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Freiwilligen Jäger, die sich entweder selbst ausrüsteten oder mittels der ansehnlichen Geldbeiträge des
Volks ausgerüstet
wurden. Sie bildeten reitende und Fußjägerabteilungen, die den Linientruppen zugeteilt wurden, auch besondere Freikorps
(s. d.). Vom edelsten
Geiste beseelt, kämpften sie mit Auszeichnung und wurden zugleich eine Pflanzschule für Offiziere
der
Armee. Hierzu enthielten die Freikorps besonders brauchbare Elemente, da in
Preußen
[* 2] 1813 zu Gunsten der höher
gebildeten und besitzenden
Klassen bei der Rekrutierung noch viele Ausnahmen zu
Recht bestanden und sich die Freikorps aus den nicht
zum Dienste
[* 3] im
Heere verpflichteten, waffentüchtigen Männern dieser Art ergänzten, die im
Alter von 17 bis 24 J.
standen.
Den Freikorps stand die
Wahl des
Truppenteils, bei dem sie dienen wollten, frei. Bei der Errichtung wurden die
Stellen der Offiziere
und
Unteroffiziere durch
Abgaben der Linientruppen besetzt, späterhin jedoch durch
Wahl aus der Mitte der betreffenden
Abteilung,
bei der eine
Stelle frei geworden war. Die Freikorps trugen dunkelgrüne
Uniform und die sonstige
Ausrüstung des
Truppenteils, bei dem sie dienten; die Fußabteilungen durften die
Büchse führen; die Löhnung war die der betreffenden
Truppenteile.
Vom Garnison- und Arbeitsdienste waren die Freikorps befreit. Auch
Soldaten der Linientruppen durften, sofern sie sich auf eigene
Kosten ausrüsteten, zu den Freikorps übertreten, und zwar von jedem
Bataillon Infanterie bis zu 20 Mann, bei
der
Kavallerie in unbeschränkter Zahl. Die
Stärke
[* 4] einer Jägerabteilung wurde auf 4 Offiziere, 15 Oberjäger, 4 Hornisten
und 182
Jäger bestimmt; ein etwaiger Überschuß wurde andern
Abteilungen zugewiesen. Die königl. Verordnung vom verpflichtete
auch die bisher erinnerten
Klassen zum Dienste im
Heere und förderte die
Aufstellung der Freiwilligenabteilungen,
die gegen Ende Mai beendet war.
Dem
Heere erwuchs dadurch ein Zuwachs von 7000 Freikorps zu Fuß und 4000 zu
Pferde.
[* 5] Das bedeutendste dieser Freikorps war das von
Lützow (s. d.). Nach Beendigung des
Befreiungskrieges bestand der dritte
Teil des Offizierkorps der Linientruppen
aus ehemaligen Freikorps. Dem
BeispielePreußens
[* 6] folgten nach der
Schlacht bei
Leipzig
[* 7] andere deutsche
Staaten, deren Freikorps jedoch weniger
Gelegenheit fanden, sich hervorzuthun. Nach dem ersten
Pariser Frieden wurden die
Freiwilligen Jäger aufgelöst, bei der Nückkebr
Napoleons I. zwar wieder aufgerufen, aber nicht mit dem Erfolge wie 1813.
Verschieden davon sind die englischen Freikorps (Voluteers, s.
GroßbritannischesHeerwesen). (S. auch Dreijährig-Freiwillige, Einjährig-Freiwillige.)
Feuerwehr, s. Feuerwehr und
Feuerlöschwesen. ^[= ein Teil des Feuerschutzwesens (s. d.), die Gesamtheit derjenigen Einrichtungen, die in geordneter ...]
Krankenpflege, auch freiwillige Kriegstrankenpflege, die staatlich überwachte und geleitete
Teilnahme von
nicht militärpflichtigen, in der
Krankenpflege ausgebildeten
Personen (auch weiblichen) am Verwundeten-
und Krankendienst im
Kriegebez. die Gesamtheit der zu solcher
Teilnahme berechtigten
Personen und
Vereine. Grundsätzlich wird
im
DeutschenReich diese Berechtigung ausschließlich solchen
Vereinigungen zuerkannt, die sich schon im Frieden den Zwecken
der
Krankenpflege widmen. Es sind dies einmal diejenigen
Vereine, welche den großen, einheitlich geleiteten
Verband der
[* 8]
DeutschenVereine vom
Roten Kreuz
[* 9] (s. d.) bilden, außerdem die Ritterorden: Johanniter, Malteser,
St. Georgsritter.
Eine außerhalb dieser beiden Gruppen stehende
Vereinigung oder eine einzelne
Person, welche sich im Mobilmachungsfalle unter
Nachweis ihrer Würdigkeit und Fähigkeit für die Zwecke der Freiwillige Krankenpflege zur
Verfügung stellt, muß sich einer der vorstehend aufgezählten Gruppen dienstlich unterordnen. Die Freiwillige Krankenpflege unterstützt
den
Kriegssanitätsdienst durch die persönliche Hilfe eines im Krankendienst geschulten
Personals, durch Lieferung von Material
jeder Art, welches der Verwundeten- und
Krankenpflege dienen kann, durch Hergabe und Einrichtung von
Gebäuden zur
Unterkunft
Verwundeter, event, auch durch
Überweisung von Geldmitteln, die aus freiwilligen Beiträgen des
Volks
gesammelt sind.
Keinesfalls darf nach der deutschen Kriegssanitätsordnung die Freiwillige Krankenpflege selbständig neben der
staatlichen
Kriegskrankenpflege thätig sein, vielmehr kann ihr eine Mitwirkung überhaupt nur insoweit eingeräumt werden,
als sie dem Heeresorganismus eingefügt und von der Staatsbehörde geleitet wird. Andererseits wird vom
Staate auf ihre Mitarbeit innerhalb bestimmt festgesetzter Grenzen
[* 10] gerechnet. Sie ist daher nicht mehr wie früher nur
geduldet, sondern bildet einen wesentlichen
Bestandteil des
Kriegssanitätsdienstes.
Den ihr erteilten bestimmten
Rechten stehen bestimmte Pflichten gegenüber. Für den Einzelnen ist demgemäß nur der Entschluß,
an den
Arbeiten der Freiwillige Krankenpflege teilzunehmen, ein freiwilliger. Sobald er dem
Verbände der Freiwillige Krankenpflege angehört,
ist eine
Einstellung der Thätigkeit nur unter bestimmten
Voraussetzungen und bestimmten Formen möglich; auch in der Art der
Thätigkeit gelangt überall das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen zur strengen Durchführung.
Das gesamte freiwillige
Personal steht unter militär. Disciplin: soweit es auf dem
Kriegsschauplatze Verwendung
findet, ist es auch der Militärgerichtsbarkeit, den
Kriegsgesetzen und der Disciplinarstrafordnung unterworfen;
andererseits
steht es in Feindesland als zur Heeresfolge gehörig unter militär. Schutze und staatlicher
Fürsorge betreffs der
Unterkunft,
Verpflegung u. s. w. Zur Kennzeichnung erhält jedes auf dem
Kriegsschauplatze verwendete
Mitglied der Freiwillige Krankenpflege eine vom Kriegsministerium vorgeschriebene
Uniform und trägt am linken Oberarm das
dienstlich abgestempelte Schutzzeichen der
GenferKonvention (s. d., weiße
Binde mit rotem Kreuz). - Die Leitung der Freiwillige Krankenpflege erfolgt
1) durch den bereits im Frieden ernannten kaiserl.
Kommissar und Militärinspecteur der Freiwillige Krankenpflege, welcher nach eingetretener
Mobilmachung vomGroßen Hauptquartier aus den gesamten Dienst der auf dem Freiwillige Krankenpflegeauf dem
Kriegsschauplatz lenkt;
2) durch den stellvertretenden Militärinspecteur (und dessen
Centralstelle), welchem die Leitung der Freiwillige Krankenpflege im Inlande zufällt;
3) durch die Delegierten der Freiwillige Krankenpflege (Armeedelegierte, Korpsdelegierte, Etappendelegierte,
Unterdelegierte u. s. w.);
4) soweit die
Vereine vom
Roten Kreuz und die Ritterorden in Frage kommen, durch das Centralkomitee der
deutschen
Vereine vom
Roten Kreuz
(bez. durch die Vorstände der Landesvereine) und durch die Ordensvorstände. - Die Verwendung
der Freiwillige Krankenpflege soll grundsätzlich im Rücken der kämpfenden Feldarmee, d. h.
im Bereich der Etappeninspektionen und von deren Lazaretten auf dem
Kriegsschauplatz¶