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krummen Flächensteuer, deren analytische Gleichung vom zwei- ten Grade ist.
Sie werden eingeteilt in Flächensteuer mit einem Mittelpunkt (Kugel, Ellipsoid'ss. Tafel: Flächen 1, [* 1] Fig. 4^, einschaliges und zweischaliges Hyperboloid Oig. 5 u. 6^, Kegel) und in Flächensteuer ohne einen solchen (elliptisches und hyperbolisches Paraboloid [* 1] ^Fig. 7 u. 8^, Cylinder Wg. W. (S. die Einzelartikel.) Schneidet man Flächensteuer zweiter Ordnung durch Ebenen, so erhält man Kegelschnitte [* 2] (s. d.), wie Taf. I, [* 1] Fig. 1-3 zeigen.
Auf Taf. II, [* 1] Fig. 1 u. 2 sinden sich Durchdringungen von Flächensteuer zweiter Ordnung (s. Durch- schnitt). - Von besonderer theoretischer Bedeutung sind noch die Steinersche (s. Taf. II, [* 1] Fig. 7) und die Kummersche Flächensteuer (s. Taf. II, [* 1] Fig. 8), die Flächensteuer vierter Ordnung sind, diePseudosphärische Flächensteuer (s. Taf. II, [* 1] Fig. 4) und die Schraubenflächen (flächensteuer Taf. II, Flg. 5 u. 6), die transcendente Gleichungen haben (s. die be- treffenden Artikel).
Der Kreisrin'g (flächensteuer Taf. II, [* 1] Fig. 3) und die erwähnte Pseudosphärische Flächensteuer sind Nota- tionsflächen (s. d.).
Über die Schillingfche Minimal- fläche (flächensteuer Taf. II, [* 1] Fig. 9) s. Minimalfla'chen. - Unter Flächensteuer einer [* 1] Figur, z.B. eines Dreiecks,einesKreifes, versteht man auch den Flächeninhalt (s. d.) derselben. Flach eisen, s. Bandeisen. Flachenblitze, s. Blitz (Bd. 3, S. 132a). Flächenfachwerk,forstlich-technischer Ausdruck, s. Flächenmethoden.
Flächenfuß, Maß, s. Fuß. Flächeninhalt, diejenige Anzahl Quadratein- heiten (z. B. Quadratcentimeter, Quadratmeter, Quadratkilometer u. s. w die in einer Fläche (s. d.), namentlich in einer ebenen Fläche, enthalten ist. Für jede geometrisch definierbare [* 1] Figur (Dreieck, [* 3] Quadrat, Kreis [* 4] u. s. w.) läßt sich der Flächensteuer durch eine Formel angeben (s. die betreffenden Artikel).
Zur mechan. Bestimmung des Flächensteuer einer aufgezeichneten [* 1] Figur dient das Planimeter [* 5] (s. d.). Flächenmatze, die Maße, welche zur Bestim- mung der Größe einer Fläche dienen. Es liegt ihnen das Quadrat eines Längenmaßes zu Grunde;
mag auch ein Flächenmaß ursprünglich ohne Rücksicht darauf festgesetzt worden sein, wie z. B. auf Grund der Fläche, die an einem Tage mit einem Paar Ochsen bepflügt werden kann, oder anf Grund einer gewissen Menge Saatkorn (z. B. das Joch und der Scheffel Ausfaat), fo hat man ein solches Flächen- maß doch nachträglich in ein Verhältnis zumLängen- mahe gebracht.
Man unterscheidet bei den Flächensteuer ge- wöhnlich:
1) geometrische Flächensteuer, die Quadrate der untern Stufen des Längenmaßes (z.B. Quadratfuß, Quadratrute, Quadratmeter), welche zur Bestim- mung der übrigen Flächensteuer dienen;
2) geographischeF., für die Messung ganzer Ländergebiete, aus den Qua- draten einer höhern Stufe des Längenmaßes (wo bei diesem noch besondere Wegmasie im Gebrauch sind, aus deren Quadraten) bestehend;
3) Feld-, Land- oder Ackermaße (z. B. ^luadratmeile, Quadratkilometer), s. Feldmaße. Flächenmesfer, s. Planimeter.
Flächenmethoden, in der Forstwirtschaft die- jenigen Methoden der Waldertragsregelung (s. d.), die den jährlichen oder periodischen .Hiebssatz (s. d.) der Abtriebsnutzungen lediglich aus der Abtriebs- fläche entwickeln.
Der Massen-Hiebssatz ist also Folge des vorher bestimmten Flächen-Hiebssatzes.
Die älteste und einfachste der Flächensteuer ist die Schlag- ein t eilung, die urkundlich schon aus deml^.Jahrh. bekannt, jedenfalls aber noch viel älter ist.
Ende des 18. Jahrh, wurde sie in verschiedener Weise ausgebildet, namentlich durch Vüchting,Öttelt,Schil- cher u. a. Die Schlageinteilung teilt die Fläche des Waldes in Jahresschläge und grenzt diese örtlich ab.
Der Ertrag jedes Jahresschlages ss. d.) ist gleich dem Hiebssatze der Abtriebsnutzung für das betref- fende Jahr. Je nachdem man die wirkliche oder die nach der Standortsgüte reduzierte Fläche der Tei- lung unterwirft, unterscheidet man die einfache geo metrische und die proportionale Schlageiw teilung.
Anwendbar erscheint diese Methode für Nieder- und Mittelwald, mit gewissen Beschränkun- gen auch für den Plenterwald, nicht jedoch für den schlagweisen Hochwaldbetrieb.
Für letztern ist allen- falls brauchbar nur die zweite Art der Flächensteuer, nämlich das Flächenfachwerk.
Diefes verteilt mit Hilfe eines Wirtschaftsplanes die Nutzung eines Waldes für eine ganze Umtriebs- oder Einrichtungszeit (s. Einrichtungszeitraum) derartig, daß die einzelnen Perioden (Fächer) [* 6] mit annähernd gleichen wirtlichen, seltener mit nach der Standortsbonität reduzierten flächen ausgestattet werden.
Der jährliche Hiebs- satz für die Abtriebsnutzung wird durch Division der periodischen Hiebsfläche mit der Anzahl der Periodenjahre gefunden, oderman berechnet ihn, um die großen Schwankungen des Massen-Hiebssatzes in den Einzeljahren zu vermeiden, als Quotienten aus der Anzahl derPeriodenjahre in den periodischen Massen-Hiebssatz.
Die verschiedenen Formen des Flächenfachwerkes lassen sich in zwei Hauptgruppen bringen.
Die einfachste, aber auch unvollkommenste Form ist die, welche von einer rationellen Waldein- teilung (s. d.) absieht und die mehr oder weniger durch natürliche Linien abgegrenzten Bestände und Bestandsgrnppen an die einzelnen Zeitperioden ver- teilt. Eine normale Verteilung der Altersklassen (s. d.) erreicht dieses Verfahren nicht.
Besser ist die zweite Form, die großes Gewicht auf eine gute Waldeinteilung legt und derartig die Perioden- teilung auf den Wald überträgt, daß jede einzelne Abteilung (s. d.) einer bestimmten Zeitperiode zuge- wiesen wird.
Ein solches Verfahren stellt den Nor- malzustand des Waldes unbedingt her, soweit dieser überhaupt erreichbar ist, da es sich mit der Bildung von Vetriebsklassen ganz gut verträgt.
Das Flächen- fachwerk erfordert Revisionen (s. d.) in Zwischenräu- men von iX), besser von 10 Jahren.
Das Verfahren hat sich namentlich Anfang des 19. Jahrh, entwickelt und fand u. a. einen Hauptvertreter in H. Cotta, der großen Wert auf die Waldeinteilung legte, anfäng- lich allerdings mehr das Massenfachwerk (flächensteuer Massen- methoden) angewendet wissen wollte, sich abör von dessen Unvollkommenheit überzeugte.
Wegen der Litteratur s. Forsteinrichtung.
Flächensteuer, eine Steuer, bei der die Größe der Grundfläche als Maßstab [* 7] für die Bemessung der Steuer dient.
Die Berücksichtigung für die Ertragsfähigkeit des Bodens ist dabei nicht ganz ausgeschlossen, aber nur in ungenügendem Maße möglich. Da die Flächensteuer, die bei der Grundsteuer (s. d.), der Weinsteuer (s. d.) und der Tabaksbe- steuerung (s. d.) vorkommen kann, die zeitlichen und örtlichen Verschiedenheiten des Bodenertrags nach Menge und Beschaffenheit nicht genügend be- rücksichtigt, so wirkt sie sehr ungleich und bei hö- hern Sätzen drückend.
Sie darf deshalb immer nur mäsüg fein und liefert nur geringen Ertrag.
Als Tabakflächensteuer reizt sie zur Verwendung von Surrogaten und schlechtem Material;
auch fehlt es für die Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr an ¶