neustellung der Landwirtschaft und Montan-Industrie der Bukowina» (Wien 1854),
«Bevölkerung der Österreichischen Monarchie» (Gotha
1860),
«Völkerstämme der Österreichisch-Ungarischen Monarchie» (Wien 1869). Ferner veröffentlichte er «Jahresberichte
des Unterrichtsministeriums für 1870‒72». –
Jul., Rechtsgelehrter, geb. zu Paderborn, studierte zu Bonn, Münster und Berlin
Rechtswissenschaft und Geschichte, habilitierte sich 1851 in Bonn, wurde 1852 ord. Professor der Geschichte zu Innsbruck, trat 1863 daselbst
in die jurist. Fakultät ein und las über deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte, bis er sich 1879 in den Ruhestand versetzen
lieft. Er veröffentlichte: «Reinald von Dassel» (Köln 1850),
«Münsterische Chroniken des Mittelalters»
(Münst.
1851),
«Engelbert der Heilige» (Köln 1853),
«Über einen Spiegel deutscher Leute» (Wien 1857),
«Über die Entstehungszeit des
Sachsenspiegels» (Innsbr. 1859),
«Vom Reichsfürstenstande» (ebd. 1861),
«Das deutsche Kaiserreich in seinen universalen
und nationalen Beziehungen» (ebd. 1861),
«Vom Heerschilde» (ebd. 1862),
«Deutsches Königtum und Kaisertum» (gegen H. von Sybel,
ebd. 1862),
«Über das Eigentum des Reichs am Reichskirchengute» (Wien 1873),
«Über die Entstehungszeit des Schwabenspiegels»
(ebd. 1874),
«Beiträge zur Urkundenlehre» (2 Bde., Innsbr.
1877‒78),
«Untersuchungen zur Rechtsgeschichte» (Bd. 1 u. 2,1, ebd. 1891‒93). Seine umfassendste Arbeit sind die «Forschungen
zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens» (4 Bde., ebd. 1868‒74). Von
J. Ficker Böhmer mit der Verwertung von dessen wissenschaftlichem Nachlasse beauftragt, veröffentlichte er daraus insbesondere
die «Acta imperii selecta» (Innsbr. 1870) und leitet die Fortsetzung und Neubearbeitung
von Böhmers «Regesta imperii»; die von ihm selbst bearbeitete Abteilung 1198‒1272 ist zum größten Teil bereits veröffentlicht
(ebd. 1879 fg.).
Jos., einer der Führer der bad. Demokratie, geb. zu Konstanz, war daselbst
Kaufmann, gründete 1830 ein liberales Wochenblatt und redigierte seit 1836 die «Seeblätter»,
die zuerst das Organ der liberalen Opposition., später das der Demokratie waren. In der Revolution von 1848 wirkte er für
Errichtung einer Republik und beantragte zur Zeit des Vorparlaments ein bad. Plebiscit über Beibehaltung
der Monarchie oder Einführung der Republik. Da er im Verdacht stand, mit den Zuzügen deutscher Arbeiter aus Frankreich und
mit der franz. Regierung in Verbindung zu stehen, wurde er von Mathy in Karlsruhe 8. April verhaftet. Im Mai 1849 freigesprochen,
wurde er 13. Mai von der Offenburger Volksversammlung in den Landesausschuß und 1. Juni die bad. provisorische
Regierung gewählt.
Als er aber den Versuch machte, auch Württemberg in die Revolution zu ziehen, wurde er 3. Juni Stuttgart verhaftet und auf die Festung
Hohenasperg gebracht. Gegen eine Kaution entlassen, ging er zuerst in die Schweiz, dann nach England und
zuletzt nach Nordamerika. In dem großen Kampfe der Vereinigten Staaten stand er auf seiten der Gegner der Sklaverei. Nach der
Niederlage der Konföderierten kehrte er nach Konstanz zurück und starb hier
Ciste (s. Tafel: Etruskische Kunst,
[* ]
Fig. 8), eine 1744 bei Palestrina gefundene Ciste (s. d.), die von dem
Antiquar Ficoroni
dem Kircherschen Museum im Collegio Romano zu Rom geschenkt wurde, wo sie sich noch heute befindet. Die eingravierten
Ornamente und bildlichen Darstellungen auf der Außenfläche des aus Erz gebildeten zylindrischen Gefäßes (0,50 m
hoch, 0,42 m Durchmesser) zeichnen sich durch Feinheit und geistvolle Komposition aus. Auf dem Deckel sind Jagdscenen, auf dem
Gefäße selbst Episoden aus dem Argonautenzug dargestellt.
Der aus drei
[* ]
Figuren bestehende Griff des Deckels (Dionysos zwischen zwei Satyrn) ebenso wie die Füße der Ciste sind von
gänzlich verschiedener, derber Arbeit; ersterer durch eine darauf eingegrabene altlat. Inschrift aus dem 3. Jahrh.
v. Chr. merkwürdig, welche als Verfertiger (vielleicht nur des Griffs) einen Novius Plautius zu Rom nennt. – Die besten
Reproduktionen dieser Ciste bei Bröndsted, Den Ficoroniske Cista (Kopenh. 1847); Braun, Die Ficoronische Cista (Lpz. 1850); vgl.
O. Jahn, Die Ficoronische Cista (ebd. 1852).
(spr. fickälmóng), Karl Ludw., Graf von, österr. General und Staatsmann, geb. auf Schloß Dieuze
bei Nancy, aus einem alten lothr. Adelsgeschlecht, trat in die österr. Armee und wurde 1809 Oberst und Generalstabschef der
Armee des Erzherzogs Ferdinand von Este, befehligte 1811 und 1812 drei Reiterregimenter gegen die Franzosen
in Spanien, wurde 1814 Generalmajor, brachte 1815 die Kapitulation von Lyon zu stande und wurde dann zu verschiedenen diplomat.
Sendungen verwendet. Seit 1829 Botschafter in Petersburg, war er der bedeutsamste Vermittler des Einflusses der Metternichschen
Politik auf den Zaren Nikolaus. 1830 zum Feldmarschalllieutenant, 1831 zum Inhaber eines Dragonerregiments, 1840 zum
Staats- und Konferenzminister ernannt und 1843 zum General der Kavallerie vorgerückt, übernahm er das Portefeuille
des Auswärtigen in dem ersten verantwortlichen Ministerium (Kolowrat), mußte aber, als Anhänger der Metternichschen Partei
und Russenfreund verdächtigt, durch Volksdemonstrationen gezwungen, 4. Mai zurücktreten. Von da an lebte
Ficquelmont in Wien und Venedig, wo er starb. Von seinen Schriften sind bemerkenswert: «Aufklärungen über die Zeit vom 20. März bis
zum 4. Mai 1848» (2. Aufl.,Lpz. 1850),
«Deutschland, Österreich und Preußen» (Wien 1851),
«Lord Palmerston, England und der Kontinent»
(2 Bde., ebd. 1852),
«Rußlands Politik und die Donaufürstentümer» (ebd. 1854) und «Zum
künftigen Frieden» (ebd. 1856).
possessĭo (lat.), fingierter Besitz. Mit der Vindikation (s. d.) und der Erbschaftsklage (s. d.)
kann der, welcher die dem Kläger gehörige Sache oder zur Erbschaft des Klägers gehörige Sachen zur Zeit der Klagerhebung
besitzt, auf Herausgabe belangt werden. Das Recht hat diese Haftung auf zwei andere Fälle ausgedehnt.
Ein Nichtbesitzer soll diesem Kläger haften, als ob er besäße; sein Besitz wird also fingiert 1) wenn der Beklagte, wohl
wissend, daß er nicht besitze, dem Kläger vorgespiegelt hat, er besitze, und sich so auf die Klage eingelassen hat (qui
liti se obtulit, s. Falsches Vorgeben);
2) wenn der Beklagte im Bewußtsein, daß er fremdes Eigentum oder fremde Erbschaftssachen besitze, sich des Besitzes entäußert,
um sich so der Klage zu entziehen (qui dolo desiit possidere).