Flackmaschine,
veraltete Bezeichnung für Schlagmaschine (s. Baumwollspinnerei, Bd. 2, S. 538b).
Flackmaschine - Flagge
t
veraltete Bezeichnung für Schlagmaschine (s. Baumwollspinnerei, Bd. 2, S. 538b).
Fugassen, eingegrabene Sprengladungen, deren Entzündung erfolgen soll, sobald der Angreifer sich über ihnen befindet.
Ihre Ladung, die 25 kg selten übersteigt, wird in einem verpichten Holzkasten etwa mannstief in die Erde gegraben.
Die Entzündung erfolgt entweder von einem Herd aus auf elektrischem Wege oder durch Schnellzündschnur, oder sie ist eine selbstthätige.
Man legt Fladderminen meist reihen- oder gruppenweise an.
Die moralische Wirkung der Fladderminen ist im allgemeinen größer als die materielle.
s. Flarchheim.
Königreich Sachsen
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Sachsen.eine unblutige Fehde zwischen den Fürsten von Sachsen. [* 2]
Kurfürst Johann Friedrich hatte 1542 in Wurzen, [* 3] über das er gemeinsam mit Herzog Moritz die Schutzherrschaft ausübte, eigenmächtig eine Türkensteuer ausgeschrieben, worüber es zur Fehde zu kommen drohte.
Landgraf Philipp von Hessen [* 4] vermittelte jedoch die Beilegung des Streites, so daß die bereits aufgebotene Mannschaft zu Ostern und zum Genusse der Osterfladen (Kuchen) wieder zu Hause war.
s. Aderholz. ^[= (im Gegensatze zu Hirnholz), richtiger die Zeichnung, der oder die Textur des Holzes ...]
s. Maserpapier. ^[= ein marmoriertes Papier, das in der Art hergestellt wird, daß durch Auftragen ...]
Stadt im Bezirksamt Mellrichstadt des bayr. Reg.-Bez. Unterfranken, 18 km im NW. von Mellrichstadt, in 403 m Höhe, am östl. Fuße des Rhöngebirges, unweit der rechts in die Fränkische Saale gehenden Streu, hat (1890) 787 kath. E., Postexpedition, Telegraph; [* 5]
kath. Pfarrkirche, Forellenfischerei, Holzwarenfabrikation und Flachshandel.
Italien
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Italien.(lat. Flagellantes), Geißler, Geißelbrüder, auch Flegler, Bengler, Pußkeller (d.h. Bußgeller, von gellen, schreien), Loißkenbrüder (von ihren Gesängen, den Leisen), oder auch Weiße (nach ihrer Kleidung) genannt, im 13. bis 15. Jahrh. Genossenschaften, die in Italien, [* 6] Deutschland [* 7] und Frankreich umherzogen, um durch öffentliche Geißelungen Vergebung der Sünden zu erwerben. Die Nachahmung von Christi Geißelung kam als freiwilliges Bußwerk und als kirchliche Strafe schon früh in den Klöstern vor und wurde in Zeiten großer allgemeiner Unglücksfälle auch in weitern Kreisen angewandt, um den Zorn Gottes zu besänftigen.
Schon Antonius von Padua [* 8] soll Geißlerfahrten veranlaßt haben. Während der Kämpfe der Guelfen und Ghibellinen forderte der Dominikanermönch Rainer 1260 die Einwohner von Perugia zur Geißelung auf. An allen Orten sammelten sich Männer und Frauen jedes Alters und Standes, Priester mit Kreuzen und Fahnen voran; mit entblößtem Oberkörper zogen sie umher und peitschten sich unter Bußgesängen bis aufs Blut. In großen Scharen zogen sie 1261 sogar über die Alpen [* 9] nach Österreich, [* 10] bis nach Ungarn [* 11] und Polen und fanden auch hier beim Volk viel Beifall.
Europa. Fluß- und Gebi
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Europa.Während des sog. Schwarzen Todes (s. d.) in Europa [* 12] zeigten sich in Italien, Frankreich und Deutschland, auch in Dänemark [* 13] und England wieder Flagellánten. Überall zogen sie in Scharen in feierlicher Prozession, von Glockengeläute empfangen, von Ort zu Ort. Nach der Geißelung pflegten sie einen Brief Christi zu verlesen, den ein Engel vom Himmel [* 14] heruntergebracht und auf den Altar [* 15] St. Peters zu Jerusalem [* 16] gelegt haben sollte. In Deutschland fanden solche Flagellantenzüge, selbst mit Kindern, in Magdeburg, [* 17] Würzburg, [* 18] Straßburg, [* 19] Speier [* 20] u. s. w. statt.
Sie machten sich bald durch Zerstörung aller bürgerlichen und kirchlichen Ordnung bei Geistlichkeit und Behörden derart verhaßt, daß schon 1349 Clemens VI. dieses Unwesen verbot und die weltlichen und geistlichen Obern zu ihrer Unterdrückung anhielt. Trotzdem bildeten sich Ende des 14. Jahrh. in Frankreich, Italien und Spanien, [* 21] wieder neue, den Flagellánten ähnliche Büßergesellschaften (in Italien von ihrer weißen Kleidung Bianchi oder Albati, d. h. Weiße genannt).
Namentlich das Auftreten des Bußpredigers Vincentius Ferrerius (s.d.) scheint dieser Bewegung Vorschub geleistet zu haben. Auch das Konstanzer Konzil beschäftigte sich damit, begnügte sich aber, Ferrerius zur Mäßigung zu mahnen. Die feindselige Haltung der Kirche trieb manche dieser Büßergesellschaften zur Verbindung mit den häretischen Begharden (s. Beghinen) und zur Opposition gegen die Kirche, so daß zuletzt die Inquisition gegen sie einschritt. Die letzten Spuren in Deutschland finden sich in Thüringen im 15. Jahrh. –
Vgl. Förstemann, Die christl. Geißlergesellschaften (Halle [* 22] 1828);
Schneegans, Die Geißler, namentlich die große Geißelfahrt nach Straßburg 1349 (aus dem Französischen von Tischendorf, Lpz. 1840);
W. M. Cooper (Pseudonym für J. G. Bertram), Flagellation and the Flagellants (Lond. 1870 u. ö.).
s. Geißeltierchen.
(frz., spr. flascholétt; ital. flautino, flauto piccolo), eine bis in die neueste Zeit gebräuchliche Schnabelflöte (s. d.) kleinster Gattung, mit sechs Tonlöchern und einem Umfange von ungefähr zwei Oktaven. Man hat Flageolett von fünf verschiedenen Größen, aus c, d, es, f und a, um aus allen Tönen mit gleicher Leichtigkeit blasen zu können. Die kleinste Art bilden die Vogelpfeifchen. Ihre Intonation ist sehr leicht. Bainbridge verbesserte das Flageolett 1802. – Im Spiel der Streichinstrumente heißen die hellen Töne Flageoletttöne (frz. sons harmoniques; ital. suoni armonichi, flautini), die man dadurch erzeugt, daß der Finger die Saite, bevor sie angestrichen wird, bei einem Schwingungsknoten nicht fest niederdrückt, sondern nur lose berührt.
Dadurch entstehen ungewöhnliche Schwingungen der Saiten, die viel höhere und ganz anders klingende Töne hervorbringen, als ihnen sonst eigen sind. So giebt z. B. die Violine, wo auf der g-Saite das eingestrichene c gegriffen wird, das zweigestrichene g an, auf der Stelle hingegen, wo auf der d-Saite das eingestrichene a liegt, das zweigestrichene a. Paganini auf der Violine und Servais auf dem Violoncell haben zuerst das Flageolettspiel so ausgebildet, wie es bei den modernen Virtuosen zur Anwendung kommt. – In der Orgel ist Flageolett ein Flötenregister.
Flaggen I: Internation
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Flaggen.[* 23] die gewöhnlich viereckigen Fahnen von leichtem wollenen Zeuge, dem Flaggentuch, die die Schiffe [* 24] zur Kennzeichnung ihrer Nationalität führen müssen. Diese Nationalflagge ist meistens um ein Dritteil länger als breit, verschieden gefärbt, mit Wappen [* 25] oder Sinnbildern versehen und weht am Heck des Schiffs an einem Flaggstocke oder an der Gaffel des Besans. Das Führen einer andern Flagge als der zuständigen steht mit der Fälschung von Papieren auf gleicher Stufe. Wird ein Handelsschiff mit falscher Flagge betroffen, so verfällt sein Führer in schwere Strafe. Es giebt Kriegs- und Handelsflaggen, die jedoch bei vielen Nationen, wie ¶
Flaggen und Fernsignal
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Seite 56.864a.Flaggen
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Seite 56.865.Flaggen und Fernsignale des internationalen Signalbuchs ¶
z. B. in Belgien, [* 28] Frankreich, den Niederlanden, Portugal, Brasilien [* 29] und Chile, [* 30] einander gleich sind. Wenn Schiffe sich in See begegnen, so zeigen sie gewöhnlich ihre Flagge; dies gilt als internationale Höflichkeit. Das Streichen oder Niederholen der Flagge ist die größte Ehrenbezeigung, die ein Schiff [* 31] dem andern erweisen kann. Wenn ein Kauffahrteischiff ein Kriegsschiff durch ein dreimaliges Auf- und Niederholen der Flagge begrüßt, so erwidert dies den Gruß durch einmaliges Dippen, d. h. kurzes Niederholen.
Dieser Gruß wird unter Kriegsschiffen nur selten und dann nur gleichzeitig gewechselt. Das einseitige Streichen der Flagge eines Kriegsschiffe vor einem andern im Kampfe bedeutet die Übergabe des erstern. Kommen Kriegsschiffe in einen fremden Hafen, so begrüßen sie das Land mit 21 Kanonenschüssen, und um zu markieren, wem der Gruß gilt, wird im Großtopp, d. h. an der Spitze des mittelsten Mastes, die betreffende Nationalflagge geheißt. Deshalb führen die Kriegsschiffe die Flagge der Länder, mit denen sie voraussichtlich in Berührung kommen, mit sich.
Nach Art. 55 der deutschen Reichsverfassung führt die Kriegs- und Handelsflagge die Farben schwarz-weiß-rot. (Hierzu Tafel: Flaggen der Seestaaten.) Nähere Vorschriften über erstere ergingen durch Verordnung vom über letztere vom Die Handelsflagge ist ein längliches Rechteck, bestehend aus drei gleichen breiten horizontalen Streifen in den deutschen Farben, die Höhe beträgt zwei Drittel der Länge; die Flagge ist anzubringen am Heck oder hintern Mast; besondere Abzeichen oder Wimpel wie bei der Kriegsmarine sind verboten.
Diese Flagge zu führen sind nur die registrierten Schiffe (s. Schiffsregister) berechtigt, diese aber zugleich verpflichtet. Die Flagge ist das äußere Zeichen der deutschen Nationalität, bewirkt somit die Pflicht des Gehorsams und giebt den Anspruch auf Schutz durch die deutsche Staatsgewalt; sie muß geführt werden, sobald der Eintrag ins Schiffsregister erfolgt und das Certifikat (s. d.) hierüber ausgehändigt worden ist. Einregistrierung und Certifikat können auch ersetzt werden durch ein Flaggenattest (s. d.). Einzelstaatliche Flaggen auf See zu führen, ist deutschen Schiffen verboten.
Schiffe, welche zur Führung der deutschen Flagge verpflichtet wären, dies aber unterlassen, haben keinen Anspruch auf deutschen Schutz; Schiffe, welche unberechtigterweise unter deutscher Flagge fahren, sind zum Einziehen derselben zu veranlassen, außerdem trifft den Führer Geldstrafe bis 1500 M. oder Gefängnisstrafe bis 6 Monate, endlich kann das Schiff zu Gunsten des Reichsfiskus konfisciert werden. Die Überwachung dieser Vorschriften liegt im Inland den Polizeibehörden, im Ausland den Konsuln, unter Umständen mit Hilfe der Kommandanten der kaiserl. Marine ob.
Kreuz (religiöses Symb
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Kreuz.Die Kriegsflagge des Deutschen Reichs (s. Tafel: Flaggen der Seestaaten) ist weiß, von einem schwarzen Kreuz [* 32] durchteilt, in dessen Mitte sich der preuß. heraldische Adler [* 33] befindet. Oben in der innern Ecke sind die Reichsfarben in Horizontalstreifen und in ihnen das Eiserne Kreuz.
Nach einer Verordnung vom ist die deutsche Reichsflagge wesentlich abgeändert worden (vgl. die Tafeln: Flaggen der Seestaaten und Flaggen des Deutschen Reichs, Bd. 5, S. 154): Die Bundesflagge in der durch Verordnung vom für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge. Die deutsche Kriegsflagge ist (vorbehaltlich der unterm erlassenen Vorschriften für Privatfahrzeuge der deutschen Fürsten) von der kaiserl. Marine und von den unmittelbaren Reichsbehörden und Anstalten des deutschen Heers zu führen. Zum Gebrauche solcher Reichsbehörden, die nicht die deutsche Kriegsflagge führen, dient vom an die Reichsdienstflagge. Diese besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind:
1) im Bereiche des Auswärtigen Amtes, einschließlich der kaiserl. Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichsadler mit der kaiserl. Krone;
2) im Bereiche der kaiserl. Marine, sofern dort nicht die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der kaiserl. Krone darüber;
3) im Bereiche des Reichspostamtes ein gelbes Posthorn mit der kaiserl. Krone darüber;
4) im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die kaiserl. Krone. Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, die ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, so lange sie die Post an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Reichspostflagge im Großtopp zu heißen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Reichspostflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen. Es ist nicht gestattet, eine der Standarten des Kaisers, der Kaiserin und des Kronprinzen des Deutschen Reichs zu führen.
Auch ist es nicht gestattet, ohne Ermächtigung die deutsche Kriegsflagge, die in der kaiserl. Marine eingeführten Kommando- und Unterscheidungszeichen, Göschen und Wimpel sowie die Reichsdienstflagge zu führen. Beim Gebrauch der deutschen Nationalflagge ist zu beachten, daß der schwarze Streifen oben liegen muß. Die übrigen, in der neuen Verordnung nicht besonders erwähnten Flaggen u. s. w. der Tafel: Flaggen des Deutschen Reichs sind unverändert geblieben d. h. an Stelle der Abbildungen 3 und 6 der genannten Tafel tritt vom die neue Reichspostflagge, an Stelle der Abbildungen 5 und 7 tritt die Marinedienstflagge und an Stelle der Abbildungen 9 und 10 tritt die Dienstflagge für die übrigen Reichsbehörden (s. Tafel: Flaggen der Seestaaten).
Anker - Anklagejury
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Anker.Jedes Kriegsschiff setzt vor Anker [* 34] an Sonn- und Feiertagen die Gösch (s. d.) an einem Flaggstock am Bugspriet. Die Standarten, Kommando- und Unterscheidungszeichen werden bei Tag und bei Nacht gesetzt. Jedes in Dienst befindliche Kriegsschiff und dessen Boote sowie die Küstenbefestigungen, Marineanstalten, die obersten Reichsbehörden, Gesandtschaften und Konsulate des Reichs führen die Kriegsflagge während des Tags. (S. Flaggenparade.) Die Lootsen- und Arbeitsfahrzeuge der Marine führen die Marinedienstflagge; die Zollfahrzeuge und Fahrzeuge der übrigen Reichsbehörden führen die Reichsdienstflagge mit der Krone. Die Gösch ist überall, wo eine Reichsdienstflagge geführt wird, gleich dieser Flagge. Im Großtopp wird die Reichsdienstflagge (mit Adler und Krone) gesetzt, wenn sich die Ersten Bürgermeister der Hansestädte, Gesandte oder außerordentliche Bevollmächtigte an Bord befinden. Der Gouverneur ¶