forlaufend
966
Bedürfnis, das Drehmoment während des Auf- und Abwickelns des Seiles konstant zu erhalten, hat die tonischen Seilkörbe oder Spiralkörbe ent- stehen lassen, bei denen die beiden Förderseile auf ie eine konifche Trommel in fpiraligen Windungen auflaufen und zwar derart, daß in der tiefsten Stel- lung des Förderkorbes, also bei maximalem Seil- gewicht, das Seil am kleinsten Radius, in der höch- sten Stellung des Förderkorbes am größten Radius des Seilkorbes angreift.
Durch geeignete Wahl der Form läßt sich beim Spiralkorb eine vollkommene Ausgleichung der Drehmomente der Last, der Förder- körbe und Seile erzielen.
Für sehr große Schachttiefen sind auch nach unten an Stärke [* 2] abnehmende runde Seile in Verbindung mit cylindrischen Seilkörben ausgeführt worden.
Die Anwendung flacher Seile bedingt eine andere Konstruktion derÄufwindetrom- mel.
Hier sind es schmale cylindrische Spulen, sog. Bobinen, mit hohen Seitenscheiben zum Schutz gegen das seitliche Ablaufen des Seiles, auf welche sich letzteres in übereinander liegenden Ringen auf- wickelt, so daß der äußere Durchmesser während des Seilaufwindens vergrößert wird und dadurch eine nahezu vollkommene Ausgleichung der Seilgewichts- wirkung erzielt wird. -
Vgl. von Hauer, Die Forderungsrecht der Bergwerke (3. Aufl., Lpz. 1885);
Weisbach, In- genieur- und Mafchinen-Mechanik, 3. T., 2. Abteil. 12. Aufl., Braunfchw. 1880-82);
Rühlmann, Allge- meine Mafchinenlehre, 4. Bd. (2. Aufl., Lpz. 1888).
Fordern, s. Zweikampf. Förderstedt, Dorf im Kreis [* 3] Calbe des preuß. Reg.-Bez. Magdeburg, [* 4] 10 ^m im W. von Calbe, an der Marbe sowie an der Linie Magdeburg-Güsten und der Nebenlinie Forderungsrecht-Etgersleben (17,6 km) der Preuß. Staatsbahnen, [* 5] hat 2892 meist evang. E., Post, Telegraph; [* 6]
drei Braunkohlengruben, meh- rere Steinbrüche, Kalköfen, eine Ziegelei und be- deutenden Ackerbau. Forderung zum Zweikampf, s. Zweikampf. - Forderungsrecht im Privatrecht, s. Forderungsrecht. - Forderungsrecht unter einer aufschiebenden oder auflösenden Be- dingung können nach der Deutschen Konkursord- nung (§§. 59 und 60) im Konkursverfahren geltend gemacht werden.
Die Forderungsrecht der erstern Art berechti- gen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, nur zu einer Sicherung: die Forderungsrecht unter einer auf- löfenden Bedingung können wie unbedingte gel- tend gemacht werden. Zu einer Sicherheitsleistung ist der Gläubiger nur dann verpflichtet, wenn eine solche Verpflichtung auch dem Gemeinfchuldner ge- genüber bestand.
Nach der Österreichischen Konkurs- ordnung G.
16) gilt im allgemeinen dasselbe.
Doch hat der Gläubiger, wenn es sich um eine auflösende Bedingung handelt, stets Sicherheit zu leisten. Förderung, s. Bergbau [* 7] (Bd. 2, S. 760a). Forderungskauf, der Kauf einer Forderung, wird realisiert durch die in der Regel mit dem Kauf zufammenfallende Cefsion (s. d.).
über die Be- ichränkung des Forderungsrecht bezüglich der Höhe des Preises s. Auastasianisches Gesetz.
Bezüglich der Gewähr- leistung gelten andere Grundsätze für den Forderungsrecht als für den Kauf von Sachen.
Gemeinrechtlich haftet der Verkäufer für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nur, wenn er dem Käufer dieselbe garantiert oder den Käufer arglistigerweife getäufcht hat.
Auch das Sächf. Bürgerl.
Gesetzb/ß. 971 läßt den Ce- denten im Zweifel nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haften, das Schweizer Obligationen- recht Art. 192 nur, wenn sich Cedent dazu verpflich- tet.
Dies entspricht dem (^oäe civil Art. 1694, wel- cher aber die Haftung auf den gezablten Preis ein- schränkt. Nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1397 haftet der Cedent zwar bei entgeltlicher Cefsion für die Eindringlichkeit auch ohne Garantie, jedoch nicht für mehr, als er von dem Ce^'ionar erhalten hat. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 427 fg. wird bei entgeltlicher Abtretung von Hypotheken- forderungen, und, wenn der Cessionar weniger als den Nominalbetrag gezahlt hat, auch bei andern Forderungen nur im Fall ausdrücklicher Garantie für die Sicherheit, sonst aber für dieselbe gehaftet, wenn die Haftung nicht ausgeschlossen oder die Forderung nicht als eine zweifelhafte abgetreten ist. Forderungsrecht. Jedem Recht entfpricht eine Verbindlichkeit. Denn die Rechte stehen Menfchen gegenüber zu; die übrigen Menfchen sind also min- destens verbunden, sich dem Inhalte des dem Be- rechtigten zustehenden Rechts entfprechend zu ver- halten, dasfelbe nicht zu verletzen. Soweit ein anderer das Recht verletzt, dasjenige nicht erfüllt, wozu ihn das ihm gegenüber stehende Recht ver- pflichtet, erwächst dem Berechtigten daraus ein mit einer Klage (f. ^ctio) verfolgbarer Anspruch (s. d.) auf Anerkennung des Rechts, Wiederherstellung, Ersatz.
Diese aus dem Recht erwachsenden Ansprüche sind als eine Konsequenz oder als ein Teil des In- halts des Rechts zu denken.
Dingliche Rechte (s. d.), wie das Eigentum, oder absolute Rechte ls. ^.ctio), wie das Urheberrecht, das Recht aus einem Erfinder- patent, sind gegen jeden Dritten verfolgbar.
Der durch eine Verletzung erwachfene Anfpruch richte: sich gegen eine bestimmte Person, die des Verletzers.
Dieser Anspruch kann auch gegen die Erben ver- folgt werden, wenn der Verletzer gestorben ist, aber nicht gegen eine mit dem Verletzer in gar keiner Be- ziehung stehende dritte Person.
Gleichwohl faßt die Rechtswissenschaft den Anspruch nicht als eine von ihrer Quelle, [* 8] dem dinglichen oder absoluten Rechte losgelöste Befugnis auf. Es giebt ferner Rechts- und Lebensverhältnisse, welche von vornherein nur zwischen bestimmten Per- sonen bestehen, wie das zwischen Ehegatten oder das zwischen dem Vater oder der Mutter zu ihrem Kinde.
Aberdiese Verhältnisse erschöpfen sich nicht in Ansprüchen auf einzelneHandlungen und Leistungen, sondern sie haben einen tiefgehenden sittlichen In- halt, welchen die Rechtswissenschaft als eine Lebens- gemeinschaft mit wechselseitigen Rechten und Pflich- ten der Perfonen gegen einander auffaßt. Nun aber giebt es eine dritte Klasse von Rechts- verhältnissen des Privatrechts, welche weder den so weit reichenden Hintergrund eines jeden Dritten zur Anerkennung und Beachtung verpflichtenden Inhalts haben wie die dinglichen und absoluten Rechte, noch einen so tiefgehenden, die Person er- greifenden Inhalt wie die Verhältnisse des Familien- rechts, das sind die Forderungsrecht (Obligationen oder Schuldverhältnisse).
Sie gehen von Anfang an nur auf die Verpstich-- tung einer bestimmten Perfon, des Schuldners.
Sie sind gerichtet nur auf ein äußeres Verhalten, die Vornahme von Handlungen oder auf Unterlassun- gen. Die Handlungen können sich beschränken aus eine Arbeit, eine Thätigkeit, auch eine umfassende und jahrelang fortgesetzte Thätigkeit, auf eine Be- arbeitung von Sachen, welche dann als ein fertiges Werl dem Gläubiger zu übergeben sind, oder als ein Resultat der Thätigkeit des Schuldners dem ¶
forlaufend
967
Gläubiger zu gute kommen, auf die Übertragung von Eigentum oder andern Rechten llacki'6, uon facei-o, clHi-e).
Aber mit der Erfüllung (s. d.) der schuldigen Leistung oder des ganzen Komplexes schuldiger Leistungen ist das Band [* 10] zwifchen Gläubi- ger und Schuldner gelöst.
Beide stehen nicht weiter wie Ehegatten, Eltern und Kinder, in irgend einem persönlichen Verhältnis.
Wenn sich so das Forderungsrecht seinem Grundcharakter nach sehr bestimmt von den übrigen Privatrechtsverhält- nisscn unterscheidet, so ist die Durchführung im ein- zelnen von dem positiven Recht nicht immer mit ^ zwingender Notwendigkeit und in einer für alle Fei- ten mustergültigen Weise gestaltet. Es ist das unvergängliche Verdienst der röm. Rechtswissenschaft, deren Produkt bei uns in einem so weiten Umfange noch heute gilt, wie kein anderer Teil des Rechtssystems, daß sie nicht allein in logisch korrekter Weise den Grundcharakter der Obligation in den einzelnen Konsequenzen durchgeführt, sondern auch die einzelnen Obligationen in einer dem Leben und seinen Ansprüchen, der Billigkeit, Treu und Glauben entsprechenden Weise ausgebildet hat.
Zum Teil beruht ihr System doch aber auch auf national- röm. Auffassungen, die uns fremd erscheinen;
und manches könnte man sich auch anders denten, als es nun nach dem röm. Recht im positiven Recht gilt. Die Miete und Pacht galt den Römern nur als ein Schuldverhältnis zwischen dem Vermieter oder Verpächter auf der einen Seite und dem Mieter oder Pächter auf der andern ^eite. Da dieselbe dritte Personen nicht verpflichtet, so war der Käufer, wenn er, obschon in Kenntnis der Pacht oder Miete, das Eigentum am Grundstück vom Vermieter er- ' warb, ohne den Mietvertrag zu übernehmen, an das schuldverhältnis nicht gebunden, er konnte also den Mieter oder Pächter austreiben, und dieser war auf eine Entschädigungstlage gegen seinen Vermieter oder Verpächter beschränkt («Kauf bricht Miete»).
Uns will es nicht einleuchten, weshalb dem Pächter oder Mieter, welcher in den Besitz des Grundstücks gesetzt ist, nicht ein dingliches oder nicht wenigstens ein gegen den spätern Eigentümer, der das Grundstück vom Vermieter durch freiwilligen Kauf erworben hat, verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem Superfiziar ls.
Das Preuß. Allg. Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht, das Osterr. Bürgert. Gesetzbuch und das Recht einiger Schweizer Kantone (Zürich, Schaffhausen, [* 11] Wallis und Waadt) wenigstens dann, wenn der Vertrag in das Grundbuch ls. d.) oder (Obwalden) wenn er in ein öffentliches Register eingetragen ist. Ferner, wenn es irgend ein Recht giebt, welches Anspruch auf absoluten Charakter hat, ist es das auf die Integrität des eigenen Leibes und die per- sönliche Freiheit. Das röm. Recht kennt nur Obli- gationen, welche aus absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Rechte entspringen. Die Präju- dizialtlage,dasi Jemand, der als Sklave angesprochen wurde, frei sei, hat heute keine Bedeutung mehr. Das Eigentum ist ein dingliches Recht und es erzeugt zwei dingliche Klagen, die Vindikation ls. d.) und die Negatoria ls. d.).
Aber der Eigentümer und nur er hat freilich auf höher bemessenen Ersan, als mit der Eigentumsklage erreicht werden kann. gerichtete persönliche Klagen gegen den Dieb ls. Dieb- stahl) und gegen den, welcker die dem Eigentümer gehörige Sache absichtlich oder fahrlässig beschädigt hat ls.
Eigentumsklage).
Forderungsrecht entstehen aus Rechtsgeschäften, namentlich Verträgen ls. (?onti'Hcw8), bisweilen aus Einseitigem Rechtsgeschäft ls. d.), aus unerlaubten Handlungen ls.
Delikte) und aus thatsächlichen Verhältnissen, wie der ungerechtfertigten Bereicherung ls.
Bereicherung und Vereicherungsklage).
Daneben hat das röm. Recht andere Fälle unter die Gruppen der Quasi- kontrakte ls. d.) und der Quasidelitte ls. d.) gestellt. Die Rechtslehre und die Gesetze, welche das ge- samte bürgerliche Recht umfassen, wie das Preuß. Allg. Landrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch für Sach- sen, das Osterr.
Allg. Bürgerl. Gesetzbuch, der (^oäe civil, das Bayrische und das BadischeLandrecht sowie der Deutsche [* 12] Entwurf, oder welche, wie das Schwei- ger Obligationenrecht, nur das Recht der Forderun- gen, oder welche, wie das Deutsche Handelsgesetzbuch, nur das Handelsrecht betreffen, zählen eine Anzahl von Verträgen auf, welche sie im allgemeinen mit oispositiven Vorschriften (s.Dispositivgesetze) regeln. So: Schenkung ls. d.), Tausch ls. d.), Kauf ls. d.), ^achmiete und Pacht ls. d.), Dienstmiete (s. d.), Werkverdingung ls. d.), Frachtvertrag ls. d.), Ver- lagsvertrag ls. d.), Darlehn ls. d.), Gebrauchsleihe ls. (^oininoäatum), Hinterlegungsvertrag ls.
Depo- situm), Auftrag ls.d.), welchem die Geschäftsführung ls. d.) ohne Auftrag angeschlossen wird, Anweisung (s. d.), Kommission ls- d.), Maklervertrag ls. d., Trödelvertrag ls. d.), Vergleich ls. d.), Schiedsver- lrag ls. d.), Pfandvertrag ls. d.), Bürgschaft ls. d.j, Versicherungsvertrag ls. d.), Leibrentenvertrag ss. d.), ^ Gesellschaft (s. d.), Anerkennung ls.d.), Wechsel ' ls. d.), während die durch letztwillige Verfügung ent- stehenden obligatorischen Rechtsverhältnisse im Zu- sammenhang mit dem Erbrecht abgehandelt zu wer- den pflegen.
Daß es dabei nicht auf ein vollständi- ges Verzeichnis allermöglichen obligatorischen Ver- träge abgesehen ist, geht schon daraus hervor, daß nicht einmal alle vorerwähnten Gesetze alle vorge- nannten Verträge regeln, wie denn schon das röm. Recht sich unter der Bezeichnung Innominatkontrakte benannten Verträge offen hielt.
Daran wird aber festgehalten, daß das Recht nicht aus jedem Ver- trage mit einem beliebigen Inhalt, welchen die Kon- trahenten aus Laune und Willkür abfchließen, ein z klagbares Forderungsrecht entstehen läßt. Im allgemeinen wird dazu ein verständiges, den wirtschaftlichen oder sittlichen Verhältnissen des Lebens entsprechendes Interesse ls-d.) gefordert.
Das Recht zieht in diefer Beziehung eine doppelte Grenze. In gewissen Fällen, wie bei dem Spiel ls. d.) oder auch bei der ! Wette ls. d.), übt der Staat keinen Zwang gegen den Versprechenden aus, wenn er nach dem Sinne des ' Vertrags zu erfüllen hätte.
Man spricht dann von einer natürlichen Verbindlichkeit luHwra.1i8 odii- Fatio, s. Verbindlichkeit) im Gegensatz zu einer klag- baren Verbindlichkeit (civilig odliMtio).
Was der Versprechende freiwillig geleistet hat, darf die an- dere Partei behalten. So auch beim Differenz- ! gefchäft ls. d.).
In andern Fällen verbietet das ! Gesetz auch das Behalten, so daß auch zurückgefor- ' dert werden kann, was freiwillig zu Erfüllung ge- leistet ist.
Unsittliche Verträge sind ungültig nach dem röm. Juristen Papinian.
Nur wird die Rück- ^ forderung ausgeschlossen, wenn der Vorwurf der ! Unsittlichkeit auch den Leistenden trifft.
Nach Preuß. Allg. Landr. I, 10, §§. 205, 200 fordert dann der ¶