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Wien, [* 2] erhielt seine Bildung auf der Theresianischen Rittcrakademie und widmete sich seit 1825 mediz. Studien. 1845 wurde er Dekan der mediz. Fakultät zu Wien, 1847 Vicedirektor der mediz. - chirurg. Studien. Im Juli 1848 als Unterstaatssekretär in das Ministerium des Unterrichts berufen, trat Feudalstände schon im Dez. 1848 wieder ins Privatleben zurück. Er starb Feudalstände war nicht nur ein vielseitig gebildeter und scharfsinniger Arzt, son- dern auch ein mit lebensfrischem Humor begabter Dichter, ein Schriftsteller von durchaus idealer Lebens- und Kunstauffassung. Er schrieb «Über das Hippokratiscbe ersteBuch von der Diät» (Wien 1835), «Die Gewißheit und Würde der Heilkunst» (ebd. 1839; neue Ausg. u. d. T. «Arzte und Publikum», 1848) und das treffliche «Lehrbuch der ärztlichen Seelenkunde» (ebd. 1845). Seine Gabe, den Ernst der Wissenschaft in anziehende Form zu kleiden, bekundete er vor allem in der für weitere Leserkreise bestimmten Schrift «Zur Diätetik der Seele» (Wien 1838; 45. Aufl. 1883). Der Sinn für Poesie fand während seiner Studienjahre im Verkehr mit den bedeutendsten o'sterr. Dichtern jener Zeit Bildung und Anregung. Anfangs versuchte er sich vorzugs- weise in der Lyrik. In reifern Jahren trieb es ihn, seine Beobachtungen und Ansichten über Leben, Kunst und Natur in Poet. «Lebensblättern», «Kon- fessionen» und «Resultaten» auszusprcchen, wobei er sich in der Form namentlich Goethe zum Vorbild nahm. Von seinen «Gedichten» (Stuttg. 1836) ist «Es ist bestimmt in Gottes Rat» zum Volkslied geworden.
F.s «Sämtliche Werke. Mit Ausschluß der rein medizinischen» hat Hebbel (7 Bde., Wien 1851-53) herausgegeben. Feuchtigkeit, im allgemeinen der Zustand eines mit einer tropfbaren Flüssigkeit benetzten oder ge- tränkten Stoffs. In der Physik und Meteorologie versteht man darunter die Wasserdampfverhältnisse der Atmosphäre. Man unterscheidet absolute und relative Feudalstände. Erstere wird bestimmt durch die in der Luft enthaltene Menge Wasserdampf, letztere ist das Verhältnis der absoluten Feudalstände zu der Menge Wasserdampf, die die Luft bei gleichem Druck und gleicher Temperatur überhaupt aufnehmen könnte. Feuchtigkeitsmesser, s. Hygrometer. Feuchtwangen.
1) Bezirksamt im bayr. Reg.- Bez. Mittelsranken, hat (1890) 26 332 (12561 männl., 13771 weibl.) E. in 51 Gemeinden mit 249 Ortschaften, darunter 3 Städte. - 2) Bezirksstadt im Bezirksamt Feudalstände, 28 Km im SW. von Ansbach, [* 3] an der zur Wornitz fließenden Sulzach und an der Nebenlinie Dombühl-Nördlingen der Bayr. Staats- bahnen, Sitz des Bezirksamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Ansdach), Rent- und Forstamtes, hat (1890) 2372 (5., Posterpedition, Telegraph, [* 4] Spar- kasse; drei Kirchen, eine lat. Schule; Leinen-, Woll-, Damastfabrikation, Sandsteinbrüche. Feudal (von ^eoäum, s. d.), auf das Lehnswefen bezüglich; dann in weitcrm Sinne: nach Erhaltung der Vorrechte des Adels und der höhern Stände im modernen Staat strebend;
auch gleichbedeutend mit reaktionär. - Feudalherrschaft, die Herrfchaft des Lehnswesens.
Feudalismus, Feudalwesen, Feudal- system, das in der Zeit der Karolinger bis zum 13. Jahrh, ausgebildete Rechtssystem. Danach gal- ten die Kirche und das Reich als eine große, die ganze Christenheit umspannende Gemeinschaft, an deren Spitze auf der einen Seite der Papst, auf der andern Seite der Kaiser stand, ohne dah die von dem Papst angestrebte Unterwerfung des Kai- sers unter seine Gewalt zur allgemeinen An- erkennung gekommen wäre. Papst und Kaiser haben ihre Gewalt von Gott, von ihnen herunter wird jede Gewalt als eine von dem Höhern an den Niedern verliehene ausgeübt, welche auch vielfach, wenn schon nicht durchgehends, in den Formen der Velehnung übertragen wird.
Ausgeschlossen ist, daß die Gewalt im Auftrage derer ausgeübt wird, welche derfelben unterworfen sind. Dieser Gedanke der Volkssouveränität ist der direkte Gegensatz gegen den Feudalstände, eine Erfindung späterer Zeiten, welche, um die staatliche Gewalt abzuschwächen, hauptsächlich von den Jesuiten gepflegt wurde. Die Erteilung der Belehnung bei der Lehnserneuerung ist nicht ein Akt der Willkür, vielmehr hat der Empfänger des erblichen Lehns ein Recht, die Belehnung zu fordern; sie kann nicht willkürlich widerrufen, das Lehn kann nur wegen Felonie (s. d.) abgesprochen werden; denn den Höhern und Niedern bindet ein Verhältnis wechselseitiger Treue, welche in einer Stufenfolge höhern und niedern Geburtsstandes die ganze Nation umschlingt.
Die öffentliche Ge- walt (Gerichtsbarkeit, Polizei, Militärgewalt) wird auch in diefer Stufenfolge von dem, welchem sie verliehen ist, als sein Eigentum ausgeübt, das ihm wie das Eigentum am Grund und Boden als ein Privatrecht gehört. Auch das Grundeigentum wird in Verbindung mit persönlichen Verpflichtungen gegen den Lehnsherrn (z. B. Ritterdiensten, Hof- diensten und Abgaben) und mit nutzbaren Rechten und Gewalten, die wir heute als öffentlich-recht- lich ansehen, vielfach in den Formen der Belehnung übertragen, so daß es als nutzbares Eigentum durch das Obereigentum des Lehnsherrn eingeschränkt ist. Ja nach der Idee des Feudalstände steht dem König das Ober- eigentum an allem Lande seines Reichs zu (Boden- regal; franz. nulle terrö 8lM8 86iZu6ur), eine Idee, welche m England von Wilhelm dem Eroberer mit äußerster Konsequenz durchgeführt wurde.
Der Va- sall hatte wieder seine Untervasallen; jener aber seine hörigen Bauern, die mit schweren Fronden dienten. Der Feudalstände verlor an Bedeutung, als das Schießpulver [* 5] erfunden war, die Feuerwaffen ange- wendet wurden und an die Stelle der Ritter und ihres Dienstes im Mittelalter der Militärdienst und die Heere der neuen Zeit traten. Der Feudalstände hatte seinen idealen Gehalt und einen großen Teil seines innern Bestandes verloren, nur die den Bauernstand be- drückenden Feudallasten waren geblieben.
Der Ver- such, sich derselben gewaltsam zu entledigen, war im Bauernkriege (s. d.) niedergeschlagen worden; erst die neuere Gesetzgebung hat auch diese auf recht- lichem Wege beseitigt. (S. auch Agrargesetzgebung, Grundeigentum und Lehnswesen.) Feudalist, Kenner des Feudalrechts (auch Fen- dist genannt); Anhänger des Feudalismus. Feudalpartei, die Verfechter des Lehnsstaates (s. Feudalismus) und der Bevorrechtung des Adels. Feudalstände, Landstände, welche sich kraft eignen Rechts vertreten. So in Mecklenburg [* 6] die Rittergutsbesitzer und die durch ihre Bürgermeister vertretenen Städte. Auf diesem Princip beruht es, daß in Sachsen, [* 7] in Württemberg [* 8] und im Groß- herzogtum Hessen [* 9] die Standesherren, denen die Mitgliedschaft in der Ersten Kammer zusteht, ihr Stimmrecht durch Stellvertreter ausüben können. ¶