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Dampfund erzielte im ersten
Geschäftsjahre eine Dividende von 4½ Proz.
Dampfund erzielte im ersten
Geschäftsjahre eine Dividende von 4½ Proz.
Zeitung, in Frankfurt [* 2] a. M. dreimal täglich erscheinende demokratische Zeitung.
Auflage 32000;
Verlag: Frankfurter Societätsdruckerei (Inhaber Leopold Sonnemann und Moritz Beer).
Die
Zeitung wurde 1856 als
«Frankfurter Handelszeitung»
von
Leopold
Sonnemann, der seitdem die oberste
Leitung des
Blattes hat, gegründet. 1859-66 hieß sie
«Neue Frankfurter
Zeitung».
Sie steht auf dem Boden der Deutschen Volkspartei.
(ital.), freimachen (Postsendungen) durch Vorausbezahlung des für die Beförderung festgesetzten Portos, geschieht durch Aufkleben von Freimarken (s. Postwertzeichen) auf die Briefe oder die Begleitadressen zu Paketen;
Frankierungszwang, soviel wie Frankozwang (s. d.);
Frankatur, Frankierung, Freimachung. (S. Briefporto.)
Fürstentümer hießen die Markgrafschaften Ansbach [* 3] und Bayreuth, [* 4] solange sie preußisch waren (1791-1806).
Grafenkurie, s. Franken ^[= # Herzogtum des alten Deutschen Reichs, dehnte sich aus zu beiden Seiten des Rheins von der elsäss. ...] (Herzogtum).
Haken (Hocken), mittelalterliches Werkzeug zum Abfangen und Brechen der feindlichen Schwertklingen, aus einer kurzen, starken, mit tiefen Einschnitten versehenen Klinge bestehend.
Kaiser oder Salische Kaiser, die röm. Kaiser und deutschen Könige Konrad II., Heinrich III., Heinrich IV. und Heinrich V., die 1024-1125 regierten.
Mundart, s. Deutsche Mundarten [* 5] (Bd. 5, S. 31).
Jura (Frankenjura), die Fortsetzung des Schweizer und Schwäbischen Jura, durchzieht nordöstlich des Härtfeldes (s. d.) in einem nach NW. geöffneten Bogen [* 6] das nördl. Bayern [* 7] bis nach Lichtenfels am Main. (S. Karte: Bayern I.) Der kürzere südwestl. Teil lehnt sich an die Donau an und erstreckt sich von Nördlingen [* 8] und Donauwörth östlich bis in die Gegend von Regensburg. [* 9] Dieser Teil führt verschiedene Namen, unter denen der Hahnenkamm zwischen Wörnitz und Altmühl im Hesselberg (s. d.) 689 m Höhe erreicht. An diesen Zug schließt sich nach O. die Eichstädter Alb an, die von der Altmühl in einem romantischen Thale durchbrochen wird und in der Wülzburg bei Weißenburg [* 10] mit 644 m gipfelt.
Dieser
Teil liefert bei
Solnhofen die weltberühmten Lithographiesteine und eine reiche
Ausbeute an Verste
inerungen. (S.
Archäopteryx.)
[* 11] Der größere, nach N. gewandte
Teil des
Bogens, dacht nach O. zur oberpfälz. Hochebene langsam ab, sodaß
hier der Charakter des
Gebirges fast vollständig verwischt wird; dagegen fällt er zum
Thal
[* 12] der
Rednitz und
Regnitz in einer
Steilwand ab. Der nördlichste
Teil, das Dreieck
[* 13] zwischen
Bayreuth,
Bamberg
[* 14] und
Erlangen,
[* 15] heißt wegen seiner anmutigen
Thäler und seiner von alten
Burgen
[* 16] gekrönten, grotesken Felsgebilde die
Fränkische Schweiz.
Eine besondere Eigentümlichkeit sind die vielen Höhlen mit prachtvollen Tropfsteingebilden im Altmühlthal, an der Lautrach und zwischen Vils und Pegnitz, besonders großartig ist die Höhle bei Muggendorf und die Gailenreuther Höhle (s. d.). Wichtigere Gipfel sind der Buchberg (583 m) südlich von Neumarkt, der Moritzberg (598 m), der Geisberg (583 m) und der Staffelstein am Main (529 m). Charakteristisch sind besonders im mittlern Teile die vielen trocknen, wasserarmen Thäler. Die wenigen Gewässer strömen nicht aus dem Gebirge, sondern durch dasselbe. Haupterwerbszweig ist die Landwirtschaft. Industrie ist zwar vorhanden, aber nur in Solnhofen zu größern Anlagen vereinigt.
Kreis, [* 17] s. Franken ^[= # Herzogtum des alten Deutschen Reichs, dehnte sich aus zu beiden Seiten des Rheins von der elsäss. ...] (Herzogtum).
Saale, s. Saale. ^[= 1) Fränkische S., der größte rechte Nebenfluß des Mains, entspringt in 287 m Höhe aus dem ...]
Schweiz, [* 18] s. Fränkischer Jura, ^[= (Frankenjura), die Fortsetzung des Schweizer und Schwäbischen Jura, durchzieht nordöstlich ...] Jura und Muggendorf.
Recht, das Recht des german. Volksstammes der Franken, dessen hauptsächlichste Denkmale die Lex Salica (s. Salisches Gesetz), die Lex Ribuariorum und Lex Francorum Chamavorum (s. Ribuarisches Gesetz) und die Kapitularien und Gesetze der Könige sind. Das Fränkisches Recht ist für die deutsche Rechtsentwicklung von großer Bedeutung geworden. Das deutsche Königtum ist fränk. Ursprungs, die Ordnung der Reichsregierung, der Gauverfassung, des Gerichtswesens, des Heerbanns sind fränk. Einrichtungen, ebenso wie das Lehnrecht. Die Rechte der übrigen deutschen Stämme sind auf diesen Gebieten nahezu verdrängt, auf den Gebieten des Strafrechts, des Prozeß- und Privatrechts vom Fränkisches Recht vielfach beeinflußt worden. Auch in Frankreich, besonders in den nordfranz. Coutumes, und in England, hier durch die normann. Eroberung, hat das Fränkisches Recht einen tiefen Einfluß geübt.
Reich, das von Chlodwig (s. d.) 486-511 gegründete Reich, das die Franken und Alamannen mit der keltoroman. Bevölkerung [* 19] Galliens sowie mit den in ihrer Mitte (an Rhône und Garonne) bereits siedelnden Burgunden, Westgoten und kleinern Barbarenhaufen verschmelzte und durch Annahme des kath. Christentums Hauptstütze der röm. Kirche im Abendlande wurde. Auch die Thüringer und Bayern (s. Bayern, Bd. 2, S. 566 a) wurden ihm im Laufe des Jahrhunderts unterworfen.
Zwar teilten die Nachkommen Chlodwigs das Reich unter sich und kämpften miteinander in langjährigen Kriegen, aber das Fränkisches Reich ward trotzdem als eine Einheit betrachtet und auch 558 durch Chlothar I. (s. d.) und wiederum 613 durch Chlothar II. (s. d.) unter einem Herrscher vereinigt. Austrasien (s. d.) mit Metz, [* 20] Neustrien (s. d.) mit Soissons, Paris [* 21] und Orléans, [* 22] Burgund mit Besançon [* 23] und Lyon [* 24] bildeten die Hauptteile des Reichs, dessen Schwerpunkt [* 25] bis auf Karl d. Gr. in den roman. Teilen lag. Nach Dagobert I. (gest. 638) ging die Herrschaft über Bayern und Alamannen verloren, denn die Kraft [* 26] des Reichs verbrauchte sich in den Kämpfen seiner Großen gegeneinander. (S. Merowinger.) Erst nachdem die Karolinger in diesem Ringen die Oberhand und mit dem Amt der Hausmeier die thatsächliche Regierungsgewalt gewonnen hatten, begann eine neue Machtentfaltung des Fränkisches Reich Alamannen und Bayern wurden wieder unterworfen, dazu Sachsen [* 27] und Friesen, und endlich gar die Langobarden 754-774. Hierdurch sowie durch Bekehrung der ostrhein.
Deutschen, die Einigung der fränk. Kirche und endlich durch die Schutzherrschaft über den röm. Bischof erhob sich das Fränkisches Reich zu dem mächtigsten Staate des Abendlandes, dem Kaisertum Karls d. Gr. In diesem Reiche erfüllte sich das weite Gebiet von den Pyrenäen bis zur Elbe und Donau mit den Grundsätzen des fränk. Rechts und den Formen fränk. Einrichtungen. Das heutige Frankreich nebst Deutschland, [* 28] Italien [* 29] und den angrenzenden Ländern haben ihr öffentliches Leben in diesen Formen durchlebt und dann weiter in den Formen des Lehnstaates, die durch einen (bereits im 6. und 7. Jahrh. beginnenden) Zersetzungsprozeß der fränk. Verfassung entstanden. Schon ¶
unter Karl d. Gr. hatte sich unzweideutig gezeigt, daß sich dies ungeheure Reich nicht so zusammenhalten lasse. Die Opfer, die seine Verwaltung bei der nicht zu vermeidenden Naturalwirtschaft forderten, drückten eine Masse der Freien in wirtschaftliche und bald auch in rechtliche Abhängigkeit und zerstörten so den Unterthanenverband wie die Beamtenverfassung des Fränkisches Reich All dieses steigerte sich in den Bürgerkriegen unter Ludwig (s. d.) dem Frommen und seinen Söhnen, und mit dem Vertrag zu Verdun [* 31] (s. d.) 843 fand das Fränkisches Reich sein Ende. Es traten das Deutsche Reich (Ostfränkisches Reich) und Frankreich (Westfränkisches Reich) an seine Stelle, von denen dann Deutschland durch Unterwerfung Italiens [* 32] und Erneuerung des Kaisertums die Rolle des Fränkisches Reich noch einmal aufnahm und jahrhundertelang fortführte, aber doch von einer andern geogr. Grundlage aus. (S. Deutschland und Deutsches Reich, sowie Frankreich, Geschichte und Historische Karten von Deutschland I, 1; Bd. 5, S. 170.)
Vgl. Gérard, Histoire des Francs d'Austrasie (2 Bde., Brüss. 1865);
Richter, Annalen der deutschen Geschichte im Mittelalter, Abteil. 1 (Halle [* 33] 1873);
Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte (Bd. 2-4, 2. bez. 3. Aufl., Kiel [* 34] 1882-85);
Sohm, Die altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung, Bd. 1 (Weim. 1871);
ders., Fränk. Recht und röm. Recht (ebd. 1880);
Kaufmann, Deutsche Geschichte bis auf Karl den Großen (2 Bde., Lpz. 1880-81);
aus den «Jahrbüchern der deutschen Geschichte»: die Jahrbücher des Fränkisches Reich, hg. von Breysig (714-741; ebd. 1869), Hahn [* 35] (741-752; ebd. 1863), Ölsner (König Pippin; ebd. 1871), Abel-Simson (Karl d. Gr.; 2. Aufl., ebd. 1883-88) und Simson (Ludwig d. Fr.; ebd. 1874-76);
ferner Dümmler, Ostfränk.
Reich (3 Bde., 2. Aufl., ebd. 1887-88); Arnold, Deutsche Geschichte, Bd. 2 (Gotha [* 36] 1881-83); Favé, L'empire des Francs depuis sa fondation jusqu'à son démembrement (Par. 1889).