gewagt
haben. - Die älteste gedruckte
Grammatik dieser neufranz.
Sprache
[* 2] rührt her von dem Engländer Palsgrave («L'esclarcissement
de la langue françoyse», Lond. 1530; neue Ausg. von Genin, Par.
1852); dieser folgte wenige Jahre darauf die gleichfalls für Engländer geschriebene
Grammatik von
Giles du Guez (ebenfalls
von Genin hinter Palsgrave herausgegeben).
Die erste in
Frankreich erschienene
Grammatik des
Französischen
ist die lateinisch geschriebene von Jacques Dubois (latinisiert
Sylvius), «In linguam gallicam isagoge» (Par.
1531), dessen
Beispiel, zum
Teil orthographische Neuerungen nach phonetischen Grundsätzen anstrebend, Louis Meygret,
Petrus
Ramus, Caucius,
Jean Pillot u. a. folgten.
Vgl. Livet, La grammaire française au XVIe siècle (Par. 1859).
Auf gründlicherer Gelehrsamkeit fußen die
Arbeiten von Robert und
Henri Etienne
(Stephanus), deren berühmter
«Traité de la
conformité du langage français avec le grec» und «La précellence du
langage français» 1851-53 von
Léon Feugère neu herausgegeben sind. In Zusammenhang mit den
Arbeiten der
Französischen Akademie
stehen Vaugelas' «Remarques sur la langue française»
(zuerst Par. 1647; neue Ausg. von Chassang, 2 Bde.,
Versailles
[* 3] 1880). Von den spätern grammatischen
Schriften sind die geschätztesten die
«Grammaire générale et raisonnée
de
Port-Royal» (Par. 1660),
die von de Wailly (1763),
Girault-Duvivier (2 Bde., 1811),
Landais, Bescherelle, Poitevin, Boniface.
Auf Diez'
Lehren
[* 4] über die histor.
Entwicklung der
Sprache fußt die jetzt ganz veraltete
«Grammaire historique»
von A. Brachet (Par. 1867 u. ö.); an ihre
Stelle ist getreten Clédat,
«Nouvelle grammaire historique du français» (ebd.
1889),
A.
Darmesteter,
«Cours de grammaire historique» (ebd. 1890). Unter den
Deutschen (seit 1830) sind hervorzuheben: Städler,
«Wissenschaftliche
Grammatik der Französische Sprache» (Berl. 1843);
Das erste nennenswerte Wörterbuch verdankt die Französische Sprache Rob.
Etienne («Dictionnaire françois-latin», Par.
1539), wovon Jacques du Puy eine mit den Zusätzen von I. [oder J.]
Thierry vermehrte
Ausgabe 1564 erscheinen
ließ; dieser folgte 1573 und dann öfters eine
Ausgabe mit den Zusätzen von
JeanNicot, dessen Werk seine
Vorläufer verdrängte.
Ein auf breiterer
Basis angelegtes Wörterbuch ist das von Richelet (2 Bde.,
Genf
[* 6] 1680; 3 Bde.,Lyon
[* 7] 1759), das schon auf Etymologie Rücksicht nimmt und pikant gewählte Belegstellen
citiert.
Zugleich eine Art von
Encyklopädie bildet das «Dictionnaire universel» von
Antoine Furetière (2 Bde., Rotterd.
1690),
das, von den
Jesuiten neu aufgelegt, unter dem
Namen des «Dictionnaire de Trévoux» noch berühmter geworden ist (seit 1704 u. ö.),
aber von der
Französischen Akademie für ein Plagiat erklärt wurde und das Erscheinen des von ihr längst
vorbereiteten «Dictionnaire de l'Académie française» beschleunigte. Dies
wurde zuerst in 2
Bänden (Par. 1694) veröffentlicht und ist seitdem die eigentlich lexikalische
Autorität der
Franzosen geworden
(7. Aufl. 1878;
Supplément von Raymond, 1836; Complément von Landais, 1837; vonL.Barré, 1842 und 1881;
mit deutscher
Übersetzung, 2. Aufl., 2 Bde.,
Grimma
[* 8] 1840). Von spätern auf dieser
Basis ausgeführten franz. Wörterbüchern sind noch nennenswert
das von Boiste (Par.
1800; 14. Aufl. 1857), Bescherelle (2 Bde.,
1843-46), Larousse (15 Bde. und 2 Bde.
Supplement, 1864-90). Das großartig angelegte «Dictionnaire
historique de la langue française, publ. par l'Académie» ist 1858-90 bis zum 4. Bde.,
Tl. 2 (bis zum Worte aubier) gediehen. Die wissenschaftlich wertvollste
Arbeit ist das «Dictionnaire» von
Littré (4 Bde., Par.
1863-72;
Supplemente 1878 und 1892) und das im Erscheinen begriffene, auf zwei
Bände berechnete «Dictionnaire
général de la langue française etc.» von
Darmesteter, Hatzfeld undThomas (Par. 1889 fg.). - Unter den französisch-deutschen
Wörterbüchern sind am bekanntesten geworden die von Frisch (2 Bde.,
Lpz. 1793), von
Schwan (6 Bde. und
Supplement Mannh. 1782-98; neue Aufl. 1820), von Mozin (4
Tle., Stuttg. 1811; 3. Aufl. von
Peschier, 4 Bde., 1850-51;
Supplement von Peschier, ebd. 1859), von Peschier (2 Bde.,
ebd. 1861-62).
Alle genannten überragt
Sachs und Villatte, «Encyklopäd. Wörterbuch der franz.
und deutschen
Sprache» (2 Bde., Berl.
1869-79;
Supplement 1894); ein
Auszug daraus die
Hand- und Schulausgabe (2
Tle., ebd. 1873-80 u. ö.). - Bloß etymologische
Wörterbücher der Französische Sprache erschienen von Menage (1650 u. ö.),
Borel (1655),
Pougens (1819), Roquefort (1829), Noël und Carpentier (1831), Mazure (1864);
der neuern Wissenschaft entsprechen:
Diez, «Etymolog. Wörterbuch der roman.
Sprachen» (5. Ausg.,
Bonn
[* 9] 1887);
Bergerol, Dictionnaire étymologique de la langue
française (Par. 1892);
für die Schule bestimmt, aber heute veraltet, ist Brachets «Dictionnaire étymologique»
(Par. 1870 u. ö.). - Die Synonymik haben vorzüglich behandelt
Girard (1718; neue Ausg. von Beauzée, 1769 u. ö.) und Französische Guizot
(1809; 8. Ausg. 1874),
am besten Lafaye (4. Aufl. 1879),
für Deutsche
[* 10] Schmitz (3. Aufl., Lpz. 1883).
- Wissenschaftliche Zeitschriften: «Zeitschrift für roman.
Philologie»
(Halle,
[* 11] seit 1887),
namentlich
aber die «Zeitschrift für (neu)franz.
Sprache und Litteratur» (Oppeln, seit 1879),
die
«Revue de
Philologie française» (seit
1888) und die
«Franz.
Studien» (Heilbronn,
[* 12] seit 1881). Eine zusammenhängende Geschichte der Französische Sprache hat
Suchier in Gröbers «Grundriß der roman.
Philologie», Bd. 1 (Straßb.
1888; franz.
Übersetzung von P. Monet, Par. 1891), gegeben.
Recht. Die älteste Geschichte des Französisches Recht fällt mit der des german.
Rechts im allgemeinen zusammen, nur mit der Eigentümlichkeit, daß in
Frankreich eine größere Verschmelzung
mit roman. Elementen stattfinden mußte. Da die in
Gallien eingewanderten
Germanen das Volkstum der alten Einwohner ebenso
fortbestehen ließen, wie sie das ihrige bewahrten, so erzeugte sich auch hier das sog.
System der persönlichen
Rechte, wonach
jeder
Stamm, zum mindesten in privatrechtlicher
Beziehung, nach seinen eigenen Gesetzen lebte. So bestanden
nebeneinander fränk. und burgund.
Volksrecht, das westgot. Gesetzbuch, alamann.
Volksrecht, (in den an das Elsaß stoßenden
Teilen) und, vorherrschend im
Süden, das erhalten gebliebene namentlich durch die
Kirche begünstigte röm.
Recht. Die karoling.
Herrscher erließen
nur für bestimmte besondere Gegenstände und Verhältnisse allgemein verbindliche Verordnungen
(Kapitularien).
Diese
¶
forlaufend
204
königl. Gesetzgebung diente zur Ausgleichung der na- tionalen Stammrechte, wie hierzu auch
das wichtige von der Kirche ausgehende Recht sehr viel beitrug. Im Laufe der Zeiten vollzog sich eine Vermischung der Stämme
und die Bildung einer gemeinsamen franz. Nationalität, die sich mit der Zeit auch in einem gemeinsamen
Nechte Ausdruck zu geben suchte. Ehe es jedoch hierzu unter einem kräftigen, das Princip der Nationalität
vertretenden Königtum kommen konnte, mußte erst dieses Königtum selbst aus der Ohnmacht, in die es mit dem Untergänge
der Karolinger versunken war, sich erhoben und in langen Kämpfen zu der Herrschaft emporgearbeitet haben, die es
zum Vertreter der centralen Einheit der Nation und des Staates machte.
Der Zwischen- raum der Gärung, aus welcher diese Gestalt der Dinge hervorging, ist die Feudalperiode (10. bis 14. Jahrh.),
während welcher das Recht sich überall je nach den verschiedenen gesellschaftlichen Lebens- treisen und zugleich nach den
Artlichkeiten fast ins Unendliche zersplitterte und die Könige vorerst nur die ersten unter einer Reihe
größerer Lehnsfürsten waren. Das ganze Land zerfiel in eine Menge kleiner Feudalstaaten, deren thatsächlich souveräne
Herren untereinander und mit den höhern Herren nur im Lehnsverband standen, während sie nach innen sich als eigentümliche
Nechtskreise verhielten.
Dazu gestaltete sich noch das Recht nicht nur je nach den Standen verschieden (was besonders in den Hof-
und Dienstrechten für die nicht vollfreien Unter- thanen der Varonien hervortritt), sondern es schuf auch die Kirche in ihren
Gebieten und die aus der Entwicklung des industriellen Besitzes hervorge- gangcne städtische Freiheit sich ein ganz
eigentüm- lichem Recht. Daß sich trotz aller partikulären Zer- splitterung eine Gemeinschaft der Rechtsideen fort- erhielt,
war die natürliche Folge des während jener Periode allmählich ausreifenden Nationalbewußt- seins.
Allein eben in dieser Beziehnng trat ein Unterschied insofern hervor, als im Süden (der Langne d'oc) das roman., im Norden
[* 15] (der Langue d'o'il) das german. Rechtselement das vorherrschende blieb.
Im südl. Frankreich kam man dahin, mehr und mehr dav schon von früher her eingebürgerte und leicht zugängliche röm.
Recht (äroit «ciit) als Gesetz zu betrachten, während dem Norden die Orts-
gewohnheiten (couUini6») eigen waren, ein Gegen- satz, der übrigens nicht zu schroff zu nehmen
ist, da auch im Süden deutsch gefärbtes Recht örtlich auf- tauchte, im Norden dagegen das röm. Recht wenig- stens in vielen
einzelnen Fragen sich Geltung ver- schaffte.
Daher schreibt sich der Gegensatz zwischen 1^8 du cli'mt ^crit und 1'^8 dn äi oit coutumi^i-, wenngleich die Grenzen
[* 16] beider
Gebiete noch heute nicht unbestritten sind. Das geschriebene sowohl als das örtliche Gewohnheitsrecht
tonnte durch Er- lasse der gesetzgebenden Gewalt (Ordonnanzen und Etablissements) abgeändert werden. Diese Erlasse gingen
nicht bloß von den Königen, sondern auch von den übrigen Lebnsfürsten aus, und unter den königlichen waren bis gegen
das 12. Jahrh, hin von wesentlicher Bedeutung nur diejenigen, welche sich auf die Kronlande bezogen.
Erst von da an erscheinen königl. Verordnungen mit dem Ansprüche der all geineinen Geltung im ganzen Reiche, besonders unter
Ludwig IX. (dem Heiligen), und für die Ausbildung des Staats- organismus wurde die tönigl. Gesetzgebung (dald mit Ständcn,
bald ohne sie gc-übt) vom 13. Jahrh.
an die wichtigste Quelle.
[* 17] Für andere Verhältnisse behaupteten
während der ganzen Feudalperiode die partikulären Stadt-, Dorf-, Land-, Lehn- und Dienstmannenrechte ihr Ansehen und wurden
des- halb seit dem 12. Jahrh, vielfach aufgezeichnet. Zu besonderm Ansehen gelangten daneben die vom 13. Jahrh, an datierenden
Rechtsbücher, d. h. Ver- suche rechtskundiger Männer, das Gemeinsame im Rechte des Königreichs (unter
Anerkennung der provinziellen Verschiedenheit) in wissenschaftlicher Ordnung zusammenzustellen.
Die spätern suchen das deutsche Gewohnheitsrecht mit dem röm. Recht zu vermitteln. Dahin gehören der " (-i-Hiiä eonwinwr
äß ^i'Huck» (hg. von Laboulaye und Dareste, Par. 1868), die «Komme i-uraie» von Boutillier (hg. von
Eharondas le Caron, ebd. 1603 u. ö.) u. s. w. Endlich bilden noch eine wichtige Quelle für die Kunde des Rechts dieser Periode
die sog. «Olim», d. h. die Register des Parlaments (hg. von Beugnot, 3 Tle. in 4 Bdn., Par. 1839-48). Im
I. 1453 wurde der Plan einer amtlichen Redaktion sämtlicher (^ouwinks gefaßt und seitdem (1483,1497,1505)
beharrlich verfolgt. Eine Samm- lung derselben enthält der «^ouvßau Oouwmwr
Teuerai» von Vourdot de Richebourg (4 Bde., Par.
1724). Übrigens ist die erste und zweite Redaktion zu unterscheiden, zwischen welche die Blütezeit der berühmten, von Cujacius
beeinflußten Rechtsschule siel.
Das Übergewicht, welches das röm. Recht durch ? letztere gewann, hatte zur Folge, daß bei der zweiten
Zusammenstellung weit mehr von dem german. Rechtselement vernichtet ward als bei der ersten.
Vom Ende des 15. Jahrh, an erreichte das König- tum in raschem Fortschritte das Ziel einer alles be- herrschenden Machtstellung
und wurde im Verein mit der von ihm abhängigen Beamten- und Ge- lehrtenwelt bis zur Französischen Revolution
der alleinige Leiter aller Rechtsentwicklung.
Der Ge- danke einer einheitlichen Gesetzgebung für das ganze Land trat schon früh (unter Ludwig XI.) hervor und wurde namentlich
von Ludwig XlV. gepflegt, jedoch erst nach der Revolution wirklich ausgeführt. < Von den königl.
Ordonnanzen, welche man nack- her auch in teils chronologischen, teils systematischen Sammlungen vereinigte, waren die ältern
ohne zu- sammenhängenden Plan, je nach dem Anlasse stän- discher Beschwerden oder sonst wahrgenommener vereinzelter Reformbedürfnisse
erschienen.
Mit Lnd- wig XIV., dessen gesamte Thätigkeit die im König- tum sich gipfelnde Staatseinheit darzustellen
trach- tete, kam eine größere Planmäßigkeit in die Gesetz- gebung, und die «0i-ä0uuanc6
civile» von 1667 so- ^ wie die «OrdOuimuc» ci-imiu^lle" von 1670,
woran sich die «Ol'lloinmiic68 8ur 1'H(Innm8trHti0Q 663 vili68» von 1667,1672,
1687, die «Ordonnanz dt53 ' 65U1X 6t t'()i'öt8» von 1669, die «Ordonnanz
äu comineroß» von 1673, die «OrdounHneß äs inarinL»
von 1681, die Ordonnanzen über die geistliche Ge- richtsbarkeit von 1695 und andere anreiben, können wenigstens als Versuche
gelten, die einschlagenden Rechtsgrundsätze in zukömmlicher Allgemeinheit auszusprechen. Dasselbe Bestreben wurde unter
Ludwig XV., jedoch mit mehr jurist. Bedächtigkeit, unter der Leitung des Kanzlers d'Agucsseau, seit 1731 fortgesetzt.
Vgl. die von Lauriere begonnene sog. (^olieotion äu l^ouvre: «Orcloimauc^ ä?8 roig ä6 I^uce» (21 Bde.,
Par. 1723-1849),
dazu Par- dessus, tt^adw 5w-c)llo1(5iHN6" (ebd. 1847);