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Freiwilligkeit derBeitretendm beruhenden Versiche- rungsgesellschaften u. s. w. vor, z. B. freiwillige Feuer-, Hagel-, Lebensversicherung u. s. w. Es giebt aber eine Freizeichen V. auch bei der staatlichen Zwangs- versicherung. Bei der Krankenversicherung baben diejenigen Personen, auf welche durch statu- tarische Bestimmung von Gemeinden u. s. w. der Versicherungszwang erstreckt werden darf, das Recht des freiwilligen Beitritts, solange sie dem Ver- ncherungszwang nicht unterworfen worden sind lKrankenversicherungsgesetz §§. 2, 4, 19 u. s. w.), z. B. land- und forstwirtschaftliche Arbeiter; auch kann durch Beschluß der Gemeindekrankcnversiche- rung (§.4) oder durch Kassenstatuten (§.26a,Ziff.5) andern Personen das Beitrittsrecht eingeräumt wer- den, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 M. nicht übersteigt. Außerdem sind Dienstboten zur Freizeichen V. bei der Gemeindetrankenversicherung (Kran- tcnversicherungsgesetz §. 4) berechtigt.
Ferner be- steht das Necht, die Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht durch Ver- bleiben in der betreffenden Krantcnlasse so lange freiwillig fortznsetzen, bis man auf Grund ander- weiter Versicherungspflichtiger Befchäftigung Mit- glied emer andern Krankenkasse wird. In der Un- fallversicherung kann auf dein Gebiet des indu- striellen Unfallversicherungsgesetzes eine Freizeichen V. für Betriebsunternehmer und andere nicht Versicherungs- pflichtige Perfonen durch das Genossenschastsstatut mgelassen werden, wäbrend auf dem Gebiet des Vau- Unfallversicherungsgesetzes und des landwirtschaft- lichen Unfallversicherungsgesetzes das Necht der F.V. tleinen Vetriebsunternehmern schon kraft Gefetzcs eingeräumt ist und nur für größere Vetriebsuntcr- nehmer auf statutarischer Bestimmung beruht.
Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung besteht, wie bei der Krankenversicherung, eine Freizeichen V. in doppelter Form, nämlich als freiwilliger Eintritt in die Versicherung und als freiwillige Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses nach Aufhören des Pflichtverhältnisses. Der freiwillige Eintritt in die Versicherung ist nur den .hausgewerde- neibendcn sowie solchen selbständigen Vetriebs- unternehmern, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, aber auch dann nur vor Vollendung des 40. Lebensjahres gestattet (Invaliditätsversicherungsgesetz §.8, Selbstversicbe- rung). Die freiwillige Fortsetzung und Erneuerung des Versicherungsverhältnisses (letztere in dem Sinne, daß ein Versicherungsverhältnis wieder aus- genommen werden kann, wenn es dadurch erloschen ist, daß während vier Kalenderjahren weniger als zusammen 47 Wochenbeiträge entrichtet sind ^Inva- liditätsversicherungsgesetz §. 321) steht jedem zu, wel- cher früher versicherungspflichtig war, dessen Ver- sicherungspflicht aber durch Ausscheiden aus der Be- schäftigung, Eintritt in den Stand der selbständigen Betriebsunternehmer u. s. w. fortgefallen ist (In- validitätsversicherungsgefetz §. 117). Die Freizeichen V. gewährt im allgemeinen dieselben Rechte auf Fürforge wie die Zwangsversicherung; nur bei der Invaliditäts- und Altersversicherung sind die für das Zwangsverhältnis bestehenden Erleichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Warte- zeit in der Übergangszeit beschränkt (Invaliditäto- versicherungsgesetz M. 156 fg.); auch ist für die Zeit nach Ablauf [* 2] der ersten fünf Jahre feit dem Inkraft- treten des Gesetzes (also vom ab) die F.V. in die fünfjährige Wartezeit für die Invaliden- rente nur dann einzurechnen, wenn wenigstens die halbe Wartezeit hindurch ein Pflichtverhältnis be- standen hat (Invaliditätsversicherungsgefetz ß. 117, Abs. 3; §. 150, Abs. 4). Diese Erschwerungen haben darin ihren leichtverständlichen Grund, daß die Freizeichen V., sofern sie, wie thatsächlich der Fall, mit Unterbre- chungen und mit gleichen Beiträgen an die Ver- sicherungsanstalt, wie bei der Zwangsversicherung, gestattet wird, ein ungünstiges Risiko bietet.
Eigent- lich sollte sie nur nach den Gcsundheits-, Alters- u. s. w. Verhältnissen des Versicherten, also nach den Grundsätzen der Lebensversicherung, gestaltet werden; dies aber würde die Verwaltung der Ver- sicherungsanstalten ungebührlich erschweren. Die Leistungen der freiwillig versicherten Personen sind im allgemeinen dieselben wie die Leistungen bei der Zwangsversicherung. Bei der Kranken- und der Unfallversicherung haben desbalo die erstern dieselben Beiträge, und zwar fortlaufend, zu entrichten, wie sie für die letztere vorgeschrieben sind; nur müssen sie natürlich bei der Krankenver- sicherung die vollen Beitrüge (unter Wegfall der Beteiligung des Arbeitgebers) aus eigenen Mitteln leisten.
Bei der Invaliditäts- und Altersversiche- rung brauchen dagegen die freiwilligen Beiträge nicht fortlaufend, sondern nur so entrichtet zu wer- den, daß ein Erlöschen der Versicherung vermieden wird, d. h. es müssen binnen 4 Kalenderjahren mindestens 47 Wochenbeiträge entrichtet sein (In- validitätsversicherungsgesetz §. 32). Dabei dürfen aber nur Marken zweiter Lohntlasse verwendet wer- den. Außerdem aber muß zu den an die Versiche- rungsanstalten entrichteten Beiträgen ein besonderes Entgelt an das Reich in Form einer Zusatzmarke (Doppelmarte, s. d.) entrichtet werden, welcher den nur sür die Versicherungspflicht bestimmten Beitrag des Reichs zu den Renten vergelten soll (Invalidi- tätsversicherungsgesetz ßß. 117, 120). Freizeichen, ein Warenzeichen, welches jedem zu gebrauchen freisteht, sodaß dasselbe nicht für Einen als dessen besonderes Zeichen in das Marken- register eingetragen werden darf, und durch solchen Eintrag oder die Anmeldung zum Eintrag keine Rechte erworben werden. Nach dem Deutscken Ge- setz vom §. 10, kann auf Waren- zeichen, welche bisher im freien Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbtreibenden sich befun- den haben, durch Anmeldung niemand ein Reckt erwerben. Die Bestimmung findet keine Anwen- dung auf folche Warenzeichen, welche vor dem Markenschutzgesetze als Kennzeichen der Ware eines bestimmten Gewerbtreibendcn (§. 9) oder selbst einer gröftern Zahl von Gewerbtrcibenden gedient haben " (Reichsgerichtsentscheidungen, Bd. 3, S.80). Nach dem Entwurf eines neuen Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen von 1893, §.4, ist die Ein- tragung in die Rolle zu versagen für Freizeichen, ohne daß der Entwurf eine Begriffsbestimmung giebt. Das österr. Gesetz vom §. 3, mit welckem das ungar. Gesetz vom überein- stimmt, enthält die Anordnung: Von der Registrie- rung ausgeschlossen sind Warenzeichen, welche zur Bezeichnung von bestimmten Warengattungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Nach dem Ver- trage zwischen dem Teutschen Reich und Österreich [* 3] vom Art. 7, sind Handels- und Fabrik-. marken, welche in den Gebieten des einen Teils als Kennzeichen or. ^aren von Angehörigen eines be- stimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten ¶