(engl., spr. félloh),Geselle, Genosse, Mitglied, ein
Ausdruck, der hauptsächlich für die höchstberechtigten
Mitglieder gelehrter Körperschaften in England angewandt wird, die
Fellows der Colleges in Oxford
[* 16] und
Cambridge, welche unter der Oberleitung des Head
(Master, Warden, President u. s. w.) die Angelegenheiten des College verwalten
und einen
Teil der aus dem Stiftungsvermögen demselben zufallenden Einkünfte beziehen (regelmäßig 2‒300 Pfd.
St. für den einzelnen Fellow). Die Zahl der
Fellows in einem College beträgt in der Regel 10‒20, selten
mehr.
Nach dem frühern
System wurden die
Fellowships meistens auf Lebenszeit verliehen, erloschen aber, wenn der Fellow sich verheiratete.
Jetzt werden die
Fellows in der Regel auf eine bestimmte Reihe von Jahren ernannt, können aber nach
Ablauf
[* 17] der Zeit im
Amte
bleiben, wenn sie alsTutors oder Lecturers im College thätig sind. Auch giebt es eine Anzahl von Professuren
an den
Universitäten, mit welchen eine
Fellowship in einem College verknüpft ist. Der
Name des College wird dann in der Regel
in den
Titel des betreffenden Professors eingefügt (so ist z. B. Merton Professor of English
Language der
Titel des Professors der Geschichte, der zugleich
ex officio Fellow vom Merton College in Oxford
ist). Die
Fellows eines College wählen meistens bei einer eintretenden
Vakanz den Head. Bei der
Universität von
London
[* 18] wird
der
Titel Fellow den Mitgliedern des Kollegiums gegeben, welches unter der Bezeichnung «Senate»
die Exekutivbehörde der
Universität ist.
Die
Fellows des College of Physicians (s. College) sind konsultierende
Ärzte, welche die höchste
Stufe ihres Berufs erreicht
haben und sich gewissen
Beschränkungen in Ausübung desselben unterwerfen müssen; sie dürfen z. B. ihr Honorar
nicht einklagen und kein Honorar annehmen, das nicht einen gewissen Minimalsatz erreicht.
Der
Titel Fellow, der von wissenschaftlichen
Vereinen den Mitgliedern erteilt wird, wird häufig als ein wertvolles
Prädikat angesehen; namentlich gilt dies von der Royal
Society, der ersten wissenschaftlichen Gesellschaft in England, deren
Mitgliedschaft zur
Führung der
Initialen Fellow R. S. hinter dem
Namen berechtigt. Da es aber Gesellschaften giebt, die den
Titel jedem beliebigen
Subskribenten gewähren, kann man aus der
Führung desselben nicht ohne weiteres schließen,
daß der Inhaber von der betreffenden Wissenschaft mehr als den
Namen kennt.
Über die als
Fellows bezeichneten Mitglieder des Kollegiums, welches Oberaufsichtsbehörde der Schule von
Eton ist, s.
Eton.
(spr. féllohs),SirCharles, engl. Altertumsforscher, geb. 1799 in
Nottingham,
[* 19] durchwanderte seit 1832
Italien,
[* 20]
Griechenland
[* 21] und die Levante, erforschte von Smyrna aus den
Fluß Xanthus und entdeckte
die Ruinen von Xanthus, der alten Hauptstadt Lyciens. 1839 bereiste Fellows mit
Georg Scharf Lycien noch einmal und entdeckte die
Ruinen von 13 andern
Städten mit zahlreichen antiken Resten. Seine archäologischen und naturwissenschaftlichen
Sammlungen aus Lycien schenkte er dem
Britischen Museum.
Die engl. Regierung verlieh ihm 1845 die Ritterwürde. Er starb in
Nottingham. Die Resultate seiner Entdeckungen
veröffentlichte Fellows in: «A journal written during an excursion in
Asia Minor» (1839),
«An account of discoveries in Lycia»
(1841; deutsch von J. T.
Zenker, Lpz. 1853),
«The
Xanthian Marbles, their acquisition and transmission
to England» (1843),
Lehnsfehler, ein Wort kelt. Ursprungs (ein irisches Wort feall bedeutet
betrügen, täuschen und hängt wohl mit dem lat. fallere zusammen), das die Verletzung der
Lehnstreue sowohl von seiten des Lehnsherrn gegen den
Vasallen, als von diesem gegen jenen bezeichnet. Felonie des Lehnsherrn gegen
den Belehnten oder
Vasallen wird begangen durch alle Handlungen gegen Leben, Ehre, Gesundheit und Vermögen
desselben; von dem
Vasallen gegen den Lehnsherrn durch Verweigerung des
Lehnseides oder der Lehnsdienste, Ableugnung des Lehnsverbandes,
Verlassung des Lehnsherrn in Gefahren,
Bündnis mit dessen Feinden, Verrat,
Anklage, Offenbarung der Geheimnisse desselben und
Nachstellungen nach seinem Leben; ferner durch grobe
Beleidigung der Frau und Familie des Lehnsherrn,
auch unkeuschen Umgang mit dessen Frau, Tochter oder Schwester. An dem Lehnsherrn wird die Felonie mit
Verlust der Lehnsherrlichkeit,
bei dem
Vasallen mit dem des
Lehns bestraft.
Die Felonie wirkt regelmäßig nur gegen den
Vasallen und seine Descendenz, nicht gegen die
Agnaten. Der
Vasall verliert sein
Recht auch wegen Quasifelonie. Darunter versteht man den Verwandtenmord, Verrat an Mitvasallen und alle ehrlos
machenden
Verbrechen. Bildlich wird das Wort Felonie wohl auch von Verletzungen ähnlicher Verhältnisse gebraucht, die
ohne eine persönliche Vertrauenswürdigkeit nicht bestehen können.
Über die Abschwächung der Lehnstreue vgl.
Preuß. Allg.
Landr. Ⅰ, 18, §§. 143‒165; Bayr. Lehnsedikt von 1808, §§. 80,
188;
Bad.
[* 22]
Edikt vom 12. Aug. 1807, §. 24.
Im engl.
Rechte heißt Felony ein
Verbrechen, das früher Konfiskation des ganzen Vermögens nach sich zog und bis 1836 den
Angeklagten der Befugnis beraubte, sich eines Rechtsbeistandes
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