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eines einzelnen Freistuhls. Der Inhaber hieß Stuhlherr und, wenn er selbst vorsaß, Freigraf; ebenso hieß ein ihn etwa vertretender Unterrichter. – Über die Freie Bühne Burgund s. Franche-Comté.
eines einzelnen Freistuhls. Der Inhaber hieß Stuhlherr und, wenn er selbst vorsaß, Freigraf; ebenso hieß ein ihn etwa vertretender Unterrichter. – Über die Freie Bühne Burgund s. Franche-Comté.
Güter und Waren, die von gewissen Abgaben frei sind; ferner ein freies Landgut, Allod (s. d.), auf welchem keine Lehnspflichten und Steuern haften; endlich ein Bauerngut, welches nicht zu Fronen und andern Dienstbarkeiten verpflichtet ist, sondern nur die gewöhnlichen Landsteuern oder einen Freizins bezahlt. Die Besitzer eines solchen Bauerngutes sind Freisassen. Auch versteht man in manchen Ländern unter Freigut ein solches, welches von Kriegs- und andern Lasten frei ist und nur auf männliche Erben fällt. Die Natur des Freigut hängt wesentlich von Verträgen, Privilegien u. s. w. ab. Die neuere Zeit hat die Verpflichtungen und Vorrechte der Landgüter vielfach beseitigt.
ein Hafen oder ein Seeplatz, welcher den Schiffen aller Nationen freien Verkehr und den ein- und ausgeführten Waren Zollfreiheit gewährt oder von Schiffen und Waren nur sehr mäßige Abgaben erhebt, welche niemals die Bedeutung und Höhe wirklicher Zölle haben. Solche Freihafen bilden Niederlagen (s. d.), in welchen die eingebrachten Güter zunächst unverzollt lagern, geteilt, sortiert, bearbeitet und umgepackt werden können, um entweder ganz zollfrei oder gegen Entrichtung eines bloßen Durchgangszolls wieder ins Ausland versendet zu werden oder gegen Erlegung des Eingangszolls zum einheimischen Verbrauch des Landes zu gelangen, dem der betreffende Freihafen angehört.
Die Freihafen fördern demnach die Schifffahrt und den Großhandel und begünstigen insbesondere den Zwischenhandel, indem sie ein gleichsam ausländisches zollfreies Gebiet des eigenen Staates darstellen. Bei den zu Freihafen erklärten Seeplätzen bildet entweder die ganze Stadt mit der nähern Umgegend, wie früher in Hamburg [* 2] und Bremen, [* 3] oder der Hafenplatz und ein genau abgegrenzter und bewachter kleiner Bezirk um denselben, wie jetzt, ein völlig zollfreies Gebiet, sodaß selbst die Konsumtion daselbst keine Eingangsabgaben trägt, diese vielmehr für die ins Innere des Staates gehenden Waren erst an der weiter im Binnenlande gezogenen Zollgrenze erhoben werden.
In der neuern Zeit ist die Tendenz zur Centralisierung und Vereinheitlichung des ganzen staatlichen Verwaltungssystems den Freihafen ungünstig gewesen, zumal sie in der That technisch durch ein zweckmäßiges und liberales Niederlagesystem mit großen Docks und Entrepôts (s. d.), wo nicht besondere örtliche Schwierigkeiten obwalten, ersetzt werden können. In Frankreich, wo namentlich Marseille [* 4] Freihafen war, wurden sie schon in der Revolutionsperiode durch den Konvent aufgehoben.
Gegenwärtig sind noch Hamburg und Bremen und auswärts Triest [* 5] als Freihafen von Bedeutung. Den beiden genannten Hansestädten war durch Art. 34 der Reichsverfassung (nach der Norddeutschen Bundesverfassung ebenso für Lübeck, [* 6] welches jedoch bereits 1869 auf sein Privileg verzichtete) das Recht eingeräumt, ihre Stellung außerhalb der Zolllinie so lange beizubehalten, bis sie selbst ihren Eintritt in den Zollverband beantragen würden. In dieser Beziehung kam es zum Abschluß eines Vertrags, der (Gesetz vom die Genehmigung des Reichstags erhielt, nach welchem Hamburg in den Zollverein eingetreten ist nach Abtrennung eines genügend großen Freihafengebietes, zu dessen Einrichtung das Reich die Hälfte der Kosten, jedoch höchstens 40 Mill. M. beiträgt. In analoger Weise (Reichszuschuß 12 Mill. M.) wurden die Verhältnisse für Bremen geordnet (Gesetz vom Das noch verbleibende Freihafengebiet steht unter dem Schutze des Art. 34 der Reichsverfassung als Reservatrecht (s. Bremen, Hamburg). ^[]
(engl. free-trade) bezeichnet im weitern Sinne nicht bloß freien Handel, sondern die Freiheit des Erwerbs wie des wirtschaftlichen Lebens überhaupt. Freihändler (engl. free-traders) sind demnach diejenigen, welche einen Zustand der Freiheit von allen künstlichen Beschränkungen des Erwerbs und Verkehrs anstreben. Künstlich beschränkt pflegt der Erwerb und Verkehr (der Binnen- wie der auswärtige Verkehr) zu werden: durch Gesetze, welche den Verbrauch gewisser Güter verbieten oder erschweren (z. B. Luxusverbote, Kleiderordnungen);
durch Gesetze, welche die Zahl der Anbieter und die Benutzung ihrer Arbeitskraft beschränken (Zunftgesetze, Niederlassungserschwerungen);
durch Gesetze, welche für gewisse Gegenstände und Leistungen gewisse Maximalpreise feststellen (Bäcker- und Fleischertaxen, Zinswuchergesetze u. s. w.);
durch Gesetze, welche gewisse Geschäfte zeitweise oder für immer verbieten (z. B. Kornwuchergesetze);
durch Gesetze, welche im Inlande den Mitbewerb der Ausländer und denjenigen der Inländer im Auslande erschweren (Ein-, Aus- und Durchfuhrzölle);
endlich durch solche Gesetze, welche gewisse Gewerbe und den Handel mit gewissen Gütern nur gewissen Personen oder nur dem Staate gestatten (Konzessionswesen, Privilegien, Monopole u. s. w.).
Alle diese Beschränkungen haben die gemeinsame Folge, daß sie künstliche, zuweilen monopolistische Preise erzeugen und den freien Umlauf von Gütern oder Leistungen hemmen. Diese Beschränkungen des Erwerbs und Verkehrs stammen nur zum geringsten Teile aus dem frühern Mittelalter und viel weniger noch aus dem Altertum. Die Schranken, die damals bestanden und den internationalen Verkehr hemmten, waren eine Folge der mit der Entwicklung der Volksindividualität zusammenhängenden Abschließung und Feindschaft zwischen den Völkern.
Die spätern Beschränkungen entstanden teils durch das Bestreben der besitzenden Klassen, ihre Erwerbsstellungen in dem fortschreitenden Umwandlungsprozeß der Produktion, namentlich gegen die ausländische Konkurrenz zu behaupten, teils aus den wirtschaftspolit. Anschauungen, die in den Kulturstaaten seit dem 17. Jahrh., gleichzeitig mit der absolutistischen Konzentrierung der Staatsorganisation, vorherrschend wurden. Den auswärtigen Handel suchte man im Sinne des Merkantilsystems (s. d.) zu leiten, was die Begünstigung der Fabrikindustrie im Inlande veranlaßte. Andererseits suchte man dem Kleingewerbe seinen Nahrungsstand zu erhalten, was wieder nur durch Begünstigung der im Besitz der Meisterstellen befindlichen Individuen oder durch örtliche Schutzmaßregeln, namentlich durch Beschränkung des Gewerbebetriebes auf dem platten Lande, möglich war.
Ob bei diesem System die Masse der Bevölkerung [* 7] sich besser oder schlechter befand als heute, ist schwer zu entscheiden. Jedenfalls aber ist sicher, daß in dem Maße, wie der Verkehr materiell durch die Kulturfortschritte erleichtert wird, die Tendenz zur Durchbrechung der ihn hemmenden künstlichen Schranken ¶
immer mehr erstarkt. Dem entspricht es, wenn in England schon im 17. Jahrh. manche Schriftsteller, wie Sir Dudley North, für die Freiheit des auswärtigen Handels eintraten, indem sie dessen Vorteile für ein fortgeschrittenes Land richtig erkannten. Jedoch bildeten erst die Physiokraten (s. Physiokratismus) eine eigentliche Freihandelsschule, indem sie die bekannte Formel des «Laissez faire, laissez passer» annahmen. Die grundlegende Darstellung der Theorie des Freihandel mit dem Auslande rührt von Adam Smith (s. d.) her.
Seine Argumentation geht davon aus, daß bei jedem ehrlichen Handel beide Teile zu gewinnen pflegen, daß die Individuen und Völker sich durch freien Austausch der Güter fördern und daß die Arbeitsteilung zwischen verschiedenen Ländern den Wohlstand jedes dabei thätigen Menschen gerade ebenso hebt wie die Arbeitsteilung zwischen den eigenen Volksgenossen. Jede Abweichung von der Freiheit, jede, künstliche Beschützung einzelner oder auch vieler Industriezweige legt allen nicht beschützten konkurrenzfähigen Industrien, sowie dem Ackerbau, dem Handel, den Angestellten und überhaupt allen Konsumenten Opfer auf, die ungerecht sind, weil sie keine Staatseinnahme schaffen und nur erhöhte Absatzpreise für die Produzenten gewisser Warengattungen zur Folge haben.
Das Schutzzollsystem ist aber, wie Adam Smith lehrt, nicht nur ungerecht, sondern auch unwirtschaftlich, weil es die heimischen Arbeitskräfte von den erprobten, durch die Natur des Landes gebotenen Erwerbszweigen ablenke und künstlich auf Beschäftigungen hinleite, die in dem betreffenden Lande überhaupt nicht oder zur Zeit noch nicht mit der Arbeit und den Hilfskräften anderer Länder konkurrieren können, weil es endlich die Unternehmer in Schlaffheit versinken lasse und die Einführung technischer Verbesserungen verzögere.
Die Smithsche Schule hebt ferner hervor, daß auch der Absatz einheimischer Erzeugnisse nach außen geschädigt werde, wenn man den ausländischen Waren den Eingang versperre. Wenn andere Völker so kurzsichtig seien, sich mit Zollschranken zu umgeben, so wäre dies an sich kein Grund für das eigene Land, das Gleiche zu thun und sich die Möglichkeit zu beschränken, alle Waren auf dem billigsten Markte zu kaufen. Doch will Smith Retorsionszölle (s. d.) gelten lassen, wenn gegründete Aussicht vorhanden sei, daß dadurch ein anderer Staat zur Aufhebung von Einfuhrbeschränkungen bewogen werden könne; auch einige andere Ausnahmen läßt er zu, welche indes von seinen Schülern nicht als berechtigt anerkannt wurden.
Diese Lehre [* 9] Smiths und der engl. Schule, die auch in Frankreich und Deutschland [* 10] bis in die neueste Zeit in der Wissenschaft das Übergewicht hatte, ist vom abstrakten Standpunkte beurteilt als richtig anzuerkennen; daraus folgt aber noch keineswegs, daß sie in der praktischen Volkswirtschaftspolitik ohne weiteres und unbedingt als Richtschnur dienen kann. Daß dem Handel im Inlande freie Bewegung zu gestatten sei, erkannte schon Colbert, und in der Zeit des Dampfes und der Elektricität wird sich alles Ankämpfen gegen diese Forderung als vergeblich erweisen, trotz einzelner Erfolge derjenigen, die in Deutschland für die Gewerbtreibenden und Kleinhändler jedes Ortes durch Abwehr der sog. Detailreisenden, der Wanderlager u. s. w. ein örtliches Schutzsystem begründen wollen.
Die Frage der internationalen Handelsfreiheit jedoch ist aus andern Gesichtspunkten zu beurteilen und kann nicht lediglich nach abstrakten Erwägungen entschieden werden. Die Freihändler selbst geben zu, daß einzelne Interessen durch die Aufhebung des Zollschutzes leiden müssen. Es ist also eine Frage der konkreten Untersuchung, deren Entscheidung für jedes Land und jede Zeit anders ausfallen wird, ob die Gesamtsumme der Vorteile die der Schädigungen bei freihändlerischen Maßregeln so bedeutend überwiegt, daß man über die letztern hinwegsehen darf.
Solange die Menschheit in selbständige Staaten mit eigenen, auch außerwirtschaftlichen Interessen geteilt ist, darf der einzelne Staat nicht nur im wirtschaftlichen, sondern auch im polit. und socialen Interesse sich nicht der Gefahr aussetzen, daß die Selbständigkeit der heimischen Produktion durch übermächtige ausländische Konkurrenz Schaden leide. Die einzelnen Nationen und Länder sind allerdings von der Natur ebensowenig gleichwertig ausgestattet, wie die verschiedenen Provinzen eines und desselben Staates.
Nun findet aber offenbar infolge des freien Verkehrs innerhalb der Staatsgrenzen zwischen den verschieden ausgestatteten Provinzen eine Verschiebung der Bevölkerung und der Produktivkräfte statt, durch welche die einen bevorzugt, die andern benachteiligt werden. Einzelne Industriegebiete nehmen an Volkszahl und Reichtum rasch zu, in weniger günstig gestellten Landesteilen dagegen tritt oft Stagnation und Verfall ein; die großen Städte wachsen mit oft erstaunlicher Schnelligkeit, viele kleine Landstädte dagegen sind sichtlich im Absterben begriffen.
Innerhalb einer staatlichen Einheit wird eine solche Verteilung der Produktion nach den günstigsten örtlichen Bedingungen trotz der Schädigung vieler Einzelinteressen im ganzen überwiegend vorteilhaft sein. Wenn aber infolge der natürlichen Verteilung der Produktivkräfte zwei Staaten bei freiem Handel gegenseitig in eine ähnliche Lage kommen würden, wie eine schlecht ausgestattete Provinz zu einer natürlich bevorzugten, so ist es vollkommen berechtigt, wenn der schwächere Staat, solange er überhaupt eine selbständige Existenz behaupten will, sich gegen die drohende Lahmlegung seiner eigenen, wenn auch unvollkommenern Produktionskräfte durch Abwehr der fremden Konkurrenz zu schützen sucht. Dauernd wird er zwar durch künstliche Mittel die Folgen des natürlichen wirtschaftlichen Übergewichts anderer Staaten nicht abwenden können; aber es gelingt ihm vielleicht, die Übergangsperiode erträglicher zu machen, und es wäre auch nicht unmöglich, daß innerhalb derselben eine Änderung der Produktionsverhältnisse und der allgemeinen Konjunkturen zu seinen Gunsten einträte.
Man wird demnach die praktische Regel aufstellen dürfen: wenn in einem Lande, wie dies thatsächlich in fast allen Kulturstaaten der Fall ist, von alters her Schutzzölle bestehen, so ist die Ermäßigung derselben nur mit großer Vorsicht unter sorgfältiger Abwägung der in Betracht kommenden Interessen vorzunehmen, die volle Beseitigung derselben aber nur in betreff derjenigen Erzeugnisse zu empfehlen, deren inländische Produktion entweder ohne Erheblichkeit oder der auswärtigen Konkurrenz gegenüber hinlänglich widerstandsfähig ist. Ist man unter solchen Umständen zu rasch mit der Wegräumung der Zollschranken vorgegangen, so mögen auch einzelne Rückschritte wieder zweckmäßig erscheinen. Die Einführung von neuen Schutzzöllen erscheint unter den heutigen Verhältnissen in wirtschaftlich gehobenen Ländern nur bei nachweislich ernstlicher ¶