eigentum an den Frucht damit, daß er sie aberntet, und ebenso der Nießbräucher, soweit
von ihm nicht nach den oben angezogenen Gesetzen schon früher das Eigentum erworben ist.