mehr
Flüsse | Stromlänge | Stromgebiet |
km | qkm | |
Amerika: | ||
Amazonenstrom | 5500 | 6500000 |
Mississipi | 6530 | 3100000 |
Rio de la Plata | 3700 | 3000000 |
Mackenzie | 3700 | 1517000 |
St. Lorenz | 3816 | 1378000 |
Winnipeg und Nelson | 2400 | 1216000 |
Jukon | 3570 | 857000 |
Orinoco | 2225 | 850000 |
Colorado | 2000 | 660000 |
Rio Grande del Norte | 2800 | 620000 |
Columbia | 2000 | 600000 |
Australien: | ||
Murray | 2500 | 700000 |
Über die Schiffahrt auf Flüsse [* 2] s. Flußschiffahrt.
Bezüglich der Rechtsverhältnisse werden die Flüsse in öffentliche und Privatflüsse eingeteilt. Öffentliche Flüsse sind die schiffbaren und die mit gebundenen Flößen flößbaren (nach Preuß. Allg. Landr. II, 14, §. 2 nur die schiffbaren), und diese nur soweit, als sie schiffbar oder flößbar sind. Doch erklärt das bayr. Gesetz über die Benutzung des Wassers vom auch die Nebenarme öffentlicher Flüsse für öffentliche Gewässer, soweit nicht entgegenstehende Rechte erworben sind.
Hier und da hat sich die röm. Auffassung Geltung verschafft, daß als öffentlich auch solche nicht schiffbaren größern Flüsse gelten, welche im Sommer nicht versiegen, während die Bäche, selbst wenn sie immer Wasser führen, auch den Römern für Privatgewässer galten. Nach Preuß. Allg. Landrecht a. a. O. sind die von Natur schiffbaren Ströme ein gemeines Eigentum des Staates, nach dem angeführten bayr. Gesetze sind die öffentlichen Gewässer ein zu allgemeiner Benutzung bestimmtes Staatsgut, nach franz. Recht werden sie angesehen als «Dépendances du domaine public». An diese Bestimmung lehnen sich die Gesetze einer Anzahl von schweiz. Kantonen an oder stimmen doch im Resultat mit ihr überein (Bern, [* 3] Luzern, [* 4] Waadt, Neuenburg, [* 5] Freiburg). [* 6] Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 287 bezeichnet die Ströme oder Flüsse als allgemeines oder öffentliches Gut. Nach dem österr. Gesetze vom §. 2, sind auch die Seitenarme der schiff- und flößbaren Flüsse öffentliches Gut; und nach §. 3 überhaupt alle fließenden und stehenden Gewässer, insoweit sie nicht infolge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel jemandem zugehören. Eine ähnliche Präsumtion stellen die Gesetze einer Anzahl von schweiz. Kantonen auf (Aargau, Luzern, Solothurn, [* 7] Zürich). [* 8] Nach Gemeinem Recht sind die öffentlichen Flüsse res extra commercium (s. Commercium), an denen ein Privateigentum nicht erworben werden kann. So auch nach den Gesetzen von Zürich und Schaffhausen. [* 9] Das schließt nicht aus, daß einzelne Rechte wie das Fischereirecht (s. d.), das Recht auf Benutzung der Triebkraft zu Mühlen- oder Fabrikanlagen oder Benutzung des Wassers durch Ableitung aus dem Flusse mittels Kanälen, welche im Privateigentum stehen, das Recht auf Durchleitung von Röhren [* 10] durch Konzession des Staates oder eine dieselbe ersetzende unvordenkliche Verjährung (s. d.) erworben werden.
Denn die deutschen Könige nahmen schon früh ein Regal an den öffentlichen Flüsse in Anspruch, so in einer Constitutio de regalibus vom J. 1158. Das Langobardische Lehnrecht erklärt die schiffbaren Flüsse für Regalien. Darauf ist es zurückzuführen, daß der Bau von Brücken [* 11] über öffentliche Ströme, die Einrichtung von Fähren (s. d.) zur Benutzung gegen Entgelt, die Anlegung von Wehren, Schleusen, Mühlen [* 12] und Fabriken zur Benutzung der Wasserkraft unter Einschränkung des Gemeingebrauchs, von Wasch- und Badehäusern nur mit staatlicher Konzession gestattet wird.
Derartige staatliche Genehmigungen für Anlagen in und an schiffbaren Flüsse fordern heute die Gesetzgebungen und Rechte aller Staaten. Nach der Deutschen Gewerbeordn. §. 16 bedürfen Stauanlagen für Wassertriebwerke überhaupt, auch soweit sie in Privatgewässern angelegt werden, der Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde, welche erst nach dem dort geordneten Verfahren zu erteilen ist. Dabei sind außerdem die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Eine ähnliche Bestimmung hat das österr. Gesetz vom §§. 16 und 17, bezüglich der Stau- und Triebwerke an öffentlichen und Privatflüssen. Die Konzessionen wurden früher gegen Erteilung einer Abgabe auferlegt, das Regal war dadurch ein nutzbares Recht. Nach §. 7 der deutschen Gewerbeordnung sind vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen, aufgehoben.
Verschieden von diesem den Gemeingebrauch beschränkenden Regal ist das Hoheitsrecht, welches der Staat im allgemeinen Interesse wie im Interesse des Gemeingebrauchs bezüglich der öffentlichen Flüsse teils durch Erlaß von Gesetzen, teils durch Handhabung der Polizei, verbietend und verhindernd, teils durch positive Fürsorge für die Erhaltung und Wiederherstellung der Wasserstraßen im Interesse der Schiffahrt (s. Flußschiffahrt) ausübt. In beschränkter Weise wird das Hoheitsrecht auch bei den Privatgewässern ausgeübt. Es erstreckt sich hier wie dort unter anderm auf die Verhinderung von Verunreinigung der Wasserstraßen durch Einlaufenlassen ungereinigter, schädliche Stoffe enthaltender Abwässer (s. d.). Doch fehlt es auch hier nicht an der Zulässigkeit gerichtlicher Klagen.
Das Flußbett hat dieselbe rechtliche Natur wie der öffentliche Fluß. Es grenzt sich gegen das im Privateigentum stehende Ufer nach dem mittlern Wasserstande des Flusses ab, so daß eine vorübergehende Überschwemmung das Privateigentum nicht ändert. Der Ufereigentümer hat den Schiffern den Leinpfad für die Fortbewegung der Schiffe [* 13] ohne Entschädigung zu gestatten, ebenso die Anlegung der Flöße und Schiffe an den diesen von der Behörde angewiesenen Plätzen;
er ist zur Uferbefestigung berechtigt und verpflichtet. So auch nach dem bayr. Gesetz über den Uferschutz vom (Art. 1);
ebenso nach diesem zum Schutz von Anlagen oder Gebäuden, welche einem Triebwerke oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanstalt dienen (Art. 7);
nur ist der Uferschutz bei Flüsse, welche der Schiffahrt und der Floßfahrt dienen, vorbehaltlich der nach besondern Rechtsverhältnissen oder Herkommen bestehenden Verpflichtungen, Kreislast (Art. 2).
Nach dem österr. Gesetze vom §. 44, ist die Ausführung von Maßregeln zum Schutz der Ufer, Grundstücke, Gebäude, Straßen, Eisenbahnen und ¶
mehr
sonstigen Anlagen an Strömen, Flüsse und Bächen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers oder zur Beseitigung des bereits eingetretenen Wasserschadens, insofern keine besondern rechtlichen Verpflichtungen anderer bestehen, zunächst eine Angelegenheit derjenigen, welchen die bedrohten und beschädigten Liegenschaften gehören. Nach dem preuß. Gesetz über die Strombauverwaltung vom haben die Uferbesitzer auf Anordnung der Strombauverwaltung gegen Entschädigung zu den im öffentlichen Interesse anzulegenden Stromregulierungswerken den erforderlichen Grund und Boden abzutreten und sind anderweiten Beschränkungen unterworfen; ebenso nach dem angeführten bayr. Gesetz.
Das Gesetz ordnet das dabei einzuhaltende Verfahren. Über die Rechtsveränderungen, die durch Anlandungen, Bildung von Inseln im Flusse, Verlassen des Flußbettes entstehen, s. Alluvion. Die nichtöffentlichen Flüsse mit ihren Flußbetten stehen, wie die Bäche, wo nichts anderes hergebracht ist, im Eigentum der Anlieger. Das ist nicht so zu deuten, daß die Wasserwelle im Privateigentum steht. Aber der Fluß als solcher steht, soweit andere Rechte nicht besonders begründet sind, den Anliegern zur ausschließlichen Benutzung als Fluß zu. Der einzelne kann das Wasser zur Berieselung ableiten, wenn er das von dem Boden nicht aufgesogene Wasser dem Flusse wieder zuführt, bevor derselbe das folgende Grundstück berührt. Er darf darin fischen, auf demselben fahren, das Wasser zu Wirtschaftszwecken benutzen, dem Flusse in mäßigem Umfang unschädliche Abwässer zuführen.
Doch hat überall die Benutzung des einzelnen darauf Rücksicht zu nehmen, daß den andern Anliegern dasselbe Nutzungsrecht zusteht. Für Preußen [* 15] ist das Gesetz vom über die Benutzung der Privatflüsse gegeben; für Bayern [* 16] enthält das Gesetz vom in Art. 39–65 Bestimmungen; für Österreich [* 17] das Gesetz vom in den §§. 10–14. Dieses und das bayr. Gesetz haben auch vorgesehen, daß Privatflüsse, welche sich zur Beschiffung oder Befahrung mit gebundenen Flößen eignen oder hierzu vom Staate eingerichtet werden, für öffentliche Flüsse erklärt werden können, sowie umgekehrt, daß ein öffentlicher Fluß nicht dadurch zum Privatgewässer wird, daß er aufhört schiffbar oder flößbar zu sein. –
Vgl. Stobbe, Deutsches Privatrecht (Berl. 1882–85), Bd. 1, §. 64; Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland [* 18] geltenden Wasserrechts (ebd. 1881);
Peyrer, Österr. Wasserrecht (Wien [* 19] 1886);
Huber, System und Geschichte des schweiz. Privatrechts (Bas. 1886–89), Bd. 3, §. 97.